6B_562/2015 17.06.2015
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_562/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfaches Fahren trotz Entzugs des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. April 2015. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 22. April 2015 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises zu einer vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu zwei früheren Verurteilungen. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, sämtliche in Sachen Führerausweisentzug gegen ihn ergangenen Verfügungen seien aufzuheben und die ungehinderte Herausgabe des "entwendeten" Führerausweises anzuordnen. 
 
2.  
 
 Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Verurteilung vom 22. April 2015 gehen. Mit anderen Verfügungen und der beantragten Herausgabe des Führerausweises kann sich das Bundesgericht nicht befassen. 
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er mehrfach mit dem Auto gefahren ist, obwohl ihm der Führerausweis rechtskräftig entzogen und in der Folge nicht mehr zurückgegeben worden war. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, unter den gegebenen Umständen habe sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 95 SVG strafbar gemacht, auch wenn er selber der Meinung sei, er sei psychisch und physisch in der Lage, ein Motorfahrzeug zu lenken, und auch wenn andere Personen derselben Auffassung seien. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, dass er selbst den Führerausweis als "gestohlen" oder "entwendet" betrachte. Dieses subjektive Empfinden ändere nichts daran, dass er bei objektiver Betrachtung die Berechtigung verloren habe, ein Motorfahrzeug zu lenken, auch wenn er dies nicht zu akzeptieren vermöge (Entscheid S. 8/9 lit. g). Mit dieser ausschlaggebenden Erwägung der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Seine Ausführungen zur Vorgeschichte und zu seinen angeblichen Fähigkeiten, auch Lastwagen "perfekt" zu beherrschen, gehen samt und sonders an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, teilte er dem Bundesgericht mit, seine langjährige "Gefangenhaltung" habe ihn zum armen Mann und "Habenichts" gemacht (act. 9 S. 1). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer es in der Begründung des Gesuchs zudem unterlässt, Ausführungen zu seiner gegenwärtigen finanziellen Lage zu machen (vgl. act. 9), kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Oberholzer 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn