5A_740/2023 03.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_740/2023  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Klinik B.________. 
 
Gegenstand 
Behandlung ohne Zustimmung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2023 (FU.2023.93). 
 
 
Sachverhalt:  
Zufolge allgemeiner Auffälligkeit, wahnhafter Äusserungen (er werde durch die Nachbarn vergast) und massiver Verwahrlosungssituation (Verwesungsgeruch, infektiöses Ungeziefer) wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2023 von der Pikettärztin der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die Unterbringung bildete Gegenstand des Urteils 5A_680/2023 vom 20. September 2023. 
Am 4. September 2023 ordnete der leitende Arzt der Klinik eine Behandlung ohne Zustimmung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. September 2023 ab. Mit Eingabe vom 25. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid werden die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage, keine psychische Störung zu haben, sondern vielmehr hätten diejenigen, die ihm eine solche andichten würden, eine Störung. Es ist vor dem Hintergrund der eindrücklichen Schilderung des Zustandes des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik B.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli