6B_428/2023 19.05.2023
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_428/2023  
 
 
Urteil vom 19. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vollzug von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe; Strafantritt; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. Februar 2023 (SK 22 623). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 30. Juni 2022 bot das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) den Beschwerdeführer per 15. August 2022 zum Vollzug der Freiheitsstrafe von 14,5 Monaten gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. März 2022 auf. Der Beschwerdeführer ersuchte um eine Verschiebung des Haftantritts bis zum 15. Januar 2023. Das BVD wies das Gesuch am 7. September 2022 ab und bot den Beschwerdeführer auf den 24. Oktober 2022 zum Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern am 19. Oktober 2022 ab. Der Beschwerdeführer gelangte am 19. November 2022 an das Obergericht des Kantons Bern und ersuchte um einen Aufschub des Vollzugsantritts bis Mitte August 2023. Die Beschwerde wurde am 23. Februar 2023 abgewiesen, ohne ein neues Datum für den Vollzugsantritt festzusetzen. Der Beschwerdeführer wendet sich am 27. März 2023 mit einer einseitigen Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer mache keine wichtigen Gründe für einen Vollzugsaufschub nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Bern (JVG; BSG 341.1) geltend. Das Obergericht hat mit eingehender Begründung die vom Beschwerdeführer vorgebrachten beruflichen und familiären Gründe verworfen. 
 
3.  
Eine Beschwerde hat ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und die Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Vorgaben nicht. Sie enthält kein Rechtsbegehren und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, auszuführen, dass er mit der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe "weiterhin nicht einverstanden" sei und sich seine Lebenssituation zwischenzeitlich verändert habe: seit dem 1. Mai 2023 habe er eine Festanstellung bei einer Tankstelle. Damit führt er, wie schon im kantonalen Verfahren, fortlaufend neue Gründe für einen Aufschub des Vollzugsantritts an. Vor Bundesgericht handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG (am Rande sei erwähnt, dass die in der Beschwerde angekündigte Nachreichung des Arbeitsvertrags bis heute aussteht). Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzen sollte, wenn sie zum Schluss gelangt, es lägen keine Gründe für einen Vollzugsaufschub im Sinne von Art. 17 Abs. 1 JVG vor, und seine Beschwerde abweist. 
 
5.  
Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément