1C_485/2022 21.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_485/2022  
 
 
Urteil vom 21. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________ und C.A.________, 
Beschwerdeführende, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter, 
 
gegen  
 
Baukommission Inneres Land AI, 
Kronengarten 8, Postfach, 9050 Appenzell, 
 
Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, 
Ratskanzlei, Marktgasse 2, 9050 Appenzell, 
 
Bau- und Umweltdepartement 
des Kantons Appenzell Innerrhoden, 
Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell. 
 
Gegenstand 
Baugesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, 
vom 29. März 2022 (V 16-2021). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer der Liegenschaft U.________strasse V.________, Parzelle Nr. 703, Bezirk W.________. Die Liegenschaft befindet sich in der Naturschutzzone N und der Landschaftsschutzzone LS. Am 21. August 2020 reichten C.A.________ und B.A.________ ein Baugesuch für den Ersatz der Stückholzheizung durch eine Erdsondenheizung ein. 
Mit Verfügung vom 20. November 2020 lehnte das kantonale Bau- und Umweltdepartement das Baugesuch ab. In seiner Begründung führte es im Wesentlichen an, dass sich das Gebäude und das Bohrloch in einer Naturschutzzone befinden würden. Dort könnten Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Naturschutzzone dies unbedingt erfordere und die Baute und Anlage nicht ausserhalb der Schutzzone erstellt werden könne. Das Bohrloch sei für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung nicht notwendig. Es müsse möglich sein, das Ferienhaus mit einem anderen Heizungssystem zu heizen. 
Nach einer telefonischen Nachfrage bei der Baukommission Inneres Land AI begannen C.A.________ und B.A.________ im Oktober 2020 mit dem Bau der Erdwärmepumpe. Am 27. November 2020 erteilte die Baukommission Inneres Land AI die Baubewilligung unter anderem mit der Auflage, die Bedingungen gemäss Verfügung des Bau- und Umweltdepartements vom 20. November 2020 einzuhalten. Gemäss ihrer Stellungnahme vor der Standeskommission Inneres Land AI vom 17. September 2020 ist die Baukommission dabei irrtümlicherweise davon ausgegangen, das Bau- und Umweltdepartement habe das Baugesuch gutgeheissen, weshalb sie die Baubewilligung erteilt habe. Eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde deshalb nicht verfügt. 
 
B.  
Gegen die Verfügung der Baukommission Inneres Land AI erhoben C.A.________ und B.A.________ Rekurs, welchen die Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden mit Entscheid vom 31. August 2021 abwies. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Erdsonde nicht bewilligt werden könne, weil sie in einer Naturschutzzone eingebracht worden und für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht erforderlich sei. Gegen diesen Entscheid erhoben C.A.________ und B.A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 29. März 2022 abwies. 
 
C.  
C.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2022 an das Bundesgericht und beantragen, der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vom 29. März 2022 im Verfahren V 16-2021 betreffend die Ablehnung des Baugesuchs für eine Erdsondenbohrung für eine Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. 703, U.________strasse, V.________, im Baugesuchsverfahren 2020-0560 / 2.2020.044 sei aufzuheben. Die kantonale Bewilligung gemäss Art. 25 RPG (SR 700), die umweltrechtliche Bewilligung für den Bau und Betrieb einer Wärmepumpenanlage mit Erdsonden und die Baubewilligung für eine Erdsondenbohrung für eine Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. 703, U.________strasse, V.________, im Baugesuchsverfahren 2020-0560 / 2.2020.044 seien uneingeschränkt zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an die Vorinstanzen 1 oder 2 zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht sowie die Standeskommission beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission reicht eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Das Bau- und Umweltdepartement und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichten auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 halten C.A.________ und B.A.________ an den gestellten Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Bausache, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offensteht (BGE 138 II 331 E. 1.1; Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 1.2). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Baugesuchstellerin und Baugesuchsteller grundsätzlich berechtigt, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Näher zu prüfen ist, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 90 ff. BGG handelt (zum Ganzen: Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 1.2).  
 
1.2. Gemäss Art. 90 und 91 BGG ist die Beschwerde gegen End- und Teilentscheide zulässig. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur nach den Voraussetzungen der Art. 92 und 93 BGG zulässig. Rechtsprechungsgemäss sind Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 143 III 290 E. 1.4; 140 V 282 E. 2; 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Anders verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 144 III 253 E. 1.4; 142 II 20 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.2). Rechtsmittelentscheide, mit denen ein kantonal letztinstanzliches Gericht über einen Zwischenentscheid einer unteren Instanz befindet, werden in der Regel ebenfalls als Zwischenentscheide qualifiziert. Mit einem solchen Entscheid wird nicht über ein Rechtsverhältnis endgültig entschieden, sondern nur über einen einzelnen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid (BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 1.4). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn durch den Entscheid der letzten kantonalen Instanz ein Zwischenentscheid der ersten Instanz umgestossen und das Verfahren vor dieser dadurch abgeschlossen wird (BGE 139 V 604 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 1.4). Die dargestellte Rechtsprechung entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG das Bundesgericht entlasten sollen; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
1.3. In einem kürzlich ergangenen Urteil hat das Bundesgericht betreffend den Kanton Appenzell Innerrhoden festgehalten, dass dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nach innerrhodischem Recht das Konzept einer einheitlichen Beurteilung zugrunde liege. Die Baubewilligungsbehörde entscheide nicht nur über die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern auch über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Das Bundesgericht schloss daraus, dass ein Rückweisungsentscheid zur Prüfung der Verhältnismässigkeit des Rückbaus das nachträgliche Baubewilligungsverfahren nicht abschliesse und qualifizierte diesen als Zwischenentscheid (vgl. Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 2.1 u. 2.2). Das hat grundsätzlich ebenfalls im vorliegenden Verfahren zu gelten, selbst wenn die zuständige Baubewilligungsbehörde - soweit ersichtlich - bis anhin die durch Art. 88 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 29. April 2012 (BauG/AI; GS 700.00) vorgesehene Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bei einer Nichtbewilligung des nachträglichen Baugesuchs noch nicht verfügt hat.  
 
2.  
Nach dem Dargelegten bleibt zu prüfen, ob das Urteil des Kantonsgerichts unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar ist. 
 
2.1. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder unter der doppelten Voraussetzung, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach konstanter Rechtsprechung haben die Rechtsuchenden im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwiefern ihnen aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Es steht ihnen offen, einen allfälligen für sie ungünstigen Endentscheid betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzufechten. Diesfalls können sie das vorliegend angefochtene Urteil des Kantonsgerichts zusammen mit dem Endentscheid anfechten, soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 3.2).  
 
2.3. Wie gesehen, hat die Baubewilligungsbehörde die Wiederherstellung noch nicht verfügt. Anders als in Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 hätte eine Gutheissung der Beschwerde deshalb zur Folge, dass nicht nur sofort ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeigeführt werden könnte, sondern sich damit auch ein bedeutender Aufwand an Zeit (und Kosten) einsparen liesse. Wie sogleich aufzuzeigen ist, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil weder der Sachverhalt noch die rechtliche Begründung in ausreichender Weise. Es liegt somit auf der Hand, dass im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens diese Urteilsvoraussetzungen umfassend erarbeitet werden müssten und eine Gutheissung einen erheblichen Aufwand ersparen würden; eine ausführliche Darlegung dieses Umstandes durch die Beschwerdeführenden ist deshalb nicht notwendig (vgl. NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 34 zu Art. 93 BGG).  
 
2.4. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) ist dementsprechend einzutreten.  
 
3.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
4.  
Gemäss Vorinstanz ersuchten die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 24c RPG um eine Baubewilligung für eine Erdwärmesondenanlage für die Beheizung ihres Ferienhauses, welche sich ausserhalb der Bauzone in einer Naturschutzzone befindet. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, dass es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht um eine Baute handle, welche für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Naturschutzzone erforderlich sei. Vielmehr handle es sich um eine Baute, welche nicht mehr zonenkonform sei und lediglich Bestandesschutz geniesse. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 13. März 1989 (VNH/AI; GS 450.010) gelte - abgesehen von den unbedingt erforderlichen Bauten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung - ein absolutes Bauverbot in der Naturschutzzone. Andere Ausnahmen habe der Gesetzgeber weder statuiert noch ins Ermessen der Baubewilligungsbehörde gestellt. Daran ändere auch Art. 24c RPG nichts, da es sich beim Natur- und Heimatschutz um ein wichtiges Anliegen der Raumplanung handle, welches es zu beachten gelte. Die Erdwärmesondenanlage für das Ferienhaus falle unter das Bauverbot von Art. 10 Abs. 2 VNH/AI und sei folglich gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG nicht bewilligungsfähig.  
Das Ferienhaus der Beschwerdeführenden habe bisher über eine Holzheizung verfügt, welche wohl im gleichen Umfang ersetzt werden könne. Eine Erdsondenwärmepumpe sei somit nicht erforderlich. Überdies bestünden auch gewichtige entgegenstehende öffentliche Interessen, insbesondere die ungeschmälerte Erhaltung der Naturschutzzone. Eine Erdsondenwärmepumpe generiere ihre Heizleistung durch Entzug der Wärme des Erdreichs und gerade in einem Naturschutzgebiet könne eine Abkühlung im Erdreich zu Auswirkungen auf Flora und Fauna führen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine ausserordentliche Situation bestehe und durch das Bauvorhaben keine öffentlichen Interessen erheblich gefährdet sein sollten. 
 
4.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Zudem hat die Vorinstanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 110 in fine BGG). Diese Verpflichtung gilt nicht nur in denjenigen Fällen, in denen das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), sondern ebenfalls soweit vor Bundesgericht ein Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d. h. namentlich auch für das kantonale Recht. Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass das Gericht von sich aus auf den festgestellten Sachverhalt die massgebenden Rechtsnormen anwendet (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 110 BGG).  
Soweit die Vorinstanz in ihrem Urteil ausführt, sie respektive die vorinstanzlichen Behörden seien nicht gehalten, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 44 VNH/AI zu überprüfen, wenn die Beschwerdeführenden eine solche nicht verlangten, trifft dies dementsprechend nicht zu. Die Beschwerdeführenden haben eine Bewilligung für ihre Heizung beantragt und die Vorinstanz ist verpflichtet zu prüfen, ob eine solche nach den massgebenden Rechtsnormen erteilt werden kann. Sie kann eine Erteilung der Baubewilligung nicht davon abhängig machen, ob sich die Beschwerdeführenden auf die einschlägige Bestimmung berufen. Eine Rügepflicht ist nicht vorgesehen (HANSJÖRG SEILER, a.a.O., N. 16 zu Art. 110 BGG). 
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht nur die Anwendbarkeit von Art. 44 VNH/AI zu prüfen hat, sondern auch die der bundesrechtlichen Vorschriften. Gemäss den Akten handelt es sich um eine Liegenschaft ausserhalb der Bauzone und die Bewilligungserteilung richtet sich grundsätzlich nach Bundesrecht (Art. 24 RPG). Zu diesen Anforderungen schweigt sich das Urteil weitgehend aus und es kann - wie sogleich aufzuzeigen ist - nicht als ausreichend begründet gelten. 
 
4.3. Gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG muss aus dem Entscheid klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 135 II 145 E. 8.2 mit Hinweisen). Nur so kann das Bundesgericht die korrekte Rechtsanwendung im Einzelfall überprüfen (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteil 4A_591/2011 vom 17. April 2012 E. 2.1). Einen Entscheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, kann das Bundesgericht an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG).  
 
4.3.1. Laut Vorinstanz gelte im Kanton Appenzell Innerrhoden gemäss Art. 10 Abs. 2 VNH/AI in Naturschutzzonen grundsätzlich ein Bauverbot. Davon seien einzig Bauten und Anlagen ausgenommen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Naturschutzzone unbedingt erforderlich seien. Aus welchen Gründen die Bestimmungen der kantonalen VNH/AI den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bewilligung von Bauten ausserhalb der Bauzone vorgehen sollten (Art. 24 ff. RPG), wird jedoch nicht erläutert. Insbesondere wäre darzulegen, inwiefern die in Art. 24c Abs. 2 RPG geregelte erweiterte Besitzstandsgarantie in zulässiger Weise durch die kantonale Gesetzgebung (vgl. Art. 27a RPG) eingeschränkt worden ist. Dabei lässt sich fragen, ob eine kantonale Verordnung dazu eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt, selbst wenn sie wie vorliegend vom kantonalen Gesetzgeber erlassen worden ist (vgl. MUGGLI/JÄGER, in: Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N. 26 zu Art. 27a RPG). Zudem wäre auch präzise aufzuzeigen, wie sich die Zweckbestimmung von Art. 2 Abs. 3 VNH/AI, wonach Anordnungen so zu treffen sind, dass die Rechte der Eigentümerschaft nicht mehr als notwendig beschränkt werden, mit der vorgenommenen Auslegung von Art. 10 Abs. 2 VNH/AI in Einklang bringen liesse.  
In Zusammenhang mit der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) hat das Bundesgericht festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass die Besitzstandesgarantie nach Art. 24c RPG auf Verordnungsstufe eingeschränkt werde. Jedoch seien die in der GSchV verfolgten Ziele als öffentliches Interesse anzuerkennen und dementsprechend gemäss Art. 24c Abs. 5 RPG als wichtige Anliegen der Raumplanung einzubeziehen (vgl. Urteile 1C_43/2015 vom 6. November 2015 E. 7.3; 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.1.3). So wäre grundsätzlich auch mit den vorliegend einschlägigen Zielsetzungen des Natur- und Heimatschutzes umzugehen, auf welche sich Art. 1 VNH/AI bezieht (vgl. dazu bspw. Urteile 1C_10/2019 vom 15. April 2020 E. 4 und 1C_79/2022 vom 30. September 2022 E. 4 und 6 betreffend ein Grundstück, welches zusätzlich vom Perimeter eines im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung [BLN] verzeichneten Objekts erfasst war). 
 
4.3.2. Zwar verweist das Urteil der Vorinstanz kurz auf die bundesrechtliche Regelung von Art. 24c Abs. 5 RPG, begnügt sich aber mit der Feststellung, dass der Natur- und Heimatschutz ein wichtiges Anliegen der Raumplanung sei, welches es zu beachten gelte. Das Bauverbot nach Art. 10 Abs. 2 VNH/AI gelange zur Anwendung und die Heizung sei nach Art. 24c Abs. 5 RPG nicht bewillgungsfähig. Auf diese verkürzte Interessenabwägung kommt die Vorinstanz anschliessend im Rahmen der Ausführungen zur Ausnahmebewilligung nach Art. 44 VHN nochmals zurück. Es erschliesst sich aus dem Urteil allerdings nicht, ob die Interessenabwägung nun nach Massgabe von Art. 24c Abs. 5 RPG oder Art. 44 VNH/AI erfolgte - und falls Letzteres der Fall wäre, aus welchen Gründen die kantonale Regelung der bundesrechtlichen vorgehen sollte.  
 
4.3.3. So oder anders ist schliesslich der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt, um eine rechtsgenügliche Interessenabwägung vornehmen zu können. Die involvierten privaten Interessen der Beschwerdeführenden wurden nicht genannt und eine Gewichtung der verschiedenen Interessen ebenfalls nicht vorgenommen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur konkreten Interessenabwägung erschöpfen sich in der Feststellung, dass die Erdwärmesondenheizung zu einer Abkühlung im Erdreich führen könne, weshalb eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Interessen - insbesondere die ungeschmälerte Erhaltung der Naturschutzzone - erstellt sei.  
Gemäss Bundesamt für Umwelt (BAFU), Wärmenutzung aus Boden und Untergrund, Vollzugshilfe für Behörden und Fachleute im Bereich Erdwärmenutzung, 2009, Anhang A1, S. 27 sind jedoch höchstens geringfügige Auswirkungen auf das thermische Gleichgewicht des Untergrunds zu erwarten, wobei die Erdwärme üblicherweise in einer Tiefe zwischen 100 und 400 m gewonnen wird. Beeinträchtigungen der Flora und Fauna an der Erdoberfläche erschliessen sich deshalb nicht ohne Weiteres. Häufiger sind hingegen Auswirkungen auf das Grundwasser, welche aber im vorinstanzlichen Entscheid nicht thematisiert worden sind. Ebensowenig wurde in Betracht gezogen, dass das Ersetzen einer Holzheizung durch eine Erdwärmesondenheizung positive Auswirkungen auf die Umgebung haben kann, weil geringere Emissionen aus dem Betrieb der Heizung anfallen. 
 
4.4. Insgesamt ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil nicht in rechtsgenüglicher Weise, welche tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen für die Verweigerung der Baubewilligung massgebend waren. Die Vorinstanz wird einerseits präziser ausführen müssen, welche Normen des Bundes sowie des Kantons auf das Bauvorhaben konkret zur Anwendung gelangen. Andererseits wird sie sämtliche relevanten Interessen festzustellen und diese anschliessend gegeneinander abzuwägen haben.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, vom 29. März 2022 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
5.2. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerdeführenden, weshalb diesen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und gestützt auf Art. 66 Abs. 4 BGG dem Kanton Appenzell Innerrhoden keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Der Kanton Appenzell Innerhoden hat demgegenüber den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 29. März 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Appenzell Innerrhoden hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Baukommission Inneres Land AI, der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden, dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Abteilung Verwaltungsgericht, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching