7B_382/2024 23.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_382/2024  
 
 
Urteil vom 23. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftenlassungsgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, vom 12. März 2024 (SB220357-O/Z26/nk). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 11. Mai 2022 der vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil wurde Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. A.________ befindet sich seit dem 21. September 2016 in Haft, seit dem 5. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 1. März 2024 stellte er ein Haftentlassungsgesuch, welches die Präsidentin der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 12. März 2024 abwies. Sie bejahte dabei den dringenden Tatverdacht sowie das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr und erachtete die Haft als noch verhältnismässig. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 26. März 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersucht sinngemäss um sofortige Haftentlassung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht Rechtsbegehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern erhebt verschiedene abstrakte Rügen und zitiert verschiedene Gesetzesbestimmungen, ohne dabei auch nur im Ansatz konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch rechtswidrig behandelt haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich daher nicht, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn