9C_131/2023 07.03.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_131/2023  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch HRM & Dr. jur. pp. Manfred Schnyder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2023 (200 22 771 IV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 12. August 2022 verneinte die IV-Stelle des Kantons Bern einen Rentenanspruch von A.________. Auf die dagegen erhobene "Einrede" vom 10. Dezember 2022 (Postaufgabe 17. Dezember 2022) trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. Januar 2023 wegen Verspätung nicht ein.  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2023 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihm ab sofort und rückwirkend für zwei Jahre eine volle IV-Rente von Fr. 3'800.- auszurichten, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 35'865.20 zuzusprechen.  
Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 teilte das Bundesgericht dem Rechtsanwalt von A.________ mit, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genüge, aber der Mangel innert der noch laufenden Beschwerdefrist behoben werden könne. Dieses Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" retourniert. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwog, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. August 2022 sei dem Beschwerdeführer in Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG (SR 830.1) am 22. August 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG habe am 23. August 2022 zu laufen begonnen und am 21. September 2022 geendet. Die am 17. Dezember 2022 der Post übergebene Eingabe sei deshalb offensichtlich verspätet erfolgt.  
 
2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit er überhaupt auf die Beschwerdefrist Bezug nimmt, rügt er pauschal, die Eingabe an die Vorinstanz sei fristgerecht erfolgt, und verweist dabei auf einen "Rechtsstillstand" vor Weihnachten, womit er wohl den Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar meint (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG). Nachdem er allerdings nicht bestreitet, dass ihm die Verfügung der IV-Stelle am 22. August 2022 zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist bereits am 21. September 2022 ab und spielt der Fristenstillstand über Weihnachten keine Rolle. Damit enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist (Urteil 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3 m.H.). Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich auch dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteile 2C_220/2021 vom 9. März 2021 E. 3; 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat bereits in früheren Verfahren Beschwerden eingereicht, die den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügten (Urteile 9C_338/2022 vom 8. August 2022; 9C_337/2022 vom 8. August 2022), und setzt sich auch in der vorliegenden Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Rechtsvertreter aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Dr. jur. Manfred Schnyder auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. März 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger