7B_70/2024 25.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_70/2024  
 
 
Urteil vom 25. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Werdstrasse 138 + 140, Postfach 9666, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 19. Dezember 2023 (BH.2023.15, BP.2023.101). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen A.________ und B.________ wegen qualifizierter Geldwäscherei. Beide wurden am 15. Juni 2023 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich versetzte A.________ und B.________ mit Verfügung vom 17. Juni 2023 in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beistellung seines amtlichen Verteidigers als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 12. Juli 2023 sowohl die Beschwerde (Dispositiv-Ziffer 1) als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziffer 2) ab und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- (Dispositiv-Ziffer 3). Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht hiess dieses mit Urteil 7B_485/2023 vom 11. September 2023 teilweise gut. Es hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 12. Juli 2023 auf, wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Beschwerdekammer zurück und wies die Beschwerde im Übrigen ab. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 wies die Beschwerdekammer A.________s Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung erneut ab und auferlegte ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss vom 19. Dezember 2023 sei aufzuheben und Rechtsanwalt Marco Uffer sei als sein "amtlicher Verteidiger" für das vorinstanzliche Verfahren zu bestellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Honorar festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorinstanzliche Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorzubehalten. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 148 I 160 E. 1; je mit Hinweis/en). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Gegen den angefochtenen Zwischenentscheid steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Dieser Entscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren indessen nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Zwischenentscheide, mit denen die amtliche Verteidigung oder die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu Folge (Urteil 7B_201/2022 vom 6. November 2023 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2 mit Hinweis). Ist jedoch das betreffende Verfahren bereits abgeschlossen und hat der Rechtsbeistand bzw. die Rechtsbeiständin die erbetene Arbeit bereits geleistet, bleibt nur noch zu klären, wer das Anwaltshonorar dafür zu bezahlen hat. Der beschwerdeführenden Person droht in solchen Fällen nicht mehr die Gefahr, dass sie ihre Rechte nicht wahrnehmen kann (BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteile 7B_201/2022 vom 6. November 2023 E. 1.3; 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Haftbeschwerdeverfahren. Er macht geltend, Haftentscheide seien vor Bundesgericht anfechtbar, da für die inhaftierte Person die Fortsetzung der Untersuchungshaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstelle; dies müsse mithin auch für die Anfechtung von Nebenpunkten, wie hier der "amtlichen Verteidigung", gelten. Die Verweigerung der "amtlichen Verteidigung" beschränke seine Verfahrensrechte massiv und könne auch mit einem günstigen Endentscheid nicht wieder gutgemacht werden. 
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass ihm durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Haftbeschwerdeverfahren vorliegend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Sein Verteidiger hat die von ihm erbetene Leistung bereits erbracht und das fragliche Haftbeschwerdeverfahren ist abgeschlossen. Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wird den angefochtenen Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2023 zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteil 7B_201/2022 vom 6. November 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Da die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als aussichtslos qualifiziert werden. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der Umstände kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern