1C_369/2022 07.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_369/2022  
 
 
Urteil vom 7. November 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost, 
 
gegen  
 
Stadt Wädenswil, Planen und Bauen, 
Florhofstrasse 3, Postfach 650, 8820 Wädenswil, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber, 
 
Gegenstand 
Nachträgliche Baubewilligung für Hundezucht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 13. April 2022 (VB.2021.00608). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Gestützt auf eine Anzeige vom 11. Mai 2020, wonach auf dem Grundstück Kat.-Nr. WE9090 in Wädenswil nicht bewilligte Bauten stünden und eine Hundezucht betrieben werde, nahm die Stadt Wädenswil entsprechende Abklärungen vor. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. Oktober 2020 forderte sie A.A.________ und B.A.________ auf, bis zum 30. November 2020 für verschiedene nicht bewilligte Bauten bzw. Nutzungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. WE9090 (Gartenunterstand, geschlossene bzw. abgedeckte Einfriedung, Betrieb einer Hundezucht) entweder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.  
Das Baurekursgericht des Kantons Zürich wies den von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobenen Rekurs am 6. Juli 2021 ab. 
Gegen diesen Entscheid des Baurekursgerichts reichten A.A.________ und B.A.________ am 8. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Dabei beantragten sie in prozessualer Hinsicht, ihnen sei volle Einsicht in die Anzeige vom 11. Mai 2020 zu gewähren und die Identität des Anzeigeerstatters sei offenzulegen. 
 
A.b. Mit Beschluss vom 3. März 2022 wies das Verwaltungsgericht das Akteneinsichtsbegehren ab, soweit Akteneinsicht in das originale, nicht anonymisierte Anzeigeschreiben vom 11. Mai 2020 verlangt wurde.  
 
A.c. Mit Urteil vom 13. April 2022, welches dem Anwalt der Beschwerdeführenden am 19. Mai 2022 zugestellt wurde, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.  
 
B.  
Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 erhob A.A.________ Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2022. Er zog sie am 1. Juli 2022 wieder zurück (Verfahren 1C_293/2022). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 beantragt A.A.________ u.a., den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2022 und dessen Urteil vom 13. April 2022 aufzuheben. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung der Stadt Wädenswil vom 27. Oktober 2020 festzustellen und das Verfahren 1 C_292/2022 (recte: 1C_293/2022) als gegenstandslos abzuschreiben. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt Wädenswil beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verpflichtung des Beschwerdeführers, eine nachträgliche Baubewilligung einzureichen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 ff. BGG). Er schliesst das Baubewilligungsverfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG haben die Beschwerdeführenden darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).  
 
1.2. Die Beschwerdeführenden beschränken sich in diesem Zusammenhang auf die Behauptung, beim angefochtenen Urteil handle es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid. Das trifft nicht zu. Bei der Verpflichtung, ein Baugesuch einzureichen, handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann und damit nicht anfechtbar ist (Urteil 1C_112/2020 vom 10. Juni 2020). Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erfüllt sein könnten, ist damit weder dargetan noch ersichtlich.  
 
2.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Stadt Wädenswil ist hingegen praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Stadt Wädenswil, Planen und Bauen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi