5A_993/2023 05.01.2024
Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_993/2023  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung von Eheschutzmassnahmen etc. 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. Dezember 2023 (ZK2 2023 87). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer reichte beim Bezirksgericht Schwyz am 20. November 2023 eine mit "Revision gegen Verfügung vom 03. Juni 2020 ZES 2020 213" betitelte Rechtsschrift ein. Das Bezirksgericht nahm das Gesuch als Abänderungsbegehren entgegen, sofern es nicht um Anträge betreffend Scheidungsnebenfolgen gehen sollte. Das Bezirksgericht trat mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 auf das Gesuch mangels Zuständigkeit (sowohl betreffend Massnahmen wie auch betreffend Scheidungsnebenfolgen) nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 Berufung. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Berufung mangels genügender Begründung nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer äussert sich zwar zu den Begründungsanforderungen, doch beziehen sich die entsprechenden Ausführungen in erster Linie auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Oktober 2023 im Verfahren ZK2 2023 67. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_800/2023 vom 24. Oktober 2023 nicht ein. Gegen jene Verfügung kann nicht nochmals Beschwerde erhoben werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Verfügung vom 22. Dezember 2023 im Verfahren ZK2 2023 87. Soweit sich der Beschwerdeführer zu anderen Verfügungen und zu Themen äussert, die nicht Gegenstand der Verfügung vom 22. Dezember 2023 waren (insbesondere zur Obhut), ist darauf nicht einzugehen. In Bezug auf die soeben genannte Verfügung macht der Beschwerdeführer zwar geltend, in den Eingaben gebe es Begründungen, aus welchem Grund was als fehlerhaft erachtet werde, unzutreffende Angaben der Vorinstanz seien erwähnt worden, die Gesetze dürften von Amtes wegen angewendet werden und die Begründung sei laufend verbessert worden. Damit kann er jedoch nicht aufzeigen, inwiefern die kantonsgerichtliche Erwägung fehlerhaft sein soll, wonach seine Berufung den Begründungsanforderungen nicht genügte. Er geht auch nicht auf die kantonsgerichtliche Erwägung ein, wonach das Recht nur von Amtes wegen angewendet wird, wenn die Berufung ausreichend begründet ist. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg