5A_775/2012 09.11.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_775/2012 
 
Verfügung vom 9. November 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Psychiatrische Klinik Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer). 
 
Nach Einsicht: 
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 2. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 
 
in Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 5. November 2012 zurückgezogen hat und das Beschwerdeverfahren daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), jedoch keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_775/2012 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. November 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann