2C_210/2023 12.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_210/2023  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Veterinäramt des Kantons Zürich, 
Zollstrasse 20, 8090 Zürich, 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich. 
 
Gegenstand 
Tierschutz; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 14. März 2023 (VB.2023.00055). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ wurde am 9. November 2021 am Hauptbahnhof Zürich durch die SBB Transportpolizei kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass sie neun Meerschweinchen, alle in ungepflegtem Zustand und teils mit Verletzungen, mit sich führte. Nachdem die Tiere zunächst mit Verfügung des Veterinäramts des Kantons Zürich (nachfolgend: Veterinäramt) vom 16. November 2021 vorsorglich beschlagnahmt worden waren, verfügte das Veterinäramt am 1. Februar 2022 die definitive Beschlagnahme der acht noch lebenden Tiere sowie deren Weiterplatzierung, eventualiter deren Euthanasie. Zudem wurde A.________ unter anderem ein umfassendes, unbefristetes Tierhalteverbot mit sofortiger Wirkung für das Gebiet der gesamten Schweiz auferlegt.  
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs im Sinne der Erwägungen ab, soweit sie darauf eintrat, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 
 
1.2. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.  
Mit Verfügung vom 14. März 2023 wies das Verwaltungsgericht ein Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 13. April 2023 an das Bundesgericht ohne konkrete Anträge zu stellen.  
Mit Schreiben vom 17. April 2023 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. 
In der Folge hat sie keine weitere Eingabe eingereicht. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 93 Abs. 1 BGG).  
Dagegen ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2). 
Hinzu kommt, dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3), wobei diesbezüglich eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht besteht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 III 303 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin, die sich einzig darauf beschränkt, zu fragen, ob ihre Meerschweinchen noch leben bzw. um "Kontaktaustausch mit den Haltern" zu bitten, legt weder dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, noch macht sie in substanziierter Weise Verletzungen verfassungsmässiger Rechte geltend.  
 
2.3. Auf die offensichtlich unzulässige (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und unbegründete (Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) Beschwerde ist durch Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.  
 
 
3.  
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov