2C_440/2016 29.06.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_440/2016  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 29. Juni 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer 
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 12. April 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2016 betreffend Aufenthaltsbewilligung, 
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016, womit er seinerseits ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärt, 
 
 
in Erwägung,  
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet, 
dass die ausdrückliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2016 das vorliegende Verfahren beendet hat (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP) und dieses somit abgeschrieben werden kann, 
dass die entstandenen Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG), und keine Parteientschädigung geschuldet ist (Art. 68 Abs. 4 BGG), 
 
 
 verfügt der Präsident als Instruktionsrichter und Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juni 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall