8C_478/2022 30.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_478/2022  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2022 (UV.2020.00036, damit vereinigt UV.2020.00045). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1951 geborene A.________ war im Rahmen ihrer seit 2004 ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin für die B.________ AG bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) und im Rahmen der seit 1999 ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin für die C.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Sie zog sich am 25. November 2012 bei einem Nichtberufsunfall eine mehrfragmentäre Kalkaneusfraktur links zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und liess eine kreisärztliche Untersuchung durch Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, durchführen (Berichte vom 18. August und 9. Oktober 2014). Sie sprach A.________ mit Verfügung vom 2. Februar 2015 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % und mit Verfügung vom 5. März 2015 ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 37 % zu.  
Auf die von der SWICA erhobene Einsprache, der eine Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 26. März 2015 beigelegt war, trat die Suva mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 nicht ein. In Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid mit Urteil vom 4. April 2017 auf und wies die Sache an die Suva zurück, damit sie auf die Einsprache eintrete und darüber materiell befinde. Dies wurde vom Bundesgericht am 1. Februar 2018 bestätigt (BGE 144 V 29). 
 
A.b. Die Suva holte in der Folge eine chirurgische Beurteilung des beratenden Arztes med. pract. F.________, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 15. Mai 2018 ein. Die SWICA hielt an ihrer Einsprache fest und verwies zur Begründung auf eine weitere Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________ vom 25. September 2018. Nach Einholung einer Stellungnahme des med. pract. F.________ vom 25. März 2019 sowie nach weiterer Korrespondenz mit der SWICA veranlasste die Suva eine Begutachtung durch Prof. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Gutachten vom 18. Januar 2020). Gestützt darauf hiess sie die Einsprache der SWICA mit Entscheid vom 3. Februar 2020 teilweise gut, setzte den der Invalidenrente zu Grunde liegenden Invaliditätsgrad von 37 % auf 29 % herab und bestätigte die Integritätsentschädigung von 15 %.  
 
B.  
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 erhoben sowohl die SWICA wie auch A.________ Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren und holte das orthopädische Gutachten des Dr. med. H.________ und des pract. med. I.________, Spezialärzte Orthopädische Chirurgie FMH, vom 16. April 2021 sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 17. September 2021 ein. Mit Urteil vom 14. Juni 2022 wies das kantonale Gericht die Beschwerde der SWICA ab und änderte den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A.________ dahingehend ab, dass diese Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % habe. Es verpflichtete zudem die Suva, die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 8'846.75 zu erstatten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die SWICA beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien ein Rentenanspruch zu verneinen und A.________ eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen; eventualiter seien dieser eine Rente von 25 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zuzusprechen. Zudem seien die Kosten für das Gerichtsgutachten der Vorinstanz aufzuerlegen. 
Während die Suva und A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichten das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 147 II 300 E. 1).  
 
 
1.2. Unstreitig ist, dass vorliegend Art. 99 Abs. 2 UVV zur Anwendung kommt, da die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des erlittenen Nichtberufsunfalls bei zwei Arbeitgebern beschäftigt und über diese einerseits bei der Suva, anderseits bei der SWICA unfallversichert war. Gemäss dieser Regelung war die Suva leistungspflichtig, weil die Beschwerdegegnerin zuletzt vor dem Unfall als Raumpflegerin tätig und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert war. Die SWICA hat der Suva einen Teil der Versicherungsleistungen zurückzuerstatten, wobei sich ihr Anteil nach dem Verhältnis des bei ihr versicherten Verdienstes zum gesamten versicherten Verdienst richtet.  
 
1.3. Bei einem Nichtberufsunfall einer versicherten Person mit mehreren Arbeitgebern wird mit dem Entscheid des verfügenden ersten Versicherers zugleich - bei Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsend - der Umfang der Leistungspflicht des zweiten Versicherers festgelegt, ohne dass dieser darauf Einfluss nehmen könnte. Der zweite Versicherer wird durch die Verfügung so erheblich belastet, dass er in der für die Rechtsmittellegitimation geforderten Weise davon berührt ist. Die Verfügung ist ihm daher zu eröffnen und er kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen, wie die versicherte Person. Die SWICA ist mithin grundsätzlich beschwerdelegitimiert. (BGE 144 V 29 E. 4; Vorbehalt vgl. E. 7 nachfolgend).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es der Beschwerdegegnerin in Abänderung des Einspracheentscheids der Suva vom 3. Februar 2020 ab 1. Januar 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 25 % zusprach und zudem die Suva verpflichtete, die Kosten für das Gerichtsgutachten zu erstatten. Nicht bestritten ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses und Rentenbeginns per 1. Januar 2015.  
 
3.2. Die Vorinstanz legte die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1, Art. 25 UVG; Art. 36 UVV) zutreffend dar. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zur Ermittlung des Invaliditätsgrads bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), namentlich zu den Begriffen des Validen- und des Invalideneinkommens (BGE 144 I 103 E. 5.1 bis 5.3; 143 V 295 E. 2). Richtig sind schliesslich die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf das von ihr angeordnete orthopädische Gutachten des Dr. med. H.________ und des pract. med. I.________ vom 16. April 2021 inkl. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17. September 2021, dessen Beweistauglichkeit sie vollumfänglich bejahte. Das kantonale Gericht erwog, der medizinische Endzustand im juristischen Sinn sei im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. med. D.________ vom 18. August 2014 erreicht gewesen. Da die Beschwerdegegnerin im Mai 2015 das ordentliche Rentenalter erlangt habe und eine Rente ab diesem Datum nicht mehr revidiert werden könne, sei die von den Gutachtern infolge fortschreitender posttraumatischer Arthrose am USG seit 2015 festgestellte Verschlechterung des Gesundheitszustands für den Rentenanspruch nicht mehr relevant. Gestützt auf das Gerichtsgutachten sei im Januar 2015 in den angestammten Tätigkeiten als Pflegehelferin und Raumpflegerin von einer je 50%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf die vor dem Unfall ausgeübten Pensen, in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf eine 100%ige wie auch auf eine 125%ige Tätigkeit auszugehen. Den Integritätsschaden setzte die Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten auf 25 % fest.  
 
 
4.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit sie - wie bereits vor Vorinstanz - geltend macht, zur Beurteilung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts sei auf das von ihr eingeholte, dem Fallabschluss zeitnahe, echtzeitliche Gutachten des Dr. med. E.________ vom 26. März 2015 abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Nachdem nämlich Dr. med. E.________ einerseits und med. pract. F.________ andererseits in ihren insgesamt vier medizinischen Beurteilungen widersprüchliche medizinische Einschätzungen abgegeben hatten, erachteten die Suva und die Beschwerdeführerin übereinstimmend eine externe Begutachtung als erforderlich. Dem daraufhin von der Suva eingeholten orthopädischen Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 18. Januar 2020 sprach das kantonale Gericht die Beweiskraft ab, da dieses sich nicht mit den divergierenden Beurteilungen in den Vorakten auseinandergesetzt hatte und zudem eine klare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermissen liess. Dies wird von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, die vorinstanzliche Einholung des Gutachtens des Dr. med. H.________ und des pract. med. I.________ vom 16. April 2021 sei nicht notwendig gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren - wie vorliegend - in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5; Urteil 8C_441/2020 vom 19. August 2020 E. 3.2.2). Auch was die Beschwerdeführerin schliesslich gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens vorbringt, ist nicht stichhaltig. Mit der Vorinstanz ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach das Gericht gemäss den Richtlinien zur Beweiswürdigung nicht ohne zwingende Gründe von einem Gerichtsgutachten abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz legte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage denn auch überzeugend dar, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht zu entkräften vermögen. Namentlich schmälert allein der Umstand, dass das Gerichtsgutachten mehr als acht Jahre nach dem Unfallereignis bzw. mehr als sechs Jahre nach Fallabschluss erstellt wurde, dessen Beweiskraft nicht. Die Einholung eines Gerichtsgutachtens erfolgt zwangsläufig erst nach Ablauf einer gewissen Zeit, dieses enthält jedoch regelmässig eine auf Vorakten basierende retrospektive Beurteilung. Soweit die Beschwerdeführerin sodann erneut Widersprüche in den gutachterlichen Feststellungen zum medizinischen Endzustand rügt, legte die Vorinstanz schlüssig dar, dass dieser im juristischen Sinn gestützt auf das Gerichtsgutachten im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. med. D.________ vom 18. August 2014 erreicht war; dies namentlich mit Blick darauf, dass keiner der behandelnden Ärzte oder Gutachter zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eine Arthrodese oder andere medizinische Massnahme vorgeschlagen hatte. Im Gegenteil befand auch Dr. med. E.________, auf dessen Gutachten vom 26. März 2015 sich die Beschwerdeführerin beruft, dass der Kreisarzt der Suva korrekt erkannt und festgehalten habe, mit einer Weiterführung medizinischer Massnahmen sei keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erreichbar. Davon zu unterscheiden und der Beweiskraft des Gutachtens nicht abträglich ist, wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigte, die Aussage im Gerichtsgutachten zum medizinischen Endzustand, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin seit 2015 verschlechtert habe, indem die posttraumatische Arthrose am USG fortgeschritten sei.  
 
4.3. Zusammenfassend ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das eingeholte Gerichtsgutachten vom 16. April 2021 inkl. der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17. September 2021 als beweiskräftig qualifizierte und namentlich hinsichtlich der medizinischen Befunde, der Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie des Integritätsschadens darauf abstellte.  
 
5.  
 
5.1. Zur beruflich-erwerblichen Seite der Invaliditätsbemessung erwog das kantonale Gericht, das Valideneinkommen für das Jahr 2015 setze sich gestützt auf die Angaben der beiden Arbeitgeberinnen aus dem Haupterwerb für die 100%ige Tätigkeit als Pflegehelferin im Betrag von Fr. 68'601.- und aus dem Nebenerwerb für die 25%ige Tätigkeit als Raumpflegerin im Betrag von Fr. 16'326.80 zusammen, was rund Fr. 84'928.- ergebe. Bezüglich Invalideneinkommen legte die Vorinstanz dar, dass das von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 trotz Gesundheitsschädigung effektiv erzielte Einkommen von Fr. 50'628.- (Fr. 34'301.- aus der 50%igen Tätigkeit als Pflegehelferin und Fr. 16'326.80 aus der wieder aufgenommenen 25%igen Tätigkeit als Raumpflegerin) höher sei als das anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 für das Jahr 2015 ermittelte hypothetische Invalideneinkommen. Aus der Gegenüberstellung des effektiv erzielten Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen ermittelte das kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 40,4 % und sprach der Beschwerdegegnerin dementsprechend eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % zu.  
 
5.2. Was zunächst das Valideneinkommen anbelangt, ist aktenkundig und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 als Pflegehelferin bei der B.________ AG in einem Pensum von 100 % und als Raumpflegerin bei der C.________ AG in einem Pensum von 25 % ein Jahresgehalt von insgesamt rund Fr. 84'928.- erzielt hätte (Fr. 68'601.- + Fr. 16'326.80). Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, es sei unzulässig und widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Vorinstanz von einem 125%-Pensum ausgehe.  
 
5.2.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2). Zur Bestimmung des zuletzt erzielten Einkommens sind sodann grundsätzlich sämtliche Bestandteile des Erwerbseinkommens, mithin Nebeneinkünfte und geleistete Überstunden oder Einkommenszusätze, zu berücksichtigen. Derartige Zuschläge sind aber auch bei der Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen Zuschlägen führen (SVR 2023 IV Nr. 14 S. 43, 8C_236/2022 E. 9.5.1 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin übte ihre Tätigkeit als Pflegehelferin in einem Vollzeitpensum (42 Stunden/Woche) seit 2004 und diejenige als Raumpflegerin in einem Pensum von 25 % (zehn Stunden/Woche) seit 1999 aus. Nach dem Unfall nahm sie die Tätigkeit als Raumpflegerin - neben der in einem reduzierten Pensum von 50 % weiterhin ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin - wieder im ursprünglichen Umfang von rund zehn Stunden pro Woche auf (Protokoll über die Besprechung zwischen der Beschwerdegegnerin, ihrem Vorgesetzten bei der C.________ AG und der Suva vom 29. September 2014). Dementsprechend erachtete Prof. Dr. med. D.________ in der ärztlichen Beurteilung vom 9. Oktober 2014 ein 50%iges Pensum als Pflegehelferin und ein 25%iges Pensum als Raumpflegerin für zumutbar, wovon die Suva ab 1. November 2014 denn auch ausging. Zu Recht berücksichtigte daher das kantonale Gericht eine zumutbare Nebenbeschäftigung sowohl bei der Ermittlung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie selber noch im vorinstanzlichen Verfahren die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin als Raumpflegerin als Nebenerwerb zur Tätigkeit als Pflegehelferin qualifizierte und von einem aus beiden Tätigkeiten zusammen resultierenden Valideneinkommen von Fr. 84'928.- ausging. Soweit sie darin nun eine Bundesrechtsverletzung sieht, kann ihr - insbesondere auch mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung - nicht gefolgt werden.  
 
5.3. Bezüglich des vorinstanzlich anhand der effektiv erzielten Einkünfte auf Fr. 50'628.- festgesetzten Invalideneinkommens rügt die Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen Verfahren - hauptsächlich, Art. 28 Abs. 4 UVV sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.  
 
5.3.1. Im Bereich der Unfallversicherung gibt es, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, die Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV betreffend Versicherte in vorgerücktem Alter. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder sich das vorgerückte Alter (im Bereich von "rund 60 Jahren") erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind in einem solchen Fall für die Bestimmung des Invaliditätsgrads die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter (d.h. von 41 bis 42 bzw. zwischen 40 und 45 Jahren) bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Dadurch wird bei der Invaliditätsbemessung dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bilden kann (zum Ganzen: BGE 148 V 419 E. 7.2 mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Die Anwendungsvoraussetzungen der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin nahm die Tätigkeit als Raumpflegerin nach dem Unfall wieder im ursprünglich ausgeübten Pensum und diejenige als Pflegehelferin im Umfang von 50 % auf. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Pflegehelferin ist gemäss Gerichtsgutachten vom 16. April 2021 auf die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen, nicht auf Altersgebrechlichkeit, zurückzuführen. Von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen ist in Anbetracht der medizinischen Aktenlage, wie in E. 4.2 hiervor dargelegt, nicht auszugehen, weshalb entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich kein Grund für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV besteht.  
 
5.3.3. Zu Recht nicht gerügt wird, dass die Vorinstanz den nach dem Unfall tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 50'628.- als Invalideneinkommen beizog, zumal dieser trotz der höher attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit über dem anhand der LSE 2014 für das Jahr 2015 diesbezüglich ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen lag.  
 
5.4. Zusammenfassend ist nach Gesagtem nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht in Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 84'928.- und des Invalideneinkommens von Fr. 50'628.- einen Invaliditätsgrad von rund 40 % ermittelte.  
 
6.  
Streitig ist im Weiteren, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin in Abänderung des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2020 eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zusprach. 
 
6.1. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 E. 1; 113 V 218 E. 4b; Urteil 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1). Die von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Feinraster in tabellarischer Form enthalten Richtwerte, mit denen die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleistet werden soll (BGE 124 V 29 E. 1c). Dem Bundesgericht ist eine Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Vorinstanz verwehrt. Es hat nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung einzugreifen (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 95 lit. a BGG; Urteil 8C_664/2021 vom 8. März 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
6.2. Das kantonale Gericht orientierte sich bei der Festsetzung der Integritätseinbusse an der Suva-Tabelle 05 "Integritätsschaden bei Arthrosen", gemäss welcher die Einbusse bei mässiger USG-Arthrose 5-15 %, bei schwerer USG-Arthrose 15-30 % beträgt. Gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 16. April 2021 hielt es eine Integritätseinbusse von 25 % als angemessen, dies unter Berücksichtigung der voraussehbaren und bis zur Festsetzung der Invalidenrente effektiv eingetretenen Verschlimmerung der fortgeschrittenen Sekundärarthrose.  
 
6.3. Inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder eine Verletzung von Bundesrecht, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorzuwerfen wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und lässt sich nicht erkennen. Namentlich kann der Beschwerdeführerin nach in E. 4.2 f. hiervor Dargelegtem nicht gefolgt werden, soweit sie erneut geltend macht, es sei zur Beurteilung der medizinischen Situation nicht auf das Gerichtsgutachten vom 16. April 2021, sondern auf das echtzeitliche Gutachten des Dr. med. E.________ vom 26. März 2015 bzw. auf die Beurteilung des Prof. Dr. med. D.________ vom 21. Oktober 2014 abzustellen. Die Schätzung der Integritätseinbusse im Gerichtsgutachten bezieht sich sodann entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin auf die unfallkausalen Beeinträchtigungen in Form der USG-Arthrose, nicht auch auf unfallfremde Beeinträchtigungen. Das angefochtene Urteil ist daher auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.  
 
7.  
Zu prüfen ist schliesslich, ob die Vorinstanz die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 8'846.75 zu Recht der Suva auferlegte. 
 
7.1. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 stellte das Bundesgericht, wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien auf, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei der Fall, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle. Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (zum Ganzen: BGE 140 V 70 E. 6.1 f.; vgl. BGE 143 V 269 E. 3.3).  
 
7.2. Soweit die Beschwerdeführerin erneut geltend macht, die Einholung eines Gerichtsgutachtens sei nicht notwendig gewesen, da mit der Beurteilung des Dr. med. E.________ vom 26. März 2015 ein rechtsgenügliches Gutachten vorgelegen habe, kann ihr, wie in E. 4.2 hiervor dargelegt, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin und die Suva erachteten vielmehr aufgrund der divergierenden Einschätzungen des Dr. med. E.________ und des med. pract. F.________ übereinstimmend die Einholung einer externen Begutachtung als erforderlich. Dass sich das daraufhin eingeholte Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom 18. Januar 2020 mit diesen unterschiedlichen Einschätzungen nicht auseinandersetzte und keine klaren Aussagen zur Arbeitsfähigkeit enthielt, hätte der Suva, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, auffallen und sie zu ergänzenden Abklärungen veranlassen müssen. Da sie stattdessen ohne Weiteres auf das nicht beweiswertige Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ abstellte, war die Vorinstanz gehalten, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Bei dieser Ausgangslage auferlegte das kantonale Gericht die Kosten des Gutachtens infolge Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren zu Recht der Suva. Da die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Urteil nicht verfängt, kann offen bleiben, ob deren Legitimation auch bezüglich Anfechtung der Auferlegung der Kosten für das Gerichtsgutachten gegeben ist (vgl. E. 1.3 hiervor).  
 
8.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und darüber hinaus der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch