5A_124/2024 06.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_124/2024  
 
 
Urteil vom 6. März 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 9. Februar 2024 (420 23 322). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Suva betreibt den Beschwerdeführer für eine Forderung von Fr. 27'992.50 (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer auf, innert zehn Tagen ab Erhalt näher bezeichnete Unterlagen für den Pfändungsvollzug beizubringen. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid ist beim Bundesgericht eine auf den 17. Februar 2024 datierte Beschwerde (Poststempel unleserlich) eingegangen. 
 
2.  
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht geschäftsfähig und werde "von uns" vertreten. Die Unterschrift auf der Beschwerde ist unleserlich. 
In Angelegenheiten wie der vorliegenden können die Parteien vor Bundesgericht nur von dazu berechtigten Anwälten und Anwältinnen vertreten werden (Art. 40 Abs. 1 BGG). Bei der Person, die die Beschwerde unterzeichnet hat, handelt es sich offensichtlich nicht um einen Anwalt oder eine Anwältin. Es wird auch nicht geltend gemacht, es bestehe für den Beschwerdeführer eine gesetzliche Vertretungsbefugnis. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG). 
Die angeblich fehlende Geschäftsfähigkeit wird im Übrigen nicht näher erläutert. Es bestehen demnach auch keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Sache offensichtlich nicht selber führen könnte und ihm von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG) oder gar erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen eingeleitet werden müssten. Der Beschwerdeführer konnte sich zudem offenbar selber Hilfe suchen. Dass die Beschwerde dennoch Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (vgl. Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
3.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob die Aufsichtsbehörde zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer keine im Verfahren nach Art. 17 SchKG zulässigen Rügen vorgebracht, sondern Bestand und Durchsetzbarkeit der Forderung bestritten hatte. Darauf geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein, sondern er bestreitet sinngemäss nach wie vor die Forderung. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. März 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg