6B_487/2009 29.06.2009
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_487/2009 
 
Urteil vom 29. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. April 2009. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde der seinerzeitigen Verteidigerin des Beschwerdeführers am 8. Mai 2009 zugestellt. Die Frist zur Beschwerde lief folglich am Montag, 8. Juni 2009, ab. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde denn auch am letzten Tag der Frist eingereicht. Er stellt zwar fest, die Eingabe sei nur die "première note d'intention de recourir". Weitere Eingaben müssen indessen nicht abgewartet werden, weil auf solche nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden könnte. 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung mit 18 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft, beides aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. In der Beschwerde hätte er darlegen müssen, inwieweit seine Verurteilung und Bestrafung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Er bringt indessen nur vor, er hoffe, dass das Bundesgericht endlich das Dossier gründlich prüfe, und die Verurteilung trage offensichtlich gewissen Umständen nicht Rechnung, aus denen sich "une parfaite incohérence du dossier d'accusation" ergebe. Diese Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 29. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn