6B_101/2020 14.02.2020
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_101/2020  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirkes Meilen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Prozesskaution, Verbesserung der Beschwerdeschrift; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Januar 2020 (UE190329-O/U/WID). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 22. Juni 2019 wurde bei einer "Kontaktbar" ein Escort-Service an eine Adresse bestellt, die sich als unrichtig erwies. Nach einer Strafanzeige verfügte das zuständige Statthalteramt am 3. Oktober 2019 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen (geringfügigen) Betrugs. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Januar 2020 androhungsgemäss sowohl mangels fristgerechter Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift (Art. 385 Abs. 2 StPO) als auch mangels Leistung der Prozesskostensicherheit nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Verfahren aufzunehmen, weiterzuführen und den Schadensverursacher zur Rechenschaft zu ziehen. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
3.   
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Stattdessen spricht sie sich zur materiellen Seite der Angelegenheit aus und beanstandet, dass Ermittlungen nicht aufgenommen worden seien, obwohl die Beweise dazu geliefert worden seien. Betrüger würden auf höchster Ebene geschützt. Weil nicht Verfahrensgegenstand, kann sich das Bundesgericht dazu indes nicht äussern. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern der Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Soweit die Beschwerdeführerin die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte vorinstanzliche Kostenauflage in Höhe von Fr. 300.-- beanstandet, zeigt sie ebenfalls nicht auf, was daran gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill