1B_436/2022 27.09.2022
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_436/2022  
 
 
Urteil vom 27. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Emanuel Jaggi, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Besondere Aufgaben, 
Kasernenstrasse 19, 3013 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 20. Juli 2022 (BK 22 297). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 ist das Obergericht des Kantons Bern auf ein Ausstandsgesuch von A.________ gegen Staatsanwalt Jaggi nicht eingetreten mit der Begründung, es erschöpfe sich in pauschaler Kritik an Staatsanwalt Jaggi und genüge damit den dem Gesuchsteller hinlänglich bekannten formellen Anforderungen an die Begründung eines Ausstandsgesuches nicht. 
Mit "vertraulicher" Eingabe vom 19. August 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss mit dem sinngemässen Antrag, ihn aufzuheben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Gegenstand des Verfahrens kann einzig sein, ob der angefochtene, unter dem Kammerpräsidenten Bähler ergangene Beschluss Bundesrecht verletzt oder nicht. Damit setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht auseinander, seine Beschwerde erschöpft sich in weitschweifigen Ausführungen über die befangenen Justizorgane im allgemeinen und Oberrichter Bähler im besonderen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi