1C_226/2022 24.05.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_226/2022  
 
 
Verfügung vom 24. Mai 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Swen Gaberthüel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, 
 
Bundeskanzlei, 
Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 betreffend Änderung des Filmgesetzes, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 14. April 2022 (525). 
 
 
In Erwägung,  
dass Swen Gaberthüel mit Eingabe vom 24. April 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Luzern vom 14. April 2014 erhoben hat; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Mai 2022 seine Beschwerde vom 24. April 2022 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren 1C_226/2022 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli