5A_812/2016 05.12.2016
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_812/2016  
 
{T 0/2} 
   
   
 
 
 
Verfügung vom 5. Dezember 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 25. Oktober 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, 
 
 
in Erwägung:  
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 29. November 2016 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann