8C_459/2023 18.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_459/2023  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdegegner, 
 
Sanitas Grundversicherungen AG, 
Konradstrasse 14, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Fallabschluss), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 16. Mai 2023 (UV.2022.00153). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborene A.________ war ab 1. April 2001 als Bademeister/Werkhofmitarbeiter bei der politischen Gemeinde U.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 5. März 2013 war er am 21. Februar 2013 beim Aussteigen aus dem Auto auf eine Eisplatte getreten und mit dem rechten Fuss "abgeknickt". Anlässlich der Erstbehandlung vom 27. Februar 2013 diagnostizierte Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin einen traumatisierten Morbus Köhler. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 2. Juli 2013 teilte A.________ der Suva mit, die Behandlung sei abgeschlossen.  
Mit Arztzeugnis UVG vom 27. März 2014 brachte Dr. med. B.________ der Suva zur Kenntnis, dass sich A.________ am 31. Oktober 2013 bei der Arbeit im Geleisebau ein Distorsionstrauma am Mittelfuss rechts zugezogen habe. Am 22. Juli 2014 meldete die C.________ AG als nunmehrige Arbeitgeberin diese Verletzung als Rückfall zum Unfall vom 21. Februar 2013 an. Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Nach mehreren operativen Eingriffen führte Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 23. August 2017 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung und die Schätzung des Integritätsschadens durch. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 teilte die Suva A.________ mit, dass sie den Fall formell per 1. Februar 2018 abschliessen und ab diesem Zeitpunkt nur noch für jährlich vier bis sieben lokale Infiltrationen im Bereich des rechten Fussgelenks und für Orthopädische Massschuhe aufkommen werde; dies, da von weiteren Massnahmen gemäss kreisärztlicher Einschätzung keine wesentlichen Verbesserungen mehr zu erwarten seien. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 sprach sie A.________ ab 1. Februar 2018 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Dagegen liess A.________ Einsprache erheben. 
 
A.b. Nach Meldung eines weiteren Rückfalls am 7. Juni 2018 verneinte die Suva mit Verfügung vom 18. Juni 2018 eine diesbezügliche Leistungspflicht. Auch hiegegen liess A.________ Einsprache erheben.  
 
A.c. Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 wies die Suva die beiden Einsprachen ab. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Dezember 2020 den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Suva zurück.  
 
A.d. Die Suva holte das chirurgisch-orthopädische und neurologische Gutachten der Klinik E.________ vom 12. Oktober 2021 ein. Mit Verfügung vom 29. März 2022 sprach sie A.________ eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 35 % ab 1. Februar 2018 und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % zu. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 fest.  
 
B.  
Das Sozialversicherungsgericht hiess die gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Mai 2023 teilweise gut und hob diesen auf mit der Feststellung, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, das kantonalgerichtliche Urteil sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Suva zurückzuweisen. 
A.________ lässt auf Nichteintreten auf die Beschwerde schliessen. Insbesondere sei festzustellen, dass bis zum Abschluss der nunmehr von der Invalidenversicherung angekündigten Eingliederungsmassnahmen die Taggelder vollumfänglich zu erbringen seien. Am 17. Januar 2024 gibt er eine Einladung der IV-Stelle zu einem Gespräch betreffend Abklärung der persönlichen Situation vom 27. Dezember 2023 zu den Akten. Das Sozialversicherungsgericht, das Bundesamt für Gesundheit sowie die nachträglich zur Vernehmlassung eingeladene Sanitas Grundversicherungen AG verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis). 
 
1.1. Die Vorinstanz hob den Einspracheentscheid der Suva vom 30. Juni 2022 auf mit der Feststellung, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Bei diesem Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Das kantonale Gericht hat vorerst lediglich entschieden, dass der Fallabschluss per Ende Januar 2018 und damit sowohl die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen wie auch die Zusprache einer Invalidenrente und Integritätsentschädigung verfrüht erfolgt seien. Obwohl es weder in den Erwägungen noch im Dispositiv eine Rückweisung erwähnt hat, handelt es sich faktisch um eine solche, da das weitere Verfahren wieder bei der Suva liegt.  
 
1.2. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein Rückweisungsentscheid kann für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn er materiellrechtliche Anordnungen enthält, die ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken, ohne dass sie die von ihr zu erlassende, ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung selber anfechten könnte (BGE 140 V 282 E. 4.2; 133 V 477 E. 5.2.4).  
 
1.3. Indem das kantonale Gericht den Fallabschluss als verfrüht qualifizierte, trug es der Beschwerdeführerin auf, über den von ihr diesbezüglich auf Ende Januar 2018 festgelegten Einstellungszeitpunkt hinaus Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld auszurichten. Damit enthält das angefochtene Urteil eine materiell verbindliche Vorgabe, welche die Beschwerdeführerin bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen verpflichtet, dem Beschwerdegegner (weiterhin) Leistungen zuzusprechen. Da der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (Urteil 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 140 V 220, aber in: SVR 2014 UV Nr. 23 S. 73; SVR 2023 UV Nr. 32 S. 108, 8C_692/2022 E. 2.4; SVR 2022 UV Nr. 15 S. 63, 8C_367/2021 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.  
 
2.  
Mit Verfügung vom 19. April 2024 hat das Bundesgericht der Sanitas Grundversicherungen AG gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG eine Frist zur Beantwortung der von der Suva erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angesetzt. 
 
2.1. Soweit erforderlich, stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung (Art. 102 Abs. 1 BGG). Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen (BGE 130 V 501 E. 1.2). Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen (BGE 125 V 80 E. 8b; Urteile 9C_536/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1 und 8C_483/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.2 mit weiterem Hinweis).  
Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Urteils auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Urteile ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits kann sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt wird (Urteile 9C_536/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1 und 8C_483/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.2 mit weiterem Hinweis). 
 
2.2. Wie das kantonale Gericht erwog, haben Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch diesem zu eröffnen. Es stellte zu Recht fest, dass die mit Verfügung des Fallabschlusses per Ende Januar 2018 erfolgte Verneinung des unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlungsanspruchs die Leistungspflicht des Krankenversicherers im Sinne dieser Bestimmung berührt, weshalb Verfügung und Einspracheentscheid entsprechend zu eröffnen gewesen wären. Die durch die Nichteröffnung erfolgte Verletzung der Gehörs- und Parteirechte der Sanitas Grundversicherungen AG als zuständige Krankenversichererin im Verwaltungsverfahren kann nach in E. 2.1 hiervor Gesagtem durch die Beiladung im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden, zumal das Bundesgericht die vorliegende Streitsache mit uneingeschränkter (voller) Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüft (vgl. E. 3.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).  
 
3.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven). Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Die vom Beschwerdegegner letztinstanzlich aufgelegte Einladung der IV-Stelle zu einem Gespräch vom 27. Dezember 2023 datiert nach dem angefochtenen Urteil vom 16. Mai 2023 und hat somit unbeachtlich zu bleiben. 
 
4.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 aufhob und damit von einem verfrühten Fallabschluss ausging. 
 
4.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich hier, weshalb - wovon die Vorinstanz zu Recht ausging - das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung zur Anwendung kommen.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1; 134 V 109 E. 2.1; 129 V 177 E. 3.1 f.), zum Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld (Art. 10 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 UVG) sowie zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG (BGE 143 V 148 E. 3.1.1; 134 V 109 E. 4.1 i.f.) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und zum Beweiswert von ärztlichen Berichten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.  
 
4.3. Zu betonen ist, dass der Unfallversicherer nach Gesetz und Rechtsprechung den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1; 134 V 109 E. 4.1; Urteil 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.1). Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes anzunehmen ist, bestimmt sich namentlich - aber nicht ausschliesslich - nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft" verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3; SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2 f.; Urteil 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3 und E. 4.3.2). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen - wie etwa einer Badekur - zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2; RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil 8C_424/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.1, je mit Hinweisen). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2; Urteil 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Das kantonale Gericht mass dem nachträglich eingeholten chirurgisch-orthopädischen und neurologischen Gutachten der Klinik E.________ vom 12. Oktober 2021vollen Beweiswert zu. Es stellte fest, dass beim Beschwerdegegner nach wie vor erhebliche, unbestrittenermassen zumindest zu einem Grossteil unfallbedingte Beeinträchtigungen am rechten Fuss vorhanden seien. Nach Einschätzung der Gutachter sei der medizinische Endzustand nicht erreicht worden, wobei den medizinischen Akten diesbezüglich keine abweichende Meinung entnommen werden könne. Aus orthopädischer Sicht, so die Vorinstanz im Weiteren, sei der Beschwerdegegner gemäss Gutachten austherapiert und könnten weder operative noch konservative Massnahmen zu einer Verbesserung führen. Bezüglich des neuropathischen Schmerzsyndroms gebe es hingegen noch konservative Therapien, die realistischerweise zwar nicht zu einer Schmerzfreiheit, aber immerhin zu einer Schmerzreduktion führen würden. Die Verbesserungen, welche die Gutachter für (maximal) realisierbar hielten, seien durchaus erheblich und würden direkt das Zumutbarkeitsprofil beschlagen, was wiederum die Chancen des Beschwerdegegners auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erheblich verbessere. Das kantonale Gericht erwog im Weiteren, die Anregung der Gutachter, eine zusätzliche arbeitsmedizinische Abklärung in Auftrag zu geben, erscheine nachvollziehbar und vernünftig, zumal damit Unklarheiten in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil hätten verhindert werden können. Abschliessend qualifizierte es den Fallabschluss als verfrüht, weil der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei.  
 
5.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, hat kein anderes Ergebnis zur Folge.  
 
5.2.1. Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung standen im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Suva per Ende Januar 2018 nicht zur Diskussion. Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich somit vorliegend einzig danach, ob in der Folge von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners erwartet werden konnte (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4; Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.2).  
 
5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die namhafte Besserung eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Beweiswürdigung und einen Verstoss gegen Bundesrecht rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Feststellung, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht, stützte sich die Vorinstanz auf die ausdrückliche Aussage der Gutachter, gemäss welcher bezüglich des chronischen neuropathischen Schmerzsyndroms bei aktuell inadäquater Schmerztherapie die Behandlung noch nicht abgeschlossen und somit noch kein Endstadium erreicht sei. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Urteil auch der Passus aus dem Gutachten zitiert, wonach zum Einen die Prognose unklar sei, da es sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom handle und zum Anderen durch die genannten Massnahmen eine Schmerzreduktion möglich, deren Ausmass jedoch nicht abzuschätzen sei. Dem stellte die Vorinstanz jedoch zu Recht gegenüber, dass die Gutachter auf die Frage nach einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes ausgeführt hatten, in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil könne durch die mögliche Schmerzreduktion maximal mit einer Reduktion der Notwendigkeit des Hochlagerns bzw. der Pausenfrequenz gerechnet werden. Zudem hatten diese explizit auch festgehalten, dass zur Verbesserung oder zumindest Aufrechterhaltung der verbleibenden Leistungsfähigkeit eine suffiziente Schmerztherapie unabdingbar sei.  
 
Im angefochtenen Urteil wurden die oben wiedergegebenen Aussagen der Gutachter insofern zutreffend gewürdigt, als das kantonale Gericht davon ausging, dass die vorgeschlagenen Therapien nicht zu einer vollständigen Schmerzfreiheit führen würden, jedoch eine wesentliche Schmerzreduktion erwartet werden könne. Die gemäss Gutachten (maximal) realisierbaren Verbesserungen wurden von der Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage bundesrechtskonform nicht bloss als weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der Behandlung oder als zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt, sondern als namhafte Besserung des Gesundheitszustandes qualifiziert. Das kantonale Gericht durfte gemäss den Ausführungen im Gutachten vom 12. Oktober 2021 nämlich davon ausgehen, dass durch die bei weiterer Behandlung erhoffte Schmerzreduktion das stark eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdegegners (sitzende Tätigkeit mit regelmässiger Hochlagerung des rechten Beins und 30 Minuten Pause nach 90 Minuten Arbeit) infolge Reduktion des erheblichen Pausenbedarfs bzw. der Notwendigkeit, das rechte Bein regelmässig hochzulagern, deutlich verbessert wird. Dies wirkt sich wiederum in der Aufrechterhaltung oder gar Steigerung der Leistungsfähigkeit aus, was rechtsprechungsgemäss das wesentliche Kriterium für die Frage der namhaften Besserung des Gesundheitszustandes ist (vgl. E. 4.3 hiervor). 
 
5.2.3. Nach Gesagtem verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es die Voraussetzungen für einen Fallabschluss per Ende Januar 2018 als nicht erfüllt erachtete.  
 
5.3. Die Notwendigkeit der von den Gutachtern zusätzlich empfohlenen und von der Vorinstanz als vernünftig erachteten arbeitsmedizinischen Abklärung betrifft, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, nicht die vorliegend streitige Frage des Fallabschlusses, sondern das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdegegners, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.  
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und darüber hinaus dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Sanitas Grundversicherungen AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch