8C_550/2022 05.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_550/2022  
 
 
Urteil vom 5. April 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Walther. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Juli 2022 (AL.2022.00090). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ AG reichte am 26. Mai 2021 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA oder Beschwerdegegner) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 ein. Mit E-Mail vom 8. Juni 2021 forderte das AWA sie auf, bis am 15. Juni 2021 ausführlich zu begründen, weshalb der Betrieb so stark von wirtschaftlich bedingten Schwierigkeiten betroffen sei, dass Kurzarbeit eingeführt werden müsse, und die Umsatzzahlen der letzten 24 Monate einzureichen. Gleichentags erliess das AWA eine Verfügung, wonach das Gesuch bewilligt werde und - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - vom 1. Juni bis 30. November 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden könne. Nachdem die A.________ AG die verlangten Unterlagen am 5. August 2021 eingereicht hatte, kam das AWA wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 8. Juni 2021 zurück und verweigerte die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (Verfügung vom 17. November 2021). Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 hielt es daran fest. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 11. Juli 2022).  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr die Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von Juni 2021 bis November 2021 zu gewähren. Eventualiter sei die Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1).  
 
1.2. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil 1B_321/2022 vom 30. November 2022 E. 1.3; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kurzarbeitsentschädigungen für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2021 mit zwei Begründungen. Zum einen erwog es, der geltend gemachte Arbeitsausfall stehe nicht in Zusammenhang mit der Pandemie resp. den in diesem Kontext ergriffenen behördlichen Massnahmen, wobei es insbesondere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (pandemiebedingten) Ängste der Kundschaft im Zusammenhang mit den EMS-Trainings (Elektromyostimulation) als nicht plausibel erachtete. Damit bestätigte es die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen sei (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. a erster Teilsatz AVIG [SR 837.0]). Zum anderen legte es dar, die Beschwerdeführerin habe mit der Anschaffung von neuen Geräten, die personalunabhängig von den Kunden selbstständig bedient werden könnten, "kaum zur Verminderung der Arbeitsausfälle beigetragen". Überdies habe sie die beiden EMS-Personaltrainer auch neu angestellt, obwohl der Betrieb einen Arbeitsausfall verzeichnet habe. Diese beiden Argumente beschlagen die Schadenminderungspflicht und damit die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls (vgl. diesbezüglich Art. 32 Abs. 1 lit. a zweiter Satzteil AVIG). Um einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu begründen, müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen (BGE 121 V 371 E. 2a), d.h. der Arbeitsausfall muss - um anrechenbar zu sein - sowohl auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen als auch unvermeidbar sein.  
 
2.2. In ihrer letztinstanzlichen Beschwerde legt die Beschwerdeführerin eingehend dar, weshalb es sich bei den beiden neu eingestellten EMS-Personaltrainern um Ersatzanstellungen für ausgeschiedenes Personal handle, womit sie ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Standpunkts, der Arbeitsausfall sei nicht auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen, beschränkt sie sich indes auf eine wortwörtliche Wiederholung ihrer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. Mangels Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Begründung des kantonalen Gerichts ist darauf nicht weiter einzugehen (E. 1.2 hiervor; BGE 145 V 161 E. 5.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.3; vgl. ferner Urteil 8C_116/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2.2). Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen zur Schadenminderungspflicht durchzudringen vermöchte, bliebe das angefochtene Urteil im Ergebnis basierend auf der anderen Begründung bestehen.  
Auf die Beschwerde ist somit, da offensichtlich nicht hinreichend begründet, nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. April 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Walther