1B_126/2022 28.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_126/2022  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. Gesellschaft D.________, 
3. Gesellschaft E.________, 
4. Gesellschaft F.________, 
5. Gesellschaft G.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwälte, 
Tobias Zuberbühler und/oder David Leuthold, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, 
vom 28. Januar 2022 (GT210103-L / U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Geschädigte und Anzeigeerstatterin ist die Gesellschaft B.________. Im Rahmen dieses Strafverfahrens ordnete die Staatsanwaltschaft gegenüber der Bank C.________ AG mit Verfügungen vom 6. August 2019 und 14. Mai 2020 die Edition von Unterlagen betreffend verschiedene Kundenbeziehungen an. 
Die Geschädigtenvertreter erhielten Einsicht in die entsiegelten Akten und kritisierten, dass gewisse Unterlagen nicht herausgegeben worden seien. Die Staatsanwaltschaft verpflichtete daraufhin die Bank C.________ AG mit Verfügung vom 5. August 2021, weitere Bankunterlagen einzureichen. Diese Verfügung stellte sie am 6. August 2021 dem Vertreter des Beschuldigten zu, der in dessen Namen und in demjenigen der Gesellschaft D.________, der Gesellschaft E.________, der Gesellschaft F.________ und der Gesellschaft G.________ mit Schreiben vom 16. August 2021 die Siegelung verlangte. Die Bank C.________ AG erhob gegen die Editionsverfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, das dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannte. 
Am 30. August 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung der von der Bank C.________ AG einzureichenden Bankunterlagen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch nicht ein und gab der Staatsanwaltschaft die noch einzureichenden Unterlagen zur weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung frei (Dispositiv-Ziffer 1). Zur Begründung hielt es fest, dass der Siegelungsantrag verspätet erfolgt sei, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2021 zu edierenden Dokumente bereits von der Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2020 umfasst worden seien und die Bank C.________ AG ihrer Herausgabepflicht nicht vollständig nachgekommen sei. Es erscheine als rechtsmissbräuchlich, die erneute Siegelung von unrechtmässig vorenthaltenen Unterlagen zu verlangen, nachdem das Entsiegelungsgesuch betreffend die ursprünglich edierten Unterlagen bereits mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. September 2020 vollumfänglich gutgeheissen worden sei und das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_563/2020 vom 29. Januar 2021 nicht eingetreten sei. Weiter legte das Zwangsmassnahmengericht dar, dass das Entsiegelungsgesuch vollumfänglich gutzuheissen wäre, selbst wenn der Siegelungsantrag rechtzeitig erfolgt wäre. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 4. März 2022 beantragen A.________, die Gesellschaft D.________, die Gesellschaft E.________, die Gesellschaft F.________ und die Gesellschaft G.________, Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 28. Januar 2022 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung gegeben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO). Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerdeschrift den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. 
 
2.  
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren voneinander unabhängigen Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln (eine Haupt- und eine Eventualbegründung oder verschiedene Alternativbegründungen), müssen für eine Gutheissung der Beschwerde beide Begründungen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Das Zwangsmassnahmengericht hat die Siegelungsgesuche der Beschwerdeführenden als verspätet qualifiziert. Dennoch hat es die Voraussetzungen der Entsiegelung auch inhaltlich geprüft. Es bejahte den hinreichenden Tatverdacht und setzte sich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Geheimhaltungsinteressen auseinander, wobei es zum Schluss kam, dass diese der Entsiegelung nicht entgegenstehen. Unbesehen des Umstands, dass das Dispositiv des angefochtenen Entscheids einzig auf Nichteintreten lautet, hätten sich die Beschwerdeführenden unter diesen Umständen mit der inhaltlichen Begründung auseinandersetzen müssen (vgl. Urteil 1C_747/2021 vom 20. April 2022 E. 1.4). Das taten sie jedoch nicht. 
 
4.  
Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold