8C_354/2023 24.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_354/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente, Beginn der Arbeitslosigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. April 2023 (VSBES.2019.70). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1983, ist Staatsangehörige Italiens und reiste im Juli 2006 in die Schweiz ein. Sie ist Mutter von zwei Söhnen (geboren 2006 und 2010) und lebt seit Frühjahr 2016 getrennt von ihrem Ehemann. Am 7. März 2017 meldete sie sich wegen voller Arbeitsunfähigkeit seit November 2016 unter Verweis auf psychische Beschwerden und ein multiples Myelom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle Solothurn einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 14. Februar 2019). 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach weiteren Abklärungen insbesondere gestützt auf das bei der asim Versicherungsmedizin des Universitätsspitals Basel eingeholte polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 30. November 2022 (fortan: Gerichtsgutachten) gut, indem es die Verfügung vom 14. Februar 2019 aufhob und der Versicherten ab 1. Dezember 2018 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zusprach (Urteil vom 20. April 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Abänderung des kantonalen Urteils sei ihr der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nicht erst ab 1. Dezember 2018, sondern bereits ab 1. September 2017 zuzusprechen. 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Vor Bundesgericht streitig ist einzig der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 zusprach.  
 
2.2. Laut angefochtenem Urteil steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2017 anhaltend vollständig arbeitsunfähig blieb.  
 
3.  
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
 
4.1. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, ab September 2016 sei durchgehend von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, rügt sie, die Vorinstanz habe den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG offensichtlich unrichtig per Dezember 2017 festgestellt. Ihre Tätigkeit als Serviceangestellte im Jahr 2017 habe nicht länger als drei Monate gedauert.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Beweiswürdigung mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend dargelegt, insbesondere gestützt auf das Gerichtsgutachten sei die Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2017 - und insoweit unbestritten - anhaltend vollständig aufgehobenen geblieben. Hinsichtlich der Feststellung des im hypothetischen Gesundheitsfall tatsächlich ausgeübten ausserhäuslichen Erwerbspensums von 100% würdigte die Vorinstanz nicht nur die medizinische und erwerbliche Aktenlage, sondern auch die Aussagen der vor kantonalem Gericht befragten Zeugen. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf die ausführlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht als willkürlich zu beanstanden, soweit es mit angefochtenem Urteil davon ausging, vor Dezember 2017 sei es zu einem wesentlichen Unterbruch der grundsätzlich ab 2016 einsetzenden Phasen von Arbeitsunfähigkeit gekommen (vgl. Art. 29ter IVV). Dementsprechend schloss die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - mit Beginn der laut Gerichtsgutachten seit Dezember 2017 andauernden vollen Arbeitsunfähigkeit - willkürfrei auf die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 IVG) ab 1. Dezember 2018.  
 
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin hiergegen lediglich appellatorisch einwendet, ihre Tätigkeit als Serviceangestellte ab September 2017 habe nicht länger als drei Monate gedauert, legt sie nicht in einer dem strengen Rügeprinzip genügenden Weise dar (vgl. E. 1.2 hiervor), inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzen würden. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli