5D_47/2021 06.04.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_47/2021  
 
 
Urteil vom 6. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Oberland, Allmendstrasse 18, 3602 Thun, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Februar 2021 (RT210020-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Urteil vom 15. Januar 2021 erteilte das Bezirksgericht Meilen dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfannenstiel definitive Rechtsöffnung für Fr. 260.-- nebst Kosten und Entschädigung. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers trat es nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 Beschwerde. Mit Beschluss vom 18. Februar 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. März 2021 "Rekurs" an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Das Obergericht hat den Streitwert unter Einbezug des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens von Fr. 2 Mio. mit Fr. 2'000'260.-- angegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hält gegenteils an seiner Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von insgesamt Fr. 2 Mio. fest. Die Eingabe ist demnach als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Stattdessen wiederholt er bloss seinen Standpunkt, dem Kanton Bern könne für die Bundessteuer keine Rechtsöffnung erteilt werden und es handle sich um einen schwerwiegenden Korruptionsfall. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an ihn fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Die Eingabe wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg