1C_583/2023 28.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_583/2023  
 
 
Urteil vom 28. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, Arsenalstrasse 45, Postfach 3970, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 17. Oktober 2023 (7H 23 111). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern A.________ den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie 121 (berufsmässiger Personentransport) vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und machte die Prüfung der Wiedererteilung dieser Ausweise von verschiedenen Bedingungen abhängig, namentlich der Einhaltung einer zwölfmonatigen Alkohol- und Medikamentenabstinenz. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Mit Urteil vom 17. Oktober 2023 trat dieses gestützt auf § 195 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1992 (VRG/LU; SRL Nr. 40) auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ innert der nach Abweisung seines Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesetzten Frist trotz Androhung des Nichteintretens unter Kostenfolge im Säumnisfall den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe. Ausserdem auferlegte es ihm Verfahrenskosten von Fr. 200.--. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). 
Der Beschwerdeführer bringt in seiner auf das angefochtene Urteil geschriebenen, handschriftlichen Beschwerde einzig vor, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Zudem verweist er auf die Kopie eines Arztzeugnisses. Inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung auf sein bei ihr eingereichtes Rechtsmittel nicht eingetreten ist, legt er nicht dar. Seine Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur