2C_112/2024 21.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_112/2024  
 
 
Urteil vom 21. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Asyl und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 2. Februar 2024 (D-307/2024). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch von A.________ (geb. 1972), aus Deutschland, ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.  
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ mit elektronischen Eingaben vom 13. Januar 2024 und 15. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 
Weil die Eingaben den gesetzlichen Anforderungen an elektronische Rechtsschriften nicht genügten, setzte ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2024 - unter Androhung des Nichteintretens - eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung (rechtsgültige Übermittlung mittels anerkannter elektronischer Signatur oder postalische Übermittlung mit Originalunterschrift) an. 
A.________ reichte innert Frist keine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung ein. 
 
1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 2. Februar 2024 trat das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht ein.  
 
1.3. A.________ gelangt mit einer vom 15. Februar 2024 datierten Eingabe an das Bundesgericht und erklärt, soweit verständlich, Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Februar 2024 erheben zu wollen.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 1).  
 
2.2. Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asylrechts, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, was vorliegend weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Die Ausnahme gilt namentlich für Entscheide, in denen es um Entfernungsmassnahmen gegenüber Personen geht, deren Asylgesuch erfolglos blieb oder in denen es darum geht, dass der Staat einem Individuum asylrechtlichen Schutz gewährt oder nicht gewährt, wie namentlich die Nichteintretens- und Abweisungsentscheide, die Anerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung oder der Widerruf von Asyl (vgl. Urteile 2C_269/2022 vom 6. April 2022 E. 2.1; 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zudem ausgeschlossen gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).  
Die Unzulässigkeit gilt aufgrund der Einheit des Verfahrens auch in Bezug auf Nichteintretensentscheide (vgl. BGE 145 II 168 E. 3; 138 II 501 E. 1.1). 
Vorliegend geht es in der Sache um die Abweisung eines Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. 
 
2.3. Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da diese gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 e contrario BGG).  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov