Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_590/2023
Verfügung vom 20. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand (Kinderbelange),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 29. Juni 2023 (O4V 23 13).
Nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichtes Appenzell Ausserrhoden vom 29. Juni 2023, mit welchem im Zusammenhang mit einer berufungsweise vor dem Obergericht hängigen Eheschutzsache das gegen den Obergerichtspräsidenten gestellte Ausstandsgesuch abgewiesen und auf das gegen den Obergerichtsvizepräsidenten gestellte Ausstandsgesuch nicht eingetreten wurde,
in die hiergegen erhobene Beschwerde vom 11. August 2023,
in das Schreiben vom 18. September 2023, mit welchem der Beschwerdeführer den Rückzug seiner Beschwerde erklärt,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_590/2023 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 5A_590/2023 wird infolge Beschwerderückzuges als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli