9F_20/2023 18.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_20/2023  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Assura-Basis SA, 
Avenue Charles-Ferdinand Ramuz 70, 1009 Pully, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Mai 2023 (9C_466/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 9C_466/2023 vom 4. Oktober 2023 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11. Mai 2023 nicht ein, weil die Beschwerde offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthielt. 
 
2.  
Mit als "Beschwerde" bezeichnetem Schreiben vom 30. Oktober 2023 wendete sich A.________ erneut an das Bundesgericht und machte geltend, er akzeptiere "kein Abgelehnt oder Oberflächliches Urteil ohne tiefes Verstehen und ohne Beweise, sondern nur Gerechtigkeit." Nachdem das Bundesgericht A.________ darauf hingewiesen hatte, dass sein Schreiben den Anforderungen an ein Revisionsgesuch voraussichtlich nicht genügen würde, reichte A.________ mit Datum vom 14. November 2023 ein weiteres, als "Revisionsgesuch und Beschwerde" bezeichnetes Schreiben ein. 
 
3.  
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Der Gesuchsteller hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 9F_7/2023 vom 3. Mai 2023 E. 1.1; 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). 
 
4.  
Die kantonalen Instanzen hatten die Krankenversicherungs- und Prämienzahlungspflicht des Gesuchstellers bejaht, weil der Gesuchsteller seinen Wohnsitz durchwegs in der Schweiz gehabt habe. Sie und in der Folge auch das Bundesgericht haben den Gesuchsteller auf die kraft Art. 1 KVV (SR 832.102) auch im Krankenversicherungsrecht geltende Regelung von Art. 24 Abs. 1 ZGB hingewiesen. Danach bleibt ein einmal begründeter Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (vgl. Urteil 9C_466/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4). Die Krankenversicherungspflicht des Gesuchstellers wäre also nur dann möglicherweise unterbrochen gewesen, wenn er anlässlich seiner angeblichen Aufenthalte im Ausland an einem bestimmten Ort einen neuen Lebensmittelpunkt und damit einen neuen Wohnsitz begründet hätte. Dafür liefert der Gesuchsteller weder in seiner ursprünglichen Beschwerde noch in seinen neuerlichen Eingaben auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Stattdessen verweist er in seinen Eingaben vom 30. Oktober und vom 14. November 2023 auf ein Formular der SVA Basel-Landschaft ("Gesuchsformular für das Bezugsjahr 2022 für im Jahr 2021 aus dem Ausland zugezogene Personen"). Abgesehen davon, dass unklar ist, wer dieses Formular ausgefüllt hat, ist dieses Dokument von vornherein völlig ungeeignet, eine Wohnsitznahme im Ausland zu beweisen. Die Eingaben des Gesuchstellers nennen keinen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) und genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen für Rechtsschriften an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) wiederum offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 30. Oktober 2023 zwei kantonale Richter und den Abteilungspräsidenten des Bundesgerichts der "Befangenheit, Vetternwirtschaft, Korruption [...]" bezichtigt. Zudem droht er damit, dass er Strafanzeige "wegen Betrug und unterlassen von Hilfeleistung BV Art. 12" einreichen werde gegen "Richter, Richterin, Rechtsanwälte, Behörden, Ämter und die Assura", sofern seinem Gesuch nicht entsprochen werde; er habe sich "jeden Namen aufgeschrieben." Solche Anschuldigungen und Drohungen sind offensichtlich jenseits jeden prozessualen Anstands und lassen die Eingabe vom 30. Oktober 2023 als querulatorisch erscheinen. Auch aus diesem Grund ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 7 BGG).  
 
5.2. Die zweite Eingabe vom 14. November 2023 ist zwar in einem angemesseneren Ton abgefasst. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt die Frist für ein Revisionsgesuch (30 Tage ab Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheids; Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) bereits abgelaufen. Auch auf diese Eingabe hätte folglich nicht eingetreten werden können, selbst wenn sie den formellen Anforderungen genügt hätte.  
 
6.  
Auf die Eingaben des Gesuchstellers, die als Revisionsgesuch entgegenzunehmen sind, ist nach dem Gesagten aus mehreren Gründen nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist mit Blick auf die Umstände des Gesuchstellers zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht weist den Gesuchsteller darauf hin, dass es weitere untaugliche Eingaben in dieser Sache zu den Akten legen und nicht mehr beantworten wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. Dezember 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler