5A_322/2012 23.05.2012
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_322/2012 
 
Verfügung vom 23. Mai 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amtsarzt des Kantons St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, vom 2. Mai 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 3. Mai 2012 gegen den vorgenannten Entscheid, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2012, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 21. Mai 2012 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Amtsarzt des Kantons St. Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Mai 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden