2C_103/2007 11.06.2007
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_103/2007 /leb 
 
Urteil vom 11. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Einwohnergemeinde Bern, handelnd durch 
den Gemeinderat, 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Postfach 8334, 3001 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für das Steuerjahr 2005, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des 
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 1. März 2007. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 27. März (Postaufgabe: 30. März) 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2007 betreffend Steuerwohnsitz für das Steuerjahr 2005, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 4. April 2007 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- auch innerhalb der mit Verfügung vom 21. Mai 2007 auf den 31. Mai 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Bern, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: