2C_225/2024 08.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_225/2024  
 
 
Urteil vom 8. Mai 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 29. Februar 2024 (VB.2023.00330). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1987), sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste am 8. Juli 2021 in die Schweiz ein, wo er am 9. September 2021 eine Landsfrau heiratete, die als anerkannter Flüchtling über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 21. September 2021 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 5. Februar 2023 verlängert wurde.  
Am 10. Juni 2022 meldete die Ehefrau dem Migrationsamt die Trennung von A.________. Im Eheschutzurteil vom 25. August 2022 des Bezirksgerichts Winterthur wurde Vormerk genommen, dass die Ehegatten seit dem 2. Juli 2022 getrennt leben. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ infolge Trennung und wies ihn aus der Schweiz weg.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Mai 2023 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 29. Februar 2024 ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2024 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).  
 
2.2. Da die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2023 abgelaufen ist, geht es vorliegend nicht mehr um deren Widerruf, sondern um die Verlängerung bzw. Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung.  
 
2.3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war primär die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) i.V.m. Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung, da es sich dabei um eine Ermessenbewilligung handelt, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_14/2023 vom 12. Januar 2023 E. 2.2; 2D_36/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4.4; 2C_428/2021 vom 21. Mai 2021 E. 2.3).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer, dessen Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau getrennt wurde, beruft sich zunächst auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Bestimmung fällt unter den konkreten Umständen indessen ausser Betracht. Denn die Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG knüpfen gemäss dem klaren Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzen damit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besass, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteil 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1; betreffend den hier nicht massgebenden Fall von Ex-Ehegatten von EU-Angehörigen vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7).  
 
2.5. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV.  
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 21. September 2021 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, die letztmals bis am 5. Februar 2023 verlängert wurde. Folglich kann er aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9 und BGE 149 I 207 E. 5.3), legt er nicht substanziiert dar. Der Umstand, dass er, wie er behauptet, sozial bestens integriert bzw. eine allseitig beliebte Person sei, reicht nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. eine besonders intensive Verbindung zur Schweiz darzutun. 
Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. 13 Abs. 1 BV) nur infrage kommt, wenn die jeweilige familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (vgl. z.B. BGE 144 I 266 E. 3.3). Da im Falle des Beschwerdeführers die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird, fällt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens ausser Betracht (vgl. auch Urteile 2C_720/2021 vom 26. Januar 2022 E. 10; 2C_925/2015 vom 27. März 2017 E. 8; 2C_1123/2014 vom 24. April 2015 E. 5). Im Übrigen verfügt er - soweit ersichtlich - über keine Kernfamilie in der Schweiz. 
 
2.6. Ein anderweitiger potenzieller Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist nicht ersichtlich und wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht. Folglich ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels Bewilligungsanspruchs unzulässig.  
 
3.  
Zu prüfen bleibt, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen sei (Art. 113 ff. BGG). 
 
3.1. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Solche Rügen sind in der Beschwerde substanziiert vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).  
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie in antizipierter Beweiswürdigung auf eine persönliche Anhörung verzichtet und einzelne von ihm eingereichte Eingaben nicht berücksichtigt habe, kann nicht getrennt von der Bewilligungsfrage beurteilt werden und ist nach dem Gesagten unzulässig. 
 
3.2. Schliesslich macht der Beschwerdeführer keine Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit seiner Wegweisung geltend (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4). Dennoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer erwähnte Schreiben eines Bruders seiner Frau, in welchem dieser angibt, ihn töten zu wollen, sobald er zurückgekehrt sei, nicht genügt, um substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), dass ihm im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte und konkrete Lebensgefahr droht.  
 
3.3. Demzufolge kann die vorliegende Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde an die Hand genommen werden.  
 
4.  
 
4.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Mai 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov