7B_554/2023 23.04.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_554/2023  
 
 
Urteil vom 23. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sören Schwieterka, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, Obernauerstrasse 16, Postfach, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 27. Juli 2023 (ZMG 23 159). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Falschbeurkundung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. von Widerhandlungen gegen das UWG. Das Strafverfahren stützt sich auf eine Strafanzeige der B.________ AG. Dem Beschuldigten wird unter anderem vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat der Strafanzeigerin zwischen ca. 2018 und 2021 aus deren Aktiven mehrfach Zahlungen in seinem privaten Interesse vorgenommen und die Gesellschaft dadurch an ihrem Vermögen geschädigt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Editionsverfügung vom 24. März 2023 an eine Bank verlangte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe von Detailbelegen betreffend ein Arztbetriebskonto der B.________ AG. Am 5. April 2023 stellte der Beschuldigte diesbezüglich ein Siegelungsbegehren. Gleichzeitig beantragte er auch die Siegelung von Kontoauszügen desselben Arztbetriebskontos, welche dieselbe Bank bereits aufgrund einer Editionsverfügung vom 7. Februar 2023 an die Staatsanwaltschaft übermittelt hatte.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 26. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht folgende Anträge: Auf das Siegelungsbegehren vom 5. April 2023 betreffend die aufgrund der Editionsverfügung vom 7. Februar 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen und bereits durchsuchten Bankunterlagen sei nicht einzutreten; eventualiter seien die Unterlagen zu entsiegeln. Die mittels Verfügung vom 24. März 2023 edierten und anschliessend versiegelten Bankunterlagen seien zu entsiegeln; die Staatsanwaltschaft sei zu ermächtigen, die entsiegelten Unterlagen zu durchsuchen.  
 
B.c. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 trat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin (ZMG), auf das Entsiegelungsgesuch vom 26. April 2023 nicht ein, soweit dieses die mittels Editionsverfügung vom 7. Februar 2023 edierten Bankunterlagen betraf (Dispositivziffer 1). Die aufgrund der Editionsverfügung vom 24. März 2023 an die Staatsanwaltschaft übermittelten und versiegelten Bankunterlagen entsiegelte das ZMG, indem es diese Asservate zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigab (Dispositivziffer 2).  
 
C.  
Gegen die Verfügung des ZMG vom 27. Juli 2023 gelangt der Beschuldigte mit Beschwerde vom 30. August 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt, sein Siegelungsbegehren vom 5. April 2023 sei gutzuheissen und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 26. April 2023 abzuweisen. 
Die Vorinstanz verzichtete am 21. September 2023 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Mit Verfügung vom 25. September 2023 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Innert der auf den 25. Oktober 2023 (fakultativ) angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des ZMG in einer Entsiegelungssache (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 Satz BGG). Dieser erging (im Hinblick auf die am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzte Teilrevision der StPO) noch gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen der StPO (aArt. 248 StPO; vgl. auch Art. 448 f. StPO i.V.m. Art. 95 lit. a BGG). Das ZMG ist auf das Siegelungsbegehren vom 5. April 2023 des Beschwerdeführers betreffend die mit Editionsverfügung vom 7. Februar 2023 sichergestellten (und bereits durchsuchten) Bankunterlagen nicht eingetreten. Hinsichtlich der mit Editionsverfügung vom 24. März 2023 erhobenen und anschliessend versiegelten Asservate hat das ZMG das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft materiell gutgeheissen.  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270, und E. 2 von BGE 142 IV 207).  
Soweit das ZMG auf das Siegelungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und diesbezüglich keine Entsiegelungserfordernisse geprüft hat, besteht hier der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil bereits im Wegfall des Rechtsschutzes (aArt. 248 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV, drohende formelle Rechtsverweigerung). 
Was den materiellen (Teil-) Entsiegelungsentscheid betrifft, macht der Beschwerdeführer als Geheimnisschutzinteresse und drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil Folgendes geltend: Die Edition von Unterlagen zum betroffenen Arztbetriebskonto sei "geeignet, dass Dritte (namentlich die Staatsanwaltschaft) erfahren, wer die Patienten eines Arztes sind". Dies begründe ein Zeugnisverweigerungsrecht des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO. 
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer seine Siegelungsberechtigung und die drohende Verletzung des Arztgeheimnisses ausreichend substanziiert hat (Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. aArt. 248 Abs. 1 StPO). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. 
 
2.  
 
2.1. Was den angefochtenen materiellen (Teil-) Entsiegelungsentscheid betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer zunächst den hinreichenden Tatverdacht eines Vergehens oder Verbrechens. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend:  
Zwischen ihm und den beiden Mehrheitsaktionären der B.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) bestehe ein "Gesellschafterstreit". Die Vorinstanz stütze sich zur Begründung eines hinreichenden Tatverdachts primär auf die Aussagen der beiden Mehrheitsaktionäre und auf die von diesen eingereichten Unterlagen. Die Mehrheitsaktionäre bzw. verbliebenen Verwaltungsräte der Gesellschaft hätten ihn, den Beschwerdeführer, als Verwaltungsrat abgewählt und das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Gesellschaft am 12. Oktober 2021 fristlos gekündigt. Die Strafanzeige sei aber "als blosse flankierende Massnahme" zu betrachten, um die seiner Ansicht nach "ungerechtfertigte fristlose Kündigung" im Nachhinein zu rechtfertigen. Bei den Vorwürfen handle es sich um "blosse Konstruktionen". Die Bejahung eines dringenden Tatverdachtes durch die Vorinstanz verletze Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
 
2.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2).  
Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 
 
2.3. Die Strafuntersuchung wurde gestützt auf eine Strafanzeige der oben genannten Gesellschaft eröffnet. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Als ehemaliger Verwaltungsrat der Gesellschaft habe er zwischen ca. 2018 und 2021 aus deren Aktiven mehrfach Zahlungen in seinem eigenen privaten Interesse vorgenommen und sie dadurch an ihrem Vermögen geschädigt. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes:  
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Strafanzeige und der mit ihr eingereichten Unterlagen verdächtig, Vermögenswerte der Gesellschaft veräussert und die Gegenleistungen persönlich vereinnahmt bzw. einem Dritten zukommen gelassen zu haben. Die Vorinstanz verweist dabei auf diverse inkriminierte Transaktionen. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auch verdächtig, die betreffenden Vorgänge falsch verbucht zu haben. Ausserdem bestehe der Verdacht, dass er unzulässige Privatbezüge über die Firmenkreditkarte der Gesellschaft getätigt habe. 
In diesem Zusammenhang verweist das Obergericht auf diverse mit der Strafanzeige eingereichte Kontoauszüge, Buchhaltungsunterlagen, Kreditkartenabrechnungen und Rechnungen von Lieferanten und Dienstleistern. Aus den Belegen werde namentlich ersichtlich, dass zahlreiche Rechnungen der Gesellschaft belastet worden seien, bei denen als Lieferadresse bzw. Bestimmungsort Adressen von anderen Gesellschaften des Beschwerdeführers bzw. von dessen Privatdomizilen in Deutschland und in der Schweiz angegeben seien. Neben Produktlieferungen an ihn, darunter Möbel, Baumarktware, Artikel eines Herrenbekleidungsgeschäftes in Köln, Produkte eines Gartencenters bei Köln oder Kristallwaren der Firma Villeroy & Boch, seien ebenso diverse Dienstleistungen zu seinen Gunsten, darunter Rechnungen einer Möbeltransportgesellschaft, eine Anwaltshonorarrechnung betreffend "Familiensache" oder ein Fitnesscenter-Abonnement, sowie eine ihn betreffende Verkehrsbusse, der Gesellschaft belastet worden. Auch aus den Aussagen der beiden Verwaltungsräte der Gesellschaft gehe hervor, dass viele dieser Belastungen keinen erkennbaren Bezug zum Arztbetrieb der in Luzern domizilierten Gesellschaft aufwiesen. Verdächtig seien etwa Strom- und Energieausgaben in Deutschland oder Ausgaben von ca. Fr. 50'000.-- für diverse IT-Produkte. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich in der pauschalen Behauptung, bei den genannten konkreten Vorwürfen handle es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit. Die Rüge der Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt aureichend substanziiert erscheint (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen. Die Edition und Entsiegelung der Bankunterlagen stelle eine "Fishing Expedition" dar, die "ohne Verdachtssteuerung auf's Geratewohl" erfolgt sei. Zudem bestehe ein Missverhältnis zwischen der "Anlasstat" und den angefochtenen Zwangsmassnahmen; es würden hier keine "Delikte der Schwerstkriminalität" untersucht. Eine Schwärzung von Bankunterlagen mit Patientennamen könne hier im Übrigen als "mildere Massnahme" in Frage kommen.  
 
3.2. Kurz zusammengefasst erwägt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Folgendes: Was den Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung betrifft, habe der Beschwerdeführer die inkriminierten Zahlungen zumindest teilweise über das von den Editionsverfügungen betroffene Arztbetriebskonto der Gesellschaft getätigt. Nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft bestehe folglich ein Deliktskonnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den sichergestellten Bankunterlagen. Die Durchsuchung der edierten Asservate sei notwendig und die entsprechenden Erkenntnisse untersuchungsrelevant. Es bestünden keine Alternativen, um die fraglichen Beweismittel anderweitig erhältlich zu machen.  
 
3.3. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte und Dateien müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Staatsanwaltschaft führt die Strafuntersuchung insbesondere wegen des Verdachtes der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Es handelt sich dabei um ein Verbrechen, das mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist. Die mutmassliche Deliktssumme ist erheblich. Die Ansicht der Vorinstanz, die Bedeutung der untersuchten Straftat rechtfertige die Edition und Entsiegelung, hält vor Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO stand. Der Beschwerdeführer legt auch nicht nachvollziehbar dar, welche konkreten Asservate, deren Entsiegelung die Vorinstanz bewilligt hat, offensichtlich nicht untersuchungsrelevant wären. Soweit auf gewissen - von ihm nicht näher bezeichneten - Bankunterlagen allfällige Namen von Patientinnen und Patienten ersichtlich wären, wie er behauptet, fiele damit deren Untersuchungsrelevanz nicht ohne Weiteres dahin. Auch eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Da es sich beim Beschwerdeführer um die beschuldigte Person handelt, drängt sich in diesem Zusammenhang auch kein besonders restriktiver Massstab auf (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Ob sich aus Geheimnisschutzgründen (Arzt- bzw. Patientengeheimnis) eine Unkenntlichmachung allfälliger Patientennamen als "mildere Massnahme" aufdrängen könnte, ist unter dem Gesichtspunkt des Geheimnisschutzes zu prüfen (vgl. nachfolgend, E. 4).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Arztgeheimnisses. Aufgrund einer Entsiegelung der Bankunterlagen der betroffenen Gesellschaft könnten Dritte erfahren, wer damals seine Patientinnen und Patienten gewesen seien. Es treffe nicht zu, dass sämtliche Gutschriften über ein zentrales Zahlungssystem erfolgt seien. Diverse Patienten und Patientinnen seien auch "Selbstzahler" und hätten Rechnung ausserhalb eines zentralen Zahlungssystems verlangt. Aufgrund solcher Zahlungseingänge seien Patientennamen auf den Auszügen des Arztbetriebskontos der Gesellschaft ersichtlich. Aufgrund seines Berufsstandes als Arzt, bzw. als Minderheitsaktionär, ehemaliger Verwaltungsrat und ehemaliger Angestellter der Gesellschaft habe er, unabhängig von den Gewahrsams- und Besitzesverhältnissen an den Bankunterlagen, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Asservate. Dass die Staatsanwaltschaft bei der Bank nur die Herausgabe von Belastungsanzeigen verfügt habe, sei irrelevant, da sowohl "Einzahlungen von Patienten als auch Rückvergütungen an diese vorhanden sein" könnten. Eine Schwärzung der Patientennamen sei nicht erfolgt. Er habe "substanziiert ausgeführt, dass bereits der Patientenname vom Arztgeheimnis mitumfasst" werde. Auch habe er dargelegt, dass ihm "eine konkretere Nennung der betroffenen versiegelten Unterlagen nicht möglich" gewesen sei, "ohne dass dabei das angerufene Geheimnisrecht bereits inhaltlich" hätte "offengelegt" werden müssen.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes:  
Der Beschwerdeführer berufe sich zwar auf das Arztgeheimnis. Wenn der von den Zwangsmassnahmen betroffene Arzt selbst beschuldigt sei, bilde sein Berufsgeheimnis jedoch kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis. Es sei hier auch nicht zu erwarten, dass sensible Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten aus den edierten Asservaten hervorgingen. Vielmehr seien solche Informationen auf Bankunterlagen gerade nicht enthalten, was auch eine stichprobenmässige Prüfung der bereits aktenkundigen Bankunterlagen durch die Vorinstanz gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe lediglich geltend gemacht, dass allenfalls Patientennamen darauf zu finden wären. Falls sich wider Erwarten "vereinzelt Namen von Privatpersonen in den Unterlagen" befänden, werde es "gerade Gegenstand des Verfahrens sein, zu klären, ob eine Belastung einen Patienten betraf oder eben nicht". Das blosse Offenlegen einer Arzt-/Patientenbeziehung durch die allfällige Nennung des Patientennamens würde auch nur einen leichten Grundrechtseingriff darstellen. Demgegenüber sei das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung im vorliegenden Fall als hoch einzustufen. Mit dem Vorwurf der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) sowie der Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) stünden Verbrechen und damit schwerwiegende Delikte im Raum. Somit würde, selbst unter der Annahme, dass sich Patientennamen in den Unterlagen befänden, das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung die privaten Geheimnisinteressen der von der Entsiegelung mitbetroffenen Patienten und Patientinnen überwiegen. Ein allfälliger, jedoch unwahrscheinlicher Eingriff in die Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten durch das Bekanntwerden derer Namen wäre, gemessen am im Raum stehenden Vorwurf, ohne Weiteres zu rechtfertigen. 
 
4.3. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (aArt. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegenstehen (aArt. 248 Abs. 2-4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen).  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). 
 
4.4. Nicht beschlagnahmt werden dürfen nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 171 Abs. 1 StPO). Allerdings können sie das Berufsgeheimnis nicht im eigenen Namen als Entsiegelungshindernis anrufen, wenn sie im untersuchten Sachzusammenhang selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2).  
Falls Patientenakten bei einem beschuldigten Arzt strafprozessual sichergestellt und versiegelt wurden und die Untersuchungsleitung mittels Entsiegelungsgesuch deren Durchsuchung anstrebt, sind nach der Praxis des Bundesgerichtes auch die schutzwürdigen Geheimhaltungsrechte der mitbetroffenen Patientinnen und Patienten (von Amtes wegen) angemessen zu wahren. Bei ärztlichen Aufzeichnungen, insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten, fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sensible höchstpersönliche informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis (Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO) erfolgt ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der fraglichen Zwangsmassnahmen ist dabei auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (Urteile 1B_435/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 4.2; 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2). 
 
4.5. Nach der oben dargelegten Rechtslage kann sich der Beschwerdeführer als beschuldigte Person im vorliegenden Strafverfahren nicht auf das Arztgeheimnis berufen (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5). Hier sind auch keine schutzwürdigen Interessen von Patientinnen und Patienten dargetan, die in der vorliegenden Konstellation eine Aussonderung von höchstpersönlichen bzw. intimen Dateien gebieten würden. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich unter den edierten Bankunterlagen ärztliche Aufzeichnungen über Krankengeschichten (mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) befänden (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.2). Die blosse Möglichkeit, dass auf den edierten Bankunterlagen - betreffend diverse Zahlungsvorgänge im Rahmen der untersuchten Wirtschaftsdelikte - auch Namen von Patientinnen und Patienten des beschuldigten Arztes erwähnt sein könnten, stellt im vorliegenden Zusammenhang kein Entsiegelungshindernis dar. Ebenso wenig begründet das prozesstaktische Interesse einer beschuldigten Person, dass möglichst keine belastenden Beweismittel erhoben werden, ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11).  
Die vom Beschwerdeführer auch noch beiläufig erhobene Rüge, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Unkenntlichmachung allfälliger Patientennamen, bzw. ein mögliches "milderes Mittel, mit keinem Wort geprüft" und damit sein rechtliches Gehör verletzt, findet in den Akten keine Stütze und ist unbegründet (vgl. oben, E. 3.2 und 4.2). 
 
5.  
 
5.1. Was den angefochtenen (Teil-) Nichteintretensentscheid betrifft, macht der Beschwerdeführer Folgendes geltend:  
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er "nach wie vor ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an einem Siegelungsbegehren". Die Staatsanwaltschaft hätte ihm für die mit Editionsverfügung vom 7. Februar 2023 edierten Bankunterlagen von Amtes die Möglichkeit einräumen müssen, ein Siegelungsbegehren stellen zu können. Die Siegelungsberechtigung erstrecke sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf Geheimnisschutzberechtigte, die nicht selbst Gewahrsinhaber der erhobenen Beweismittel (zum Arztbetriebskonto der betroffenen Gesellschaft) seien. Dies gelte jedenfalls für "offensichtlich" Geheimnisschutzberechtigte. Am 7. Februar 2023 sei er der Staatsanwaltschaft als involvierter Träger des Arztgeheimnisses bekannt gewesen. Ebenso sei ihr bekannt gewesen, "welche vermeintlichen (und bestrittenen) Straftaten" im Raum gestanden hätten "und dass die angeforderten Unterlagen eine strafrechtliche Relevanz haben könnten". Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem es ihm faktisch verunmöglicht worden sei, für die mit Editionsverfügung vom 7. Februar 2023 sichergestellten Bankunterlagen wirksam ein Siegelungsbegehren zu stellen. Die Vorinstanz habe ihm zudem den (in aArt. 248 StPO vorgesehenen) Rechtsschutz betreffend das von ihm angerufene Arztgeheimnis verweigert. 
Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, aus der "Vereitelung" seines Siegelungsbegehrens erfolge ein Verwertungsverbot betreffend die edierten Bankunterlagen. "Geheime" Editionen wie jene vom 7. Februar 2023 seien nicht zulässig bzw. setzten eine Verdunkelungsgefahr voraus, die hier aber nicht vorliege. Dass die Vorinstanz eine Unverwertbarkeit der edierten Bankunterlagen verneine, beruhe auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsannahmen und sei überspitzt formalistisch. Er sei von einer "krassen Verletzung von hochstehenden Beschuldigtenrechten" betroffen. Dass die Erhebung der mittels Editionsverfügung vom 24. März 2023 erlangten Unterlagen auch ohne die beanstandete Editionsverfügung vom 7. Februar 2023 möglich gewesen wäre, erscheine zweifelhaft. Art. 197 StPO und der Anspruch auf rechtliches Gehör stellten Gültigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar, aus "deren Verletzung üblicherweise ein Beweisverletzungsgebot" (recte: Beweisverwertungsverbot) resultiere. Im vorliegenden Fall sei auch keine ausnahmsweise Beweisverwertung zulässig, da ihm "keine schweren Straftaten" zur Last gelegt würden. Die Unverwertbarkeit hätte bereits im Entsiegelungsverfahren durch das Zwangsmassnahmengericht festgestellt werden müssen. 
 
5.2. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang Folgendes:  
In klaren Fällen von ungenügenden oder ungültigen Siegelungsbegehren dürfe die Staatsanwaltschaft selber über die Siegelungsberechtigung entscheiden. Im Zweifel könne sie den Entscheid darüber dem Entsiegelungsrichter überlassen. Der betreffende Antrag der Staatsanwaltschaft (zu den am 7. Februar 2023 edierten Bankunterlagen) werde insofern als Entsiegelungs (eventual) antrag behandelt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Siegelung der bereits durchsuchten und förmlich zu den Akten genommenen Bankunterlagen widerspreche dem Zweck Entsiegelungsverfahrens. In solchen Fällen fehle es nach der bundesgerichtlichen Praxis an einem rechtlich geschützten Siegelungsinteresse. Es bestehe auch hier kein Anlass mehr, über die fraglichen Beweismittel ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Staatsanwaltschaft (betreffend die Edition vom 7. Februar 2023) zu Unrecht nicht von Amtes wegen zu einem Siegelungsbegehren eingeladen worden, was die Unverwertbarkeit der betreffenden Bankunterlagen nach sich ziehe, erwägt die Vorinstanz Folgendes: 
Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln sei grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit sei vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden. Sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten, welche die angemessene Wahrung deren schutzwürdiger Geheimhaltungsrechte gebieten würden, seien "aus den edierten Bankunterlagen nicht ersichtlich" und "mit Blick auf den Inhalt der Editionsverfügung vom 7. Februar 2023 auch nicht zu erwarten" gewesen. Ebenso wenig sei ein offensichtliches Beweisverwertungsverbot (im Sinne von Art. 140 f. StPO) zu erkennen, das ausnahmsweise schon im Untersuchungsverfahren unverzüglich durchzusetzen wäre. Dass die Staatsanwaltschaft die betreffende Sicherstellung und Durchsuchung unrechtmässig vorgenommen hätte, sei zumindest nicht offensichtlich. Aber selbst bei einer unzulässigen verfrühten Durchsuchung ergebe sich in der vorliegenden Konstellation kein absolutes Verwertungsverbot, das bereits im Vorverfahren durch das Zwangsmassnahmengericht durchzusetzen wäre. 
 
5.3. Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). Die Strafverfolgungsbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Personen, die keinen eigenen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft die prozessuale Obliegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanziieren, weshalb sie dennoch - ausnahmsweise - legitimiert seien, die Siegelung zu verlangen. Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass schon die Untersuchungsbehörde ihr Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und entsprechende Vorbringen - mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiegelungsverfahren - nicht mehr gehört werden können (Urteile 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
Als Siegelungsberechtigt gelten insbesondere Konteninhaber bezüglich edierte Bankunterlagen, die ihre eigenen Kontenverbindungen betreffen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.7; zit. Urteil 1B_604/2021 E. 5.5). Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn nach Angaben der berechtigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen schon im Siegelungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (zit. Urteil 7B_97/2022 E. 4.3; Urteil 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3). 
Nach der Praxis des Bundesgerichtes können ausnahmsweise auch Personen siegelungsberechtigt sein, die nicht selber den Gewahrsam an den erhobenen Aufzeichnungen hatten. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, bei denen von Amtes wegen erkennbar ist, dass solche Drittpersonen ein unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung haben könnten. In Frage kommen dabei gesetzlich vorbehaltene Geheimnisse gemäss Art. 171-173 StPO. Soweit eine solche Konstellation für die Untersuchungsbehörde ersichtlich ist, kann es sich aus Rechtsschutzgründen aufdrängen, auch dritten Personen, die nicht Gewahrsamsinhaber der erhobenen Aufzeichnungen sind, von Amtes wegen (oder auf ihr Begehren hin) das Siegelungsrecht einzuräumen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; Urteil 7B_96/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2; zit. Urteil 1B_604/2021 E. 5.4, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 IV 77 E. 5). 
 
5.4. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO sonstwie einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO).  
Im Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Von diesen Justizbehörden kann erwartet werden, dass sie in der Lage sind, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 284 E. 2.2; 289 E. 1.2; 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7). Von der Regel, dass im Untersuchungsverfahren noch nicht abschliessend über Beweisverwertungen entschieden wird, bestehen Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht bzw. wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die betroffene Person ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 142 IV 207 E. 9.8; 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3). 
Allgemeine Beweisverwertungsverbote gestützt auf Art. 140-141 StPO sind im Entsiegelungsprozess des Vorverfahrens, bei dem primär über schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der von Zwangsmassnahmen direkt Betroffenen und andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse zu entscheiden ist, nur ausnahmsweise durchzusetzen, nämlich wenn die Unverwertbarkeit bereits offensichtlich ist (BGE 143 IV 270 E. 7.6, 387 E. 4.4; 142 IV 207 E. 9.8). 
 
5.5. Wie sich bereits aus den obigen materiellrechtlichen Erwägungen zum angefochtenen (Teil-) Entsiegelungsenscheid ergibt, hatte die Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2023 keinen zwingenden Anlass, den Beschwerdeführer im Rahmen der Edition von Bankunterlagen der betroffenen Gesellschaft von Amtes wegen als möglichen Siegelungsberechtigten beizuziehen, zumal er als Beschuldigter nicht berechtigt war (und ist), in derselben Strafsache das Arztgeheimnis als Entsiegelungshindernis anzurufen (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; 138 IV 225 E. 6.1-6.2). Da keine höchstpersönlichen Krankengeschichten bzw. Arztberichte zu edieren waren oder ediert wurden, waren auch keine Patientinnen oder Patienten als Drittbetroffene beizuziehen (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5.2). Ein Siegelungsbegehren seitens der Konteninhaberin oder einer anderen siegelungsberechtigten Person lag am 7. Februar 2023 nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft die edierten Bankunterlagen grundsätzlich ohne förmliches Entsiegelungsverfahren durchsuchen und zu den Akten nehmen durfte (Art. 246 f. StPO).  
Nach erfolgter Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Wahrung des vom Beschwerdeführer angerufenen Arztgeheimnisses (vgl. BGE 114 Ib 357 E. 4; Urteile 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 3.5; 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.2). Eine missbräuchliche Umgehung des Rechtsschutzes ist in der vorliegenden Konstellation nicht dargetan. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern bezüglich der am 7. Februar 2023 edierten Bankunterlagen - im Falle ihrer nachträglichen Siegelung und einer materiellen Prüfung der Entsiegelungsvoraussetzungen - andere Kriterien gelten würden als die in den obigen Erwägungen (E. 2-4) erörterten. Insofern kämen eine nachträgliche Siegelung der bereits durchsuchten Bankunterlagen und die Einleitung eines förmlichen Entsiegelungsverfahrens einem Prozessleerlauf gleich (vgl. Urteile 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_464/ 2012 vom 7. März 2013 E. 3). 
Dass die Vorinstanz auf das Entsiegelungsgesuch (in dessen Eventualstandpunkt) nicht eintrat, soweit dieses die mittels Editionsverfügung vom 7. Februar 2023 erhobenen und bereits durchsuchten Bankunterlagen betraf, hält vor dem Bundesrecht stand. 
 
5.6. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz von Bundesrechts wegen auch nicht gehalten, im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens ein Beweisverwertungsverbot betreffend die mit Editionsverfügung vom 7. Februar 2023 sichergestellten Bankdokumente festzustellen. Nach der oben (E. 5.4) dargelegten Rechtsprechung sind allfällige allgemeine Beweisverwertungsverbote in der Regel nicht bereits vom Zwangsmassnahmenrichter im Vorverfahren abschliessend zu prüfen und durchzusetzen. Es ist hier auch kein Ausnahmefall gegeben, bei dem das Gesetz bereits zwingend ein Verwertungsverbot bzw. die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten vorsähe (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6; 387 E. 4.4; 142 IV 207 E. 9.8). Ebenso wenig besteht hier offensichtlich eine Unverwertbarkeit nach den Regeln von Art. 141 Abs. 2 StPO. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bilden keine eindeutig minder schweren Delikte Gegenstand der Strafuntersuchung (vgl. dazu oben, E. 2.3 und 3.4). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass es auch hier dem Sachrichter (bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde) vorbehalten sein muss, nötigenfalls zu prüfen, ob trotz einer allfälligen Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (bei der am 7. Februar 2023 erfolgten Edition und Durchsuchung von Bankunterlagen) eine Beweisverwertung zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich erschiene (vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.4). Auch für jene Asservate, die gesiegelt und förmlich entsiegelt wurden, läge im Übrigen keine offensichtliche Unverwertbarkeit via "Fernwirkung" vor. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster