9F_17/2022 28.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_17/2022  
 
 
Urteil vom 28. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. September 2022 9C_156/2022 (ZL.2020.00061 damit vereinigt ZL.2020.00078 und ZL.2020.00098). 
 
 
Nach Einsicht 
in das Revisionsgesuch vom 20. Oktober 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. September 2022, 
in die Eingabe vom 10. November 2022 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_156/2022 vom 6. September 2022 eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2022 abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
dass damit der entsprechende Prozess rechtskräftig abgeschlossen wurde und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht (Art. 61 BGG), 
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen verlangt werden kann, wohingegen eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist (Urteil 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022 mit Hinweis), 
dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Eingaben des Gesuchstellers - soweit überhaupt rechtzeitig und sachdienlich - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, 
dass, soweit der Gesuchsteller unter Verweis auf behauptete frühere Rechtsverletzungen den Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts beantragt, ihm bereits mehrfach mitgeteilt worden ist, dass solche Ausstandsbegehren unzulässig sind (vgl. Urteil 9F_20/2019 vom 22. Januar 2020 E. 1.2; siehe sodann Verfügung 8C_36/2022 vom 2. März 2022 mit weiteren Hinweisen) und darauf, weil rechtsmissbräuchlich, ohne entsprechendes Verfahren nach Art. 37 Abs. 1 BGG unter (allfälliger) Mitwirkung der abgelehnten Personen nicht eingetreten werden kann (BGE 129 III 445 E. 4.2.2; 114 Ia 278 E. 1; je mit Hinweisen), 
dass der Verweis auf Art. 121 lit. a BGG unter Berufung auf die soeben dargelegte Begründung (vermeintliche Rechtsverletzungen) aus demselben Grund ins Leere zielt, 
dass Vorbringen im Zusammenhang mit der anbegehrten Revision untauglich sind, soweit dahinter letztlich einzig der Versuch steht, die vom Bundesgericht mit Urteil 9C_156/2022 vom 6. September 2022 vorgenommene Würdigung einer erneuten Diskussion zuzuführen (vgl. Urteil 9F_13/2022 vom 28. Juli 2022 mit Hinweis), 
dass das Revisionsgesuch nicht dazu dient, im Beschwerdeverfahren respektive davor Versäumtes nachzuholen (vgl. Urteil 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022 mit Hinweis), 
dass die Berufung des Gesuchstellers auf einen von ihm selbst widerrufenen Vergleich ins Leere zielt, 
dass auf unsubstanziierte Vorbringen respektive Anträge schliesslich nicht weiter einzugehen ist, 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (für die Gerichtskosten) gegenstandslos ist, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. November 2022 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist