5A_2/2024 08.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_2/2024  
 
 
Urteil vom 8. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, Wengistrasse 30, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Zürich 7, 
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 7. Dezember 2023 (PS230213-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 20. September 2023 stellte das Betreibungsamt Zürich 7 A.________ in der Betreibung Nr. xxx eine zweite Pfändungsankündigung zu. Dagegen führte die Beschwerdeführerin am 28. September 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung und verlangte unter anderem, die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 für nichtig zu erklären und aufzuheben (Geschäfts-Nr. CB230098). 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 9. November 2023 reichte A.________ beim Obergericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung ein. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, das Bezirksgericht habe nach über 40 Tagen noch immer nicht über ihren Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden.  
 
B.b. Am 11. November 2023 (Datum Poststempel) reichte A.________ dem Obergericht eine weitere, auf den 10. November 2023 datierte Eingabe ein, mit welcher sie geltend machte, nach nunmehr 43 Tagen Anspruch auf einen begründeten Entscheid in der Sache zu haben.  
 
B.c. Am 10. November 2023 beschloss das Bezirksgericht, das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 5A_831/2023 zu sistieren und der Beschwerde in dem Sinn die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als in der Betreibung Nr. xxx einstweilen keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden dürfen. A.________ hat am 21. November 2023 gegen den Sistierungsentscheid des Bezirksgerichts beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben und diese mit Eingaben vom 28. November 2023 und 1. Dezember 2023 ergänzt (Geschäfts-Nr. PS230226).  
 
B.d. In seinem Entscheid vom 7. Dezember 2023 (Geschäfts-Nr. PS230213) erklärte das Obergericht die Beschwerde vom 9. November 2023 betreffend den Anspruch auf einen Entscheid hinsichtlich des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für gegenstandslos, da das Bezirksgericht darüber am 10. November 2023 entschieden habe. Sodann erachtete das Obergericht den in der Eingabe vom 11. November 2023 geltend gemachten Anspruch auf einen begründeten Entscheid in der Sache als unbegründet. Insgesamt wies es die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung ab, soweit darauf einzutreten war (Dispositiv-Ziff. 1), und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 300.-- (Dispositiv-Ziff. 2).  
 
C.  
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2028 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie unterbreitet diesem folgende Begehren: Das Urteil vom 7. Dezember 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache sei an das Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1); Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 7. Dezember 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, die Beschwerde für gegenstandslos abzuschreiben (Rechtsbegehren 2); Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils vom 7. Dezember 2023 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen bzw. die Gerichtskosten der Gerichtskasse aufzuerlegen (Rechtsbegehren 3); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich (Rechtsbegehren 4). 
Am 12. Januar 2024 hat die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde vom 28. Dezember 2023 eingereicht. Sie wiederholt die dort gestellten Begehren (Rechtsbegehren 1-3) und ergänzt diese wie folgt: Die Verfügung vom 10. November 2023 in Bezug auf das Verfahren CB230098 sei für nichtig zu erklären, aufzuheben und die Sache sei eventuell an das Bezirksgericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (neues Rechtsbegehren 4); die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Rechtsbegehren 5); in prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfahren 5A_2/2024 und 5A_831/2023 seien zu vereinigen (Rechtsbegehren 6); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich (Rechtsbegehren 7). 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt zwei oder mehrere Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]), wenn mehrere Beschwerden gegen dasselbe Urteil erhoben wurden, die dieselben Parteien und dieselben Verhältnisse betreffen, und ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt (BGE 133 IV 215 E. 1 [einleitend]; Urteil 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 1.1 mit Hinweis); im Vordergrund steht die Vermeidung sich widersprechender Urteile in der gleichen Sache. 
Die Beschwerden 5A_831/2023 und 5A_2/2024 beschlagen nicht dasselbe Urteil und es liegt diesen nicht derselbe (Prozess-) Sachverhalt zugrunde. Daher ist eine Vereinigung der Verfahren ausgeschlossen. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden teilweise dieselben Begehren (namentlich mit Bezug auf das Rechtsbegehren 5) gestellt hat. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der oberen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem eine behauptete Rechtsverzögerung im erstinstanzlichen Verfahren beurteilt wurde. Weil damit das hängige Hauptverfahren nicht beendet wird, gilt er als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Es ist insofern von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auszugehen, als die geltend gemachte Rechtsverzögerung selbst mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht behoben würde (Urteile 5A_756/2018 vom 19. März 2019 E. 1; 5A_915/2016 vom 12. April 2017 E. 2; 5A_460/2016 von 11. Januar 2017 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1), bei der es um ein Verfahren vor einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen geht. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerdeführerin hat als Schuldnerin grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde vom 28. Dezember 2023 und die Beschwerdeergänzung vom 12. Januar 2024 wurden innert Frist (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereicht. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Vorab beklagt sich die Beschwerdeführerin über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sich das Obergericht nicht mit ihren begründeten Anträgen auseinandergesetzt habe. So habe das Obergericht ihren Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 ignoriert bzw. fälschlicherweise behauptet, aufgrund der Rechtshängigkeit beim Bezirksgericht könne darauf nicht eingetreten werden. 
Die Beschwerdeführerin stellt den Prozesssachverhalt falsch dar. In ihren an das Obergericht gerichteten Eingaben vom 9. und 11. November 2023 hat sie ausschliesslich Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung geltend gemacht. Einen Antrag, es sei die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 festzustellen, hat sie in den vorgenannten Rechtsschriften nicht gestellt. Damit trifft der Vorwurf, das Obergericht habe diesen Antrag ignoriert, offensichtlich nicht zu. Darüber hilft nicht hinweg, dass sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf eine andere Eingabe an das Obergericht, nämlich diejenige vom 28. November 2023, bezieht und diese über Seiten hinweg zitiert. Diese Eingabe war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Vielmehr dürfte es sich dabei um eine der Eingaben handeln, die im obergerichtlichen Verfahren PS230226 behandelt werden (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.c). Ebenso falsch ist die Behauptung, das Obergericht habe sich dahin geäussert, auf das Begehren könne zufolge anderweitiger Rechtshängigkeit nicht eingetreten werden. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nichts Derartiges entnehmen. Damit braucht sich das Bundesgericht nicht mit den Erläuterungen der Beschwerdeführerin, weshalb das Obergericht zur Beurteilung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 zuständig ist, zu befassen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist offensichtlich unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe vom Entscheid des Bezirksgerichts vom 10. November 2023 Kenntnis gehabt und es hätte folglich die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müssen. Weshalb das Obergericht dies nicht getan habe, sei ihr ein Rätsel.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das Obergericht hat die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 9. November 2023 sehr wohl für gegenstandslos erklärt (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids). Dies kommt im Dispositiv des angefochtenen Entscheids zwar nicht zum Ausdruck. Die Beschwerdeführerin hat jedoch kein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Änderung des Dispositivs (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.2.2. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, in ihrer Eingabe vom 11. November 2023 einen Entscheid in der Sache gefordert zu haben. Sie erklärt nicht, weshalb der in dieser Eingabe geltend gemachte Anspruch auf einen Entscheid in der Sache zufolge des Sistierungsentscheids des Bezirksgerichts vom 10. November 2023 ebenfalls gegenstandslos geworden sein soll. Das war er offensichtlich nicht.  
 
4.2.3. Schliesslich setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Beurteilung des Obergerichts, weshalb dem Bezirksgericht keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden könne (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids), nicht auseinander. Sie rügt zwar in allgemeiner Weise eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, was jedoch den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht genügt, zumal unklar bleibt, ob sich der Vorwurf gegen das Bezirks- oder das Obergericht richtet. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung des Obergerichts gegen Recht verstossen soll.  
 
4.3. Hingegen macht sie in der Beschwerdeergänzung vom 12. Januar 2024 geltend, das Obergericht hätte sich nicht nur mit den Eingaben vom 9. und 11. November 2023, sondern auch mit ihrer Beschwerde vom 1. Dezember 2023, mit welcher sie die Sistierungsverfügung des Bezirksgerichts vom 10. November 2023 angefochten habe, befassen müssen. Dies trifft offensichtlich nicht zu, denn die beiden Verfahren hatten nicht den gleichen Streitgegenstand. In der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung des Bezirksgerichts vom 10. November 2023 (Verfahren PS230226) ist soweit ersichtlich bisher kein Entscheid ergangen. Sollte sich der Vorwurf, das Beschleunigungsgebot werde verletzt, auf jenes Verfahren beziehen, so kann darauf nicht eingetreten werden, denn das Verfahren PS230226 ist nicht Thema des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens.  
 
4.4. Damit erweist sich die Beschwerde in der Hauptsache (Rechtsbegehren 1 und 2) als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Das Rechtsbegehren 5 (die Pfändungsankündigung vom 20. September 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben) hat die Beschwerdeführerin ebenfalls im Verfahren 5A_831/2023 gestellt. Das Bundesgericht befasst sich in jenem Verfahren mit diesem Begehren. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die angebliche Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung im bezirksgerichtlichen Verfahren und nicht die Pfändungsankündigung. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu (oben E. 3 und 4). Im vorliegenden Verfahren ist das Begehren neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist das Bundesgericht auch nicht Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 15 SchKG). Auf das Rechtsbegehren 5 kann nicht eingetreten werden.  
 
5.2. Eine eigenständige Begründung des Rechtsbegehrens 4 (die Verfügung vom 10. November 2023 sei für nichtig zu erklären etc.) kann den beiden Beschwerdeschriften nicht entnommen werden. Eine direkte Anfechtung der bezirksgerichtlichen Verfügung am Bundesgericht ist nicht möglich (Art. 75 BGG). Auf Rechtsbegehren 4 kann nicht eingetreten werden (vgl. im Übrigen oben E. 4).  
 
6.  
Hinsichtlich der Gerichtskosten (Rechtsbegehren 3), die der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit auferlegt worden sind, enthält die Beschwerdeschrift keine eigenständige Begründung. Nachdem sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet erweist, gibt es keinen Anlass, die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders zu verteilen (Art. 67 BGG e contrario).  
 
7.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_831/2023 und 5A_2/2024 wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg