8C_154/2023 23.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_154/2023  
 
 
Urteil vom 23. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Universität Basel, 
Rektorat, Petersgraben 35, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Nichtwahl), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Januar 2023 (VD.2022.196). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1967, bewarb sich mit Schreiben vom 30. April 2021 um die an der Fakultät B.________ der Universität Basel ausgeschriebene Stelle einer "Professur C.________". Mit Mail vom 28. Mai 2021 teilte die Berufungskommission A.________ mit, seine Bewerbung sei nicht in die engere Wahl von Kandidierenden gezogen worden. Auf Ersuchen von A.________ bestätigte das Rektorat der Universität Basel (fortan: Universität oder Beschwerdegegnerin) mit "Zwischenverfügung" vom 15. September 2021 die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des A.________, weil nach Auffassung der Berufungskommission der Leistungsausweis anderer Bewerberinnen und Bewerber besser auf das Profil der ausgeschriebenen Stelle passe. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Rekurs, womit er die Aufhebung der "Zwischenverfügung" und die Neudurchführung "des gesamten Verfahrens zur Besetzung" der ausgeschriebenen Stelle "im vollen Respekt der Artikel 6, 10 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der entsprechenden Bestimmungen in der Bundesverfassung sowie in den Verfassungen von Basel-Stadt und Basel-Land sowie im Einklang mit dem Bundesrecht über die Förderung der Wissenschaft" beantragte. Die Rekurskommission der Universität Basel (fortan: Rekurskommission) wies den Rekurs ab (Entscheid vom 22. August 2022). 
 
C.  
Den hiergegen mit Eingaben vom 8. und 28. September 2022 erhobenen und begründeten Rekurs des A.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 20. Januar 2023). 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Im Übrigen erneuert er seine vorinstanzlichen Anträge. Zudem sei die Universität Basel anzuweisen, die verlangten Beweise herauszugeben. 
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 145 V 57 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 8C_450/2022 vom 30. März 2023 E. 1). 
 
1.1. Ausser Frage steht, dass der angefochtene Gerichtsentscheid von einer letzten kantonalen Instanz erlassen worden und nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) besteht sodann nicht. Insbesondere ist der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben. Zwar geht es hier um ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis im - weit zu verstehenden - Sinn dieser Bestimmung (vgl. THOMAS HÄBERLI, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 168 zu Art. 83 BGG; Urteil 8C_353/2013 vom 28. August 2013 E. 2 mit Hinweis). Der Streit gründet nicht in einer Nichtwiederwahl (vgl. Urteile 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 1 sowie 8C_353/2013 vom 28. August 2013 E. 2), sondern in einer Nichtanstellung in eine entgeltlich auszuübende Funktion. Dies ändert nichts daran, dass auch diesfalls von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen ist (vgl. HÄBERLI, a.a.O., N. 173 zu Art. 83 BGG). Dabei wird die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG zu beachtende Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- mit den durch die Nichtanstellung entgangenen Entschädigungen erreicht (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Der Beschwerdeführer erfüllt offensichtlich die Voraussetzungen im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a und b BGG.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss eine beschwerdeführende Person die Tatsachen darlegen, aus denen sich ihre Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil 1C_145/2022 vom 6. April 2023 E. 1.2 i.f.). Das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 139 I 206 E. 1.1, 137 I 296 E. 4.2, 137 I 23 E. 1.3).  
 
1.3.2. Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1, 138 II 42 E. 1.3, 137 I 23 E. 1.3.1, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1). So sieht das Bundesgericht vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses namentlich dann ab, wenn durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 i.f., 139 I 206 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Das hat das Bundesgericht auch schon in einem Fall erwogen, der mit dem hier zu beurteilenden im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.3). Zugleich hat es indessen daran erinnert, dass sich eine nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung auf die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen beschränken muss. Zu beurteilen sind die streitigen Grundsatzfragen, ohne dass auf die zufälligen Fallmodalitäten einzugehen wäre, wobei sich der bestehende Klärungsbedarf aufgrund der individuellen, potenziell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2 mit Hinweisen). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Im Übrigen mag offenbleiben, ob und inwieweit daneben die spezifisch zu den EMRK-Ansprüchen ergangene Rechtsprechung hier ebenso zum Tragen gelangen soll. Angesichts ihrer besonderen Genese scheint dies zumindest fraglich. Denn sie bezieht sich, soweit ersehen, seit je auf ausländerrechtliche Festhaltungen und Freiheitsentzüge oder auf strafprozessuale Haftfälle (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 i.f., 139 I 206 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen), mithin auf schwere Grundrechtseingriffe. Davon kann im hier gegebenen Kontext nicht ohne Weiteres die Rede sein und jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.  
 
1.4. Da (vorbehältlich E. 1.3) die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen allesamt erfüllt wären, bleibt jedenfalls kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG; Urteil 8C_199/2014 vom 5. September 2014 E. 1 i.f.; vgl. auch Urteil 8D_7/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.1).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 1.1).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat; es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; Urteil 8C_795/2020 vom 17. August 2021 E. 2.2).  
 
2.3. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und interkantonales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_812/2019 vom 19. Mai 2020 E. 2.4). Da keine gesetzliche Ausnahme besteht (Art. 95 lit. c-e BGG), ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere auf Willkür, beschränkt (Art. 9 BV; Urteil 8C_795/2020 vom 17. August 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Gemäss Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen; Urteil 8C_468/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.3 mit Hinweis).  
 
3.  
Strittig ist, ob die Vorinstanz die angerufenen Grundrechte verletzte, indem sie die von der Universität - während des damals andauernden Berufungsverfahrens zur Besetzung der ausgeschriebenen Professur - am 15. September 2021 verfügte und von der Rekurskommission geschützte Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers bei der engeren Auswahl von Kandidierenden bestätigte. 
 
4.  
Fest steht, dass sich auf die Ausschreibung der streitbetroffenen Professur rund 70 Kandidatinnen und Kandidaten bewarben. Nur fünf davon gelangten auf eine "short list" (fortan: "Kurzliste") und wurden von der Berufungskommission zu einem Probevortrag eingeladen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, ernannte der Universitätsrat mit Beschluss vom 27. Juni 2022 einen Kandidaten der Kurzliste zur Besetzung dieser Professur per 1. Februar 2023. Über diesen Beschluss informierte ihn der Universitätsrat. 
 
5.  
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen des Verfahrens im angefochtenen Urteil einlässlich dargestellt. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege der Universität Basel regelt § 41 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006 (fortan: Universitätsvertrag; Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt [fortan: SGBS] 442.400). Für das Verwaltungsverfahren, namentlich den Erlass von Verfügungen, gilt das Recht des Kantons Basel-Stadt (§ 41 Abs. 1 Universitätsvertrag). Während Verfügungen der universitären Instanzen bei der Rekurskommission anfechtbar sind (§ 41 Abs. 2 Universitätsvertrag), können Entscheide der Rekurskommission - ausser in Examenssachen - nach den allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an dessen Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. § 41 Abs. 3 Universitätsvertrag). 
Das Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren ordnete der Universitätsrat als oberstes Entscheidungsorgan der Universität (§ 24 Abs. 1 Universitätsvertrag) in § 25 des Universitätsstatuts vom 3. Mai 2012 (fortan: Universitätsstatut; SGBS 440.110). Ausführend dazu erliess der Universitätsrat gestützt auf § 25 Abs. 2 des Universitätsstatuts die Berufungsordnung der Universität Basel vom 25. April 2013 (fortan: Berufungsordnung; im Internet abrufbar unter https://www.unibas.ch/de/Arbeiten-an-der-Universitaet-Basel/Professuren/Berufungsverfahren.html, besucht am 28. Juli 2023). 
 
6.  
Vorweg beanstandet der Beschwerdeführer neu erstmals vor Bundesgericht, der Präsident des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dr. iur. D.________, welcher gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 4. November 2022 namentlich als Instruktionsrichter am angefochtenen Urteil mitgewirkt habe, hätte in den Ausstand treten müssen. "Die beträchtliche Machtanballung im Universitätsrat Basel mit potenzieller Wirkung auf die Karriere von Magistraten auf Bundesebene in Verbindung mit der Nähe zu einem Mitglied der fraglichen Berufungskommission im Vorstand des Basler Juristenvereins [würden] beim Beschwerdeführer berechtigtes Misstrauen in die Unparteilichkeit von Richter D.________" erwecken. Es kann offenbleiben, ob in den Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt ein Ausstandsgrund zu erblicken ist. Er begründet jedoch mit keinem Wort, weshalb er diesen - angeblichen - Ausstandsgrund nicht bei erster Gelegenheit sofort nach Empfang (vgl. SVR 2018 UV Nr. 34 S. 119, 8C_709/2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen) der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 4. November 2022 noch während der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor der Vorinstanz geltend machte. Dieser vor Bundesgericht verspätet vorgebrachte Ausstandsgrund ist daher praxisgemäss verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
7.  
 
7.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Urteil unter Verweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen eingehend dargelegt, weshalb es sich bei der Rekurskommission - entgegen dem Beschwerdeführer - um ein Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV sowie um eine im Sinne von Art. 191c BV unabhängige richterliche Behörde nach Art. 29a und Art. 191b Abs. 2 BV und Art. 110 BGG handelt. Soweit sich der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt rechtsgenüglich mit dem angefochtenen Urteil auseinander setzt, ändert die Wiederholung seiner appellatorischen Kritik ("Wes Brot ich ess, des Lied ich sing.") nichts an der willkürfreien Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, geschweige denn an den daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen.  
 
7.2. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht wiederholte Spekulation, wonach der "dringende Verdacht" bestehe, dass die Rekurskommission den Universitätsrat informell über den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens informiert habe, bevor der Letztere am 27. Juni 2022 über die Besetzung dieser Professur verfügte (E. 4). Den zutreffenden einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen.  
 
7.3. Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer gleichermassen mehrfach wiederholten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) infolge angeblich ungenügender Protokollierung des Verfahrens seitens der Berufungskommission. "Ohne rechtsgenügendes Protokoll" fehle es an der nötigen Transparenz, um eine Verletzung des Willkürverbots begründen zu können, "was zu einer Verletzung von Art. 6 EMRK sowie der entsprechenden Bestimmungen der Bundesverfassung geführt" habe. Auch diesbezüglich setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 2.3) genügenden Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Laut vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung geht aus der aktenkundigen rechtsgenüglichen Protokollführung hervor, dass das Berufungskommissionsmitglied Prof. Dr. iur. E.________ den Befangenheitsgrund gegenüber einer Kandidatin in der Kommissionssitzung vom 11. Mai 2021 offengelegt habe und bei der ersten Sichtung der Unterlagen dieser Person in den Ausstand getreten sei. Nachdem die übrigen Berufungskommissionsmitglieder diese Kandidatin auf die Kurzliste aufgenommen hätten, sei er aus der Kommission ausgeschieden und durch eine andere externe Expertin ersetzt worden. Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes sei nicht zulässig, Daten der übrigen Bewerbenden bekannt zu geben (vgl. BGE 121 I 225 E. 2c). Aus den Protokollen zu den ersten beiden Sitzungen der Berufungskommission vom 8. Februar und 11. Mai 2021 sei ersichtlich, wie die Kommission vorgegangen sei. Dem Protokoll zur dritten Sitzung vom 13. September 2021 lasse sich schliesslich entnehmen, wie das Prozedere bezüglich der in die engere Auswahl gezogenen Kandidierenden gestaltet worden sei. Der Bewerbungsprozess sei damit rechtsgenüglich dokumentiert.  
Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die einschlägigen Erwägungen des kantonalen Gerichts geltend macht, der praxisgemäss umgesetzte Ausstand des Berufungskommissionsmitglieds Prof. Dr. iur. E.________ verletze die Anforderungen an ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK, legt er nicht ausreichend substanziiert dar, inwiefern die anfängliche Mitwirkung des Prof. Dr. iur. E.________ in der Berufungskommission und dessen erstellter Ausstand bei der Beschlussfassung über die Aufnahme der betreffenden Kandidatin in die Kurzliste dafür ausschlaggebend gewesen sein sollen, dass der Beschwerdeführer nicht in die engere Auswahl gezogen wurde. 
 
7.4. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das Berufungsverfahren von B.________-Fakultäten an schweizerischen Universitäten erfolge traditionell nach der Methode der "sélection casse-pipes": "Wie bei einer Schiessbude im Jahrmarkt [werde] frisch fröhlich auf die Kandidatinnen und Kandidaten geschossen, die nicht zu den nahestehenden Personen der Auswählenden [gehörten] und somit aufgrund einer stillen 'entente' unverzüglich abzuschiessen [seien]". Um diesen "Kathedernepotismus und -klientelismus [...] in concreto zu klären", habe er vor beiden kantonalen Instanzen beantragt, sämtliche Mitglieder der Berufungskommission "bezüglich ihrer Proximität mit allen Bewerbern der engeren Auswahl einzuvernehmen". Das kantonale Gericht legte demgegenüber ausführlich dar, nach welchen Grundsätzen der vom Rektorat beschlossenen Wegleitung betreffend Ausstand in universitären Gremien, insbesondere in Berufungs- und Findungskommissionen vom 26. April 2016 (fortan: Ausstandswegleitung; im Internet abrufbar unter https://www.unibas.ch/de/Arbeiten-an-der-Universitaet-Basel/Professuren/Berufungsverfahren.html, besucht am 28. Juli 2023) über einen allfälligen Ausstandsgrund von Mitgliedern eines Gremiums beraten und entschieden werde. Entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Weltbild fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Mitglieder der Berufungskommission die Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hätten. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, inwiefern das kantonale Gericht das Willkürverbot verletzt haben soll, indem es angesichts des feststehenden Beweisergebnisses hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf ergänzende Beweismassnahmen verzichtete (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3).  
 
7.5. Mit der Vorinstanz ist - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht erkennbar, wie er durch die beanstandete Nichtberücksichtigung seiner Stellenbewerbung bei der engeren Auswahl der Kandidierenden für die Kurzliste in seiner Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) tangiert sein könnte. Dieses Grundrecht vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Begründung eines Anstellungsverhältnisses mit der Universität. Diesbezüglich ist dem angefochtenen Urteil nichts beizufügen.  
 
7.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auch vor Bundesgericht mehrfach die bereits vorinstanzlich beanstandeten, angeblich offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen rügt, legt er wiederum nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar, inwiefern die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts das Willkürverbot verletzen sollen (E. 2.2). Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG), da nicht ersichtlich ist (vgl. dazu sogleich E. 7.7), welches aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführer nach dem Wahlbeschluss des Universitätsrats vom 27. Juni 2022 (vgl. E. 4 hiervor) mit Blick auf die streitgegenständliche Verfügung an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils noch haben könnte (vgl. MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 97 BGG).  
 
7.7. Explizit fordert der Beschwerdeführer "ausschliesslich [...] ein rechtskonformes Berufungsverfahren". Ausdrücklich rügt er, die Vorinstanz habe in "falscher Tatsachenfeststellung" angenommen, er mache "einen Anspruch auf eine Wahl geltend".  
 
7.7.1. Die streitgegenständliche Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers gründet darin, dass nach Auffassung der Berufungskommission die Leistungsausweise anderer Kandidatinnen und Kandidaten besser auf das Profil der ausgeschriebenen Stelle passen würden. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 6.2 unter Bezugnahme auf die Urteile 8C_353/2013 vom 28. August 2013 und 8C_199/2014 vom 5. September 2014 erwog, ist mit der Feststellung einer Verletzung von Verfahrensrechten im Bewerbungsverfahren noch nichts gewonnen, wenn - wie hier - der Beschluss über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle längst gefällt und die gewählte Person bereits in ihrer neuen Funktion tätig ist (vgl. Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 6.2.2.1 mit Hinweis). Denn selbst im Falle einer schweren Verletzung von Verfahrensrechten bestünde keine Grundlage für die Aufhebung eines Wahlbeschlusses (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 6.2.2.3 mit Hinweis).  
 
7.7.2. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nichts dazu vorträgt, weshalb aufgrund seiner individuellen Position von einer potenziell wiederholbaren Situation mit Klärungsbedarf hinsichtlich grundsätzlicher Fragen auszugehen wäre (vgl. E. 1.3.2 oben), fehlt es seinen Verfahrensrügen - wie gezeigt - an der erforderlichen Begründung. Im Übrigen äussert er sich mit keinem Wort dazu, ob die vom Universitätsrat am 27. Juni 2022 konkret beschlossene Besetzung der ausgeschriebenen Professur den gesetzmässigen Auftrag und die Funktionsfähigkeit der Fakultät B.________ der Universität Basel zumindest teilweise verunmöglichen und wichtige öffentliche Interessen verletzen könnte. Das gute Funktionieren der Fakultät B.________ fällt in den Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin und liegt in ihrem Interesse (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 6.2.2.3 mit Hinweis). Angesichts des internationalen Wettbewerbs von universitären Ausbildungsangeboten ist kaum vorstellbar, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung eines rechtskräftigen Beschlusses zur Besetzung einer Professur nach Stellenantritt bei nachträglicher Feststellung einer Verletzung von Verfahrensrechten von nicht berücksichtigten Kandidierenden jemals erfüllt sein könnten (vgl. dazu Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 6.2.2.2 mit Hinweis).  
 
7.7.3. Wie der Beschwerdeführer übereinstimmend mit der Vorinstanz festhält, hat er nur Anspruch auf ein rechtskonformes Wahlverfahren. Bestenfalls könnte er nach Beschwerdegutheissung und formell korrekter Neudurchführung des Vorauswahlverfahrens erreichen, in die engere Auswahl der Kurzliste aufgenommen zu werden. Dies besagt jedoch nicht, dass er zur Besetzung der streitbetroffenen Professur gewählt werden müsste, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würde.  
 
7.7.4. Dass der Beschwerdeführer über blosse Behauptungen und Polemik hinaus in hinreichend substanziierter Form nicht nur ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der formell korrekten Wiederholung des Berufungsverfahrens darlegen, sondern auch einen praktischen Nutzen im erlangbaren Zugang zur streitbetroffenen Professur durch Aufhebung des längst ergangenen materiellen Wahlentscheides wegen dessen Unvereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse geltend machen würde, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig tut er dar, weshalb es in seinem Fall auf diese Erfordernisse nicht ankommen sollte. Fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Anspruch auf Ernennung zum Stelleninhaber dieser Professur (vgl. Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 8.3 i.f.), ist in den Verfahrensgrundrechten keine Grundlage dafür zu erblicken, in Rechtsverhältnisse mit Dritten (hier: dem zwischenzeitlich gewählten Kandidaten) einzugreifen, und besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an einem beförderlichen Ablauf des Berufungsverfahrens (Urteil 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 8.2 i.f. mit Hinweis), findet sich kein Rechtsgrund, welcher dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen an der formell korrekten Neudurchführung des gesamten Verfahrens zur Besetzung der streitbetroffenen Professur vermitteln könnte.  
 
7.8. Damit dringt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht durch, weshalb seine Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen wird.  
 
8.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Rekurskommission der Universität Basel schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli