8C_139/2024 05.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_139/2024  
 
 
Urteil vom 5. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Rentenbeginn), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2023 (VBE.2023.230). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1991 geborene A.________ zog sich am 19. März 2015 einen Riss des vorderen rechten Kreuzbandes zu. Wegen fortwährender Beschwerden meldete er sich am 30. November 2015 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an. Am 19. April 2016 wurde ihm als berufliche Massnahme die Umschulung zum Prozessfachmann BP zugesprochen. Nachdem er diese erfolgreich absolviert hatte, bezog sich die IV-Stelle in der mit "Berufliche Massnahmen erfolgreich abgeschlossen" überschriebenen Mitteilung vom 2. Dezember 2016 darauf und teilte ihm mit, ihn (damit) als rentenausschliessend eingegliedert zu betrachten. Dies wurde mit dem Hinweis verbunden, falls er mit dem vorliegenden Entscheid nicht einverstanden sei, könne innert 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung eine beschwerdefähige Verfügung zum Leistungsbegehren verlangt werden. Dieses Schreiben blieb unwidersprochen.  
 
A.b. Am 17. April 2019 stellte A.________ ein neues Leistungsgesuch. Nach durchgeführten medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. April 2023 vom 1. Oktober 2019 bis 30. September 2022 eine befristete ganze Invalidenrente zu. Hinsichtlich des Rentenbeginns ging die IV-Stelle von einer am 17. April 2019 erfolgten Neuanmeldung zum Leistungsbezug aus, womit der Rentenanspruch unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG frühestens per 1. Oktober 2019 entstehen könne.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 5. Dezember 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils und in Änderung der Verfügung der IV-Stelle vom 12. April 2023 sei ihm vom 1. Juni 2016 bis 30. September 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2019 festlegte. 
 
2.1. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin davon ausgehen, über das am 30. November 2015 gestellte Leistungsbegehren (berufliche Massnahmen/Rente) sei mit der Mitteilung vom 2. Dezember 2016 abschliessend und umfassend befunden worden, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, darin sei allein über berufliche Massnahmen, nicht jedoch mögliche Rentenansprüche entschieden worden. Wird der vorinstanzlichen Auffassung gefolgt, so erweist sich der auf den Anfang des sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 17. April 2019 liegenden Monats festgelegte Rentenbeginn ohne Weiteres als rechtens (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).  
 
2.2. Das vom Beschwerdeführer am 30. November 2015 unterzeichnete, bei der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2015 eingegangene Leistungsbegehren lautete auf " (Berufliche Integration/Rente) ". Die Beschwerdegegnerin nahm im Betreff ("Betrifft:") der Mitteilung vom 2. Dezember 2016 ausdrücklich auf dieses "Gesuch vom 03.12.2015" Bezug. Weiter unten führte sie aus: "Wir teilen Ihnen mit: Sie sind rentenausschliessend eingegliedert. Wir wünschen Ihnen alles Gute". All dies verbunden mit dem Hinweis, "Wenn Sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht einverstanden sind, können Sie [...] eine beschwerdefähige Verfügung zum Leistungsbegehren verlangen". Folglich musste dem Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit ohne Weiteres klar sein, dass damit - wie von der Beschwerdegegnerin vertreten und der Vorinstanz bestätigt worden ist - über sämtliche im Zusammenhang mit dem Leistungsbegehren vom 30. November 2015 möglicherweise zusammenhängenden Ansprüche abschliessend befunden worden war. Daran vermag der Umstand, dass die Mitteilung vom 2. Dezember 2016 den Titel "Berufliche Massnahmen erfolgreich abgeschlossen" trägt, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht - wie von ihm letztinstanzlich neu geltend gemacht - nach Treu und Glauben von einer noch ausstehenden Rentenprüfung ausgehen. Demnach steht der Forderung nach einem vor dem 1. Oktober 2019 liegenden Rentenbeginn der rechtskräftige Abschluss des ersten Anmeldeverfahrens entgegen.  
 
3.  
Zusammengefasst ist nichts vorgetragen, was zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führen könnte. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet. Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt werden. 
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionsasse SBB, Bern, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel