1C_133/2023 09.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_133/2023  
 
 
Urteil vom 9. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, Justizverwaltungsabteilung, 
Kirchenstrasse 6, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Öffentlichkeitsprinzip; Gesuch um Akteneinsicht, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung 
des Obergerichts des Kantons Zug, Justizverwaltungsabteilung, vom 24. Februar 2023 (VA 2023 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Seit dem 5. Oktober 2020 ist am Kantonsgericht Zug das Ehescheidungsverfahren zwischen A.________ und B.________ hängig. Mit Entscheid vom 30. März 2022 wies das Kantonsgericht ein Gesuch von A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens bzw. um Abänderung der Eheschutzmassnahmen ab. Dagegen erhob A.________ Berufung vor dem Obergericht des Kantons Zug. Im Berufungsentscheid wurde ihm sowie B.________ die unentgeltliche Rechtspflege zuerkannt, wobei die Ziff. 7.1 und 7.2 des Dispositivs wie folgt lauteten: 
 
7.1 RA Dr.iur. C.________ wird mit CHF 5'224.20 (CHF 4'807.00 Honorar, CHF 43.70 Auslagen, CHF 373.50 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 
7.2 RA MLaw D.________ wird mit CHF 7'564.85 (CHF 6'688.00 Honorar, CHF 336.00 Auslagen, CHF 540.85 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nach-zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 
 
B.  
In der Folge wandte sich A.________ mittels eines auf "02.02.2022" datierten Schreibens mit dem Betreff "Unentgeltliche Rechtspflege und unnötige Kosten für den Steuerzahler und mangelnde Kontrollmechanismen" an den Kantonsrat, den Regierungsrat, das Obergericht, das Kantonsgericht sowie die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug. Die Eingabe traf bei der Obergerichtskanzlei am 4. Januar 2023 ein. Darin forderte A.________ u.a. Einsicht in sämtliche Honorarnoten von unentgeltlichen Rechtsbeiständen der letzten zehn Jahre sowie Einsicht in sämtliche Daten, mit welchen sich die Angemessenheit der Honorarnoten verifizieren lasse, und Einsicht in die "Abschreibungsentscheide", in welchen auf die Rückzahlung verzichtet worden sei. 
Mit Schreiben vom 11. Januar 2023 teilte das Obergerichtspräsidium A.________ mit, seinem Einsichtsgesuch könne mangels eines konkreten schutzwürdigen Interesses sowie aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Ausserdem könne seine Eingabe, in welcher er in genereller Weise staatliches Handeln hinterfrage, als missbräuchlich erscheinen. 
 
C.  
Am 19. Januar 2023 ersuchte A.________ das Obergericht um eine anfechtbare Verfügung und stellte folgende Rechtsbegehren: 
 
"Die Gerichtskasse respektive das Obergericht fordere ich gestützt auf § 12 Kantonsverfassung auf: 
 
- mir Einsicht in sämtliche Honorarnoten der letzten 10 Jahren von unentgeltlichen Rechtsbeiständen, welche aus der Gerichtskasse entschädigt wurden, zu gewähren. 
Das Obergericht fordere ich auf, mir 
- Einsicht in sämtliche Abschreibungsentscheide der letzten 10 Jahre, in welchen auf Rückzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet worden ist 
- Einsicht in sämtliche Daten gestützt auf § 12 der Kantonsverfassung, mit welchem sich die Angemessenheit der eingereichten Kostennoten der jeweiligen Verfahren verifizieren lässt, 
zu gewähren." 
Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2023 wies die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das Akteneinsichtsgesuch ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegte sie A.________. 
 
D.  
Dagegen erhob A.________ mit an das Obergericht gerichteter Eingabe vom 6. März 2023 Einsprache nach Art. 34 des Gesetzes des Kantons Zug vom 1. April 1976 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG/ZG; BGS 162.1), eventualiter Verwaltungsbeschwerde nach § 29 ff. VRG/ZG und subeventualiter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Weiter beantragt er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm seien sämtliche Honorarnoten, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege den Staatshaushalt belastet hätten, auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht beantragt er ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren, sowie die Durchführung eines öffentlichen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK
Am 16. März 2023 überwies das Obergericht des Kantons Zug dem Bundesgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2023. 
Die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts des Kantons Zug hat Stellung genommen und beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonaler Justizverwaltungsakt, der sich auf öffentliches Recht stützt (Art. 82 lit. a BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich dabei um einen vor dem Obergericht mit Einsprache bzw. vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbaren Entscheid. Er beruft sich dabei insbesondere auf Art. 6 EMRK und den Grundsatz der Gewaltentrennung, ohne dies näher zu begründen.  
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts gemäss § 22 des Gesetzes des Kantons Zug vom 26. August 2010 über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG/ZG; BGS 161.1) vorbehältlich anderer Regelungen im GOG/ZG für die gesamte Justizverwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege abschliessend zuständig ist. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich somit um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 i.V.m. Art. 90 BGG; vgl. Urteil 1C_307/2020 vom 16. Juni 2021 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 147 I 407), der mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.  
 
 
1.4. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht verweigert worden, ist dieses Begehren unter Beizug der Beschwerdebegründung so zu interpretieren (dazu BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteile 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 149 V 91 und 2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 1.3), dass die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (siehe unten E. 4).  
 
1.5. Vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer drei verschiedene Einsichtsbegehren gestellt und begrenzte seine Anträge auf die Dokumente der letzten zehn Jahre. Vor dem Bundesgericht ersucht er um Einsicht in "sämtliche Honorarnoten, die im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege den Staatshaushalt belastet haben", beschränkt diesen Antrag zeitlich jedoch nicht. Dies stellt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands bzw. ein unzulässiges neues Begehren dar (Art. 99 Abs. 2 BGG). Das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers ist somit auf die letzten zehn Jahre zu beschränken. Im Übrigen entspricht es inhaltlich ungefähr zweier seiner vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren. Wiederum unter Beizug der Beschwerdebegründung (vgl. oben E. 1.4) ist sein Einsichtsbegehren so zu interpretieren, dass er Einsicht in sämtliche Honorarnoten von unentgeltlichen Rechtsbeiständen der letzten zehn Jahre ersucht, die von der Gerichtskasse des Obergerichts definitiv übernommen worden sind und somit den Staatshaushalt belastet haben.  
 
1.6. Im Übrigen ersucht der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht nicht mehr um Einsicht in sämtliche Daten, mit welchen sich die Angemessenheit der eingereichten Kostennoten der jeweiligen Verfahren verifizieren lässt. Diese Dokumente bilden somit nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG frei, die Anwendung des (übrigen) kantonalen Rechts dagegen nur auf Bundesrechtsverletzungen, d.h. namentlich auf Willkür, hin (BGE 146 II 367 E. 3.1.5; 141 I 36 E. 1.3; je mit Hinweisen). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) : In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 141 I 36 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt eine öffentliche Verhandlung vor Bundesgericht, begründet dies jedoch nur sehr knapp und in konfuser Weise, womit das Begehren den Anforderungen der Begründungs- und Rügepflicht nicht genügt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Parteien vor Bundesgericht grundsätzlich weder Anspruch auf eine Parteiverhandlung noch Anspruch auf eine öffentliche Sitzung haben (Art. 57 und 58 BGG; vgl. BGE 147 I 478 E. 2.4.2 und Urteil 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.3).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV geltend, begründet dies jedoch nicht. Auf diese Rüge kann aufgrund fehlender Substanziierung nicht eingetreten werden.  
 
3.  
Bezüglich seines Einsichtsgesuchs macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht einzig geltend, die Vorinstanz habe § 12 der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 (KV/ZG; SR 131.218) verletzt. 
 
3.1. Gemäss § 12 KV/ZG ist die Öffentlichkeit des gesamten Staatshaushaltes gewährleistet; keinem Stimmberechtigten des Kantons kann die Einsicht in denselben verweigert werden.  
 
3.2. Das Obergericht führte diesbezüglich aus, der Staatshaushalt (auch Staatsetat) sei die höchste Aggregationsstufe eines öffentlichen Haushalts und beinhalte alle Staatseinnahmen und Staatsausgaben eines Staates. Der Staatshaushalt des Kantons Zug werde im Gesetz des Kantons Zug vom 31. August 2006 über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (FHG/ZG; BGS 611.1) näher geregelt. Danach seien die zentralen Elemente des Zuger Staatshaushalts der Finanzplan, das Budget und die Jahresrechnung. Der in § 12 KV/ZG erwähnte Staatshaushalt umfasse einzig diese Dokumente sowie ihre Anhänge und nicht einzelne Belege.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, sondern macht einzig geltend, sämtliche Grundlagen für das Budget oder des Staatshaushaltes seien zwingend zugänglich zu machen. Die Honorarnote stelle die Basis für die Rechnungsstellung des Anwalts oder der Anwältin gegenüber der Staatskasse dar. Es sei also willkürlich und im krassen Widerspruch zu § 12 KV/ZG, wenn die Vorinstanz im Budget 2021 bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege festhalte, die Aufwendungen und Erträge im Bereich der Rechtspflege könnten nicht geplant werden, weil sie von Anzahl, Art, Umfang und teilweise vom Streitwert der Fälle abhingen.  
Soweit diese Argumentation überhaupt der Rüge- und Substanziierungspflicht genügt, vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht § 12 KV/ZG rechtsfehlerhaft ausgelegt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich; vielmehr erscheint die Auslegung von § 12 KV/ZG im Lichte des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes als zutreffend. 
 
3.4. Die Verfügung des Obergerichts enthält im Übrigen auch Ausführungen zu den Zugangsrechten nach dem kantonalen Öffentlichkeitsgesetz sowie dem kantonalen Datenschutzgesetz. Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch in keiner Weise zu dieser Begründung, weshalb vorliegend nicht weiter darauf eingegangen werden kann.  
 
3.5. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung von § 12 KV/ZG ist unbegründet.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es ihm die Spruchkosten auferlegt und die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt habe. 
 
4.1. Er macht zunächst geltend, das Obergericht habe in einem ähnlichen Verfahren keine Kosten erhoben; die Einsicht sei kostenlos zu gewähren. Er beruft sich jedoch auf keine gesetzlichen Grundlagen, die ein kostenloses Verfahren vorsehen würden; insbesondere macht er nicht geltend, Verfahren betreffend Einsicht in den Staatshaushalt gemäss § 12 KV/ZG seien kostenlos. Soweit er sich bezüglich der Kostenlosigkeit des Verfahrens auf das Gesetz des Kantons Zug vom 20. Februar 2014 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz; BGS 158.1; vgl. § 17 Abs. 1) hätte berufen wollen, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dessen Anwendbarkeit ausdrücklich bestreitet. Auch die Vorinstanz ging davon aus, das Öffentlichkeitsgesetz sei nicht anwendbar. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Recht verletzt hätte, indem sie Gerichtskosten erhoben hat.  
 
4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht hätte ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewähren und ihn von der Bezahlung der Gerichtskosten befreien müssen. Zur Begründung führt er aus, das Obergericht habe in seiner Verfügung eingangs auf ein Scheidungsverfahren verwiesen; seit jenem Verfahren sei dem Obergericht daher bekannt, dass er mittellos sei.  
Die unentgeltliche Rechtspflege wird grundsätzlich nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin gewährt (vgl. Urteil 2A.430/1999 8. Mai 2000 E. 3a mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er vor der Vorinstanz kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat; dies geht auch nicht aus den Akten hervor. Der Umstand, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer in einem früheren Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, bedeutet nicht, dass es ihm in jedem darauf folgenden Verfahren automatisch die unentgeltliche Rechtspflege gewähren muss. Ohne Gesuch seitens des Beschwerdeführers konnte das Obergericht nicht wissen, ob dieser immer noch mittellos ist. 
Aber sogar wenn das Obergericht von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers Bescheid hätte wissen und von Amtes wegen die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hätte aufgreifen müssen, wäre die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis trotzdem nicht willkürlich. Diese bedingt nämlich auch, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Das Obergericht hätte m.a.W. die Erfolgsaussichten des bei ihm anhängig gemachten Verfahrens prüfen müssen. In seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht hat es die Aussichtslosigkeit des Einsichtsgesuchs bejaht; der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Punkt nicht mehr geäussert. Angesichts des unklar begründeten und rechtsmissbräuchlich anmutenden Einsichtsgesuchs erscheint die vorinstanzliche Beurteilung der Erfolgschancen dieses Gesuchs nicht unhaltbar und somit nicht willkürlich (vgl. auch unten E. 5). Die Vorinstanz hätte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demnach wegen Aussichtslosigkeit abweisen können. 
Im Ergebnis hat die Vorinstanz jedenfalls kein Recht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährte. 
 
4.3. Die Rügen betreffend die vorinstanzliche Kostenverteilung sind somit ebenfalls unbegründet.  
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen behauptet der Beschwerdeführer zwar, er sei mittellos, belegt dies aber in keiner Weise. Zum anderen ist seine Beschwerde insbesondere aufgrund der grösstenteils ungenügenden und konfusen Begründung vorliegend als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen. Somit werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizverwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni