1B_450/2022 30.05.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_450/2022  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin 
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Frischkopf, 
 
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung I, Allgemeine Delikte, 
Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, vom 20. Juni 2022 (BAS 21 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden führt Strafuntersuchungen gegen A.________ wegen diverser mutmasslicher Delikte, darunter mehrfacher versuchter Raub, schwere (evt. versuchte schwere) Körperverletzung, mehrfache versuchte Erpressung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte hat mehrere Monate in Untersuchungshaft verbracht. Mit Verfügung vom 7. November 2018 setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin B.________ (rückwirkend per 30. Oktober 2018) als (notwendige) amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ein. Am 26. August 2019 wurde das Offizialmandat von Rechtsanwältin B.________ auf weitere untersuchte Delikte ausgedehnt. 
 
B.  
Am 14. April 2020 ersuchte der Beschuldigte durch seine am 9. April 2020 mandatierte Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, um Widerruf der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ und um Einsetzung von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer als seine neue amtliche Verteidigerin. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ab. Eine vom Beschuldigten am 29. Juni 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, am 14. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_470/2020 vom 22. Dezember 2020 gut, indem es den Entscheid des Obergerichtes vom 14. Juli 2020 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 5. August 2021 widerrief die Staatsanwaltschaft mit sofortiger Wirkung das an Rechtsanwältin B.________ erteilte Offizialverteidigungsmandat. Gleichentags setzte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin Kim Mauerhofer mit sofortiger Wirkung (ab 5. August 2021) als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ein. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 modifizierte der Beschuldigte in dem vor dem Obergericht hängigen (zurückgewiesenen) Beschwerdeverfahren sein Rechtsbegehren in dem Sinne, dass die am 5. August 2021 erfolgte Einsetzung seiner Wahlverteidigerin als neue amtliche Verteidigerin "rückwirkend ab 14. April 2020 bis und mit 4. August 2021" zu erfolgen habe. Mit Urteil vom 20. Juni 2022 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, die Beschwerde ab. 
 
D.  
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 20. Juni 2022 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. September 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das Mandat der früheren Offizialverteidigerin B.________ sei "zu widerrufen" und an ihrer Stelle sei seine mandatierte Rechtsvertreterin Kim Mauerhofer als amtliche (notwendige) Verteidigerin einzusetzen, und zwar rückwirkend ab 14. April 2020 bis und mit 4. August 2021. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben am 15. bzw. 28. September 2022 auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. Die frühere amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, beantragt mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Am 21. November 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine neue Eingabe und neue Akten ein. Zwei weitere unaufgeforderte Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten am 12. Dezember 2022 bzw. 25. April 2023 (mit Beilage). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid schliesst die Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Der vom Beschwerdeführer ursprünglich am 14. April 2020 beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigerin wurde schon während der Hängigkeit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2021 mit sofortiger Wirkung bewilligt. Insofern ist der Beschwerdeführer durch die ursprünglich angefochtene erstinstanzliche Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 2020 nicht mehr beschwert und ist auf sein Rechtsbegehren, das frühere Offizialmandat sei "zu widerrufen" und seine Wahlverteidigerin als neue amtliche Verteidigerin einzusetzen, nicht einzutreten. Streitig ist im Verfahren vor Bundesgericht nur noch die zusätzlich beantragte zeitliche Rückwirkung des Wechsels der amtlichen Verteidigung bereits ab 14. April 2020 (bis 4. August 2021). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer ausreichend substanziiert hat, inwiefern ihm ohne eine solche Rückwirkung ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen würde.  
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. 
 
2.  
Im Wesentlichen zusammengefasst erwägt die Vorinstanz Folgendes: 
Der Beschwerdeführer habe vor den kantonalen Instanzen keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte dargelegt, die eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu seiner früheren amtlichen Verteidigerin glaubhaft machen würden. Sein subjektives Empfinden allein reiche für einen entsprechend motivierten, rückwirkenden Wechsel der Offizialverteidigung nicht aus. Das gelte insbesondere für seine Vorbringen, seine damalige amtliche Verteidigerin habe an gewissen Einvernahmen zu Unrecht nicht teilgenommen und sich bei Untersuchungshandlungen übermässig durch Anwaltspraktikant (inn) en vertreten lassen. Bis zu seinem Gesuch vom 14. April 2020, es sei seine Wahlverteidigerin als neue amtliche Verteidigerin einzusetzen, habe er seine bisherige Offizialverteidigerin nie kritisiert. Insbesondere habe er damals keine Einwände gegen den erfolgten Einsatz von Rechtspraktikanten erhoben. Im Zeitpunkt seines Gesuches vom 14. April 2020 sei weder das Vertrauensverhältnis aus objektiv nachvollziehbaren Gründen erheblich beeinträchtigt gewesen, noch hätten bis zum 5. August 2021 sonstwie Gründe vorgelegen, die auf eine nicht ausreichend wirksame Verteidigung des Beschwerdeführers hätten schliessen lassen. 
Die Voraussetzungen einer Rückwirkung des neuen amtlichen Mandates vom 14. April 2020 bis 4. August 2021 seien nicht erfüllt. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer (mit Eingabe vom 7. Oktober 2020) als Ablösungsgrund einzig geltend gemacht, seine Wahlverteidigerin sei schon deshalb als neue amtliche Verteidigerin einzusetzen, weil die bisherige Offizialverteidigerin vom Mandat zu entbinden sei. Andere Wechselgründe habe er weder dargetan, noch seien solche ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer sich schon ab 14. April 2020 nicht mehr durch seine behördlich eingesetzte amtliche Verteidigerin habe vertreten lassen wollen und "jegliche Zusammenarbeit mit ihr verweigerte", habe er selber zu verantworten und begründe keinen gesetzlichen Anspruch auf Wechsel bzw. Rückwirkung des Offizialmandates. Ebenso wenig dränge sich eine separate Einsetzung seiner privat mandatierten Anwältin als amtliche Verteidigerin (ab 9. Juni 2021) wegen "Mittellosigkeit" des Beschwerdeführers auf. Zwar habe er am 9. Juni 2021 erstmals geltend gemacht, er könne sich "die teils sehr zeitintensive Wahlverteidigung nicht mehr leisten". Eine entsprechende finanzielle Bedürftigkeit habe er jedoch weder dargetan, noch ausreichend glaubhaft gemacht. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung von Art. 134 Abs. 2 StPO sowie seines grundrechtlichen Anspruchs auf wirksame Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Er hatte schon vorinstanzlich insbesondere geltend gemacht, seine damalige amtliche Verteidigerin habe an seiner polizeilichen Befragung vom 13. März 2020 und an vier für ihn haftrelevanten Einvernahmen von Mitbeschuldigten nicht teilgenommen und sich übermässig durch unerfahrene Anwaltspraktikant (inn) en substituieren lassen. Er bringt erneut vor, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner früheren Offizialverteidigerin sei "an sich längst nachweislich und unwiderruflich zerstört". Dies allein reiche "für den beantragten Widerruf der amtlichen Verteidigung aus". Auf relevante Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend ausreichende wirksame Verteidigung und Rückwirkung der am 5. August 2021 neu eingesetzten amtlichen Verteidigung ist, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. 
 
4.  
 
4.1. Die beschuldigte Person muss nach Art. 130 StPO (notwendig) verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a) oder ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). In den Fällen der notwendigen Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2 StPO). Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person (Art. 134 Abs. 2 StPO).  
 
4.2. Die Vorschrift von Art. 134 Abs. 2 StPO trägt dem Umstand Rechnung, dass eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Verteidigung sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Wird die subjektive Sichtweise der beschuldigten Person in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein deren Empfinden für einen Wechsel der Rechtsvertretung ausreicht. Vielmehr muss die Störung des Vertrauensverhältnisses mit konkreten Hinweisen belegt und objektiviert werden (BGE 138 IV 161 E. 2.4). In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet (vgl. BGE 126 I 26 E. 4b/aa; 194 E. 3d; 116 Ia 102 E. 4b/bb; Urteile 1B_479/2022 vom 21. März 2023 E. 2.2 und 2.7; 1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1).  
 
5.  
Streitig ist im vorliegenden Fall nur noch die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage einer Rückwirkung des am 5. August 2021 bewilligten Wechsels der amtlichen Verteidigerin für den Zeitraum vom 14. April 2020 (Gesuch um Wechsel der Offizialverteidigung) bis zum 4. August 2021. 
 
5.1. Dem zitierten Urteil 1B_479/2022 lag folgende Fallkonstellation zugrunde: Es handelte sich um einen schwerwiegenden Straffall mit notwendiger Verteidigung. Die Anklageschrift warf dem Beschuldigten insbesondere versuchte Tötung, versuchte schwere Körperverletzung und Raub vor. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und eine stationäre therapeutische Massnahme. Bis zum angefochtenen Entscheid hatte der Beschuldigte mehr als 1'200 Tage strafprozessuale Haft erstanden. Ins Gewicht fiel sodann, dass die Offizialverteidigung ihn jahrelang nie für ein Instruktionsgespräch im Gefängnis besucht bzw. kontaktiert hatte, etwa zur Besprechung von wichtigen Verfahrensschritten oder zur Absprache der Verteidigungsstrategie, und dass alle Kontakte zwischen ihr und dem Beschuldigten sich auf förmliche Einvernahmetermine beschränkt hatten, wobei sie an mehreren Einvernahmen des Beschuldigten nicht teilgenommen hatte. Dennoch hatten die kantonalen Instanzen sein Gesuch um Wechsel der Offizialverteidigung abgelehnt (vgl. zit. Urteil 1B_479/2022 E. 2.7).  
Das Bundesgericht ordnete dort zwar den Verteidigerwechsel (ex nunc) mit Einsetzung des Wahlverteidigers des Beschuldigten als neuen amtlichen Rechtsbeistand an. Es wies jedoch dessen Antrag auf eine zeitliche Rückwirkung der neuen amtlichen Verteidigung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ab. Über die erwähnte Passivität bezüglich Gefängnisbesuche und Kommunikation hinaus hatte der Beschuldigte keine konkreten schweren Fehler und Versäumnisse der früheren Offizialverteidigerin dargelegt, die darauf hätten schliessen lassen, dass er im Untersuchungsverfahren nicht ausreichend wirksam verteidigt gewesen wäre bzw. eine Wiederholung von Teilen der Untersuchung von Bundesrechts wegen geboten gewesen wäre. Aus Gründen der Verfahrensfairness gab das Bundesgericht dem unterdessen mit dem Fall befassten erstinstanzlichen Strafgericht jedoch folgende prozessualen Direktiven: Soweit der neue amtliche Verteidiger entsprechende substanziierte Verfahrensanträge stellen würde, hatte das Strafgericht zu prüfen, ob gewisse Einvernahmen, an denen die bisherige Offizialverteidigung nicht teilgenommen hatte, im Beisein des neuen amtlichen Verteidigers zu ergänzen sein würden; gegebenfalls würde diesem die Gelegenheit einzuräumen sein, Ergänzungsfragen zu stellen. Ausserdem hatte das Strafgericht den Beschuldigten ausführlich zu befragen und dem neuen Offizialverteidiger dabei die Möglichkeit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen (zit. Urteil 1B_479/2022 E. 2.8). 
 
5.2. Zwar bestehen im vorliegenden Fall gewisse objektive Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer das notwendige Vertrauen in seine damalige amtliche Verteidigerin (bis ca. Sommer 2021) allmählich verloren hat. Dies gilt für die aus seiner Sicht auffällig häufige Vertretung der amtlichen Verteidigung durch Anwaltspraktikant (inn) en oder für einzelne Befragungen, an denen die Offizialverteidigerin nicht persönlich teilgenommen hatte. Dass aber in der Zeit zwischen dem 14. April 2020 (Gesuch um Wechsel der Offizialverteidigung) und dem 4. August 2021 überhaupt keine wirksame Verteidigung gewährleistet gewesen wäre, weshalb sich ein Wechsel auch noch rückwirkend ab 14. April 2020 von Bundesrechts wegen aufdrängen würde, ist hier nicht nachvollziehbar dargetan:  
Anders als im Fall, der dem Urteil 1B_479/2022 zugrunde lag, haben die kantonalen Instanzen hier den Verteidigerwechsel ab 5. August 2021 (ex nunc) bewilligt. Wie die Vorinstanz zudem gestützt auf die Akten zutreffend feststellt, war der Beschwerdeführer nicht nur durch seine amtliche Verteidigerin verbeiständet. Zusätzlich liess er sich zwischen dem 14. April 2020 und dem 4. August 2021 auch noch durch seine Wahlverteidigerin privat vertreten. Wie die Staatsanwaltschaft schon in ihrer Verfügung vom 5. August 2021 (betreffend Einsetzung der neuen Offizialverteidigung) darlegte, hatte die Wahlverteidigerin in diesem Zeitraum an diversen Einvernahmen teilgenommen und "sich aktiv an der Strafuntersuchung engagiert". Schon am 23. Oktober 2020 hatte die Staatsanwaltschaft - auf ausdrücklichen Antrag der Wahlverteidigerin vom 7. Oktober 2020 hin - sodann die Sistierung der bisherigen amtlichen Verteidigung (ab dem 1. November 2020) und die Fortsetzung der Strafuntersuchung unter weiterer Zulassung der privat mandatierten Wahlverteidigerin genehmigt. 
Weiter fällt ins Gewicht, dass keine schweren prozessualen Versäumnisse der früheren amtlichen Verteidigerin im fraglichen Zeitraum dargetan sind. Die Staatsanwaltschaft hat den Wechsel der Offizialverteidigung nicht damit begründet, dass der bisherigen amtlichen Verteidigerin irgendwelche fachliche Fehler oder Verfahrensversäumnisse vorzuwerfen gewesen wären. Als Wechselgrund nannte die Verfahrensleitung vielmehr den Umstand, dass der Beschuldigte seit dem 14. April 2020 "jegliche Zusammenarbeit mit der eingesetzten amtlichen Verteidigerin verweigert" habe. Seine schon damals für ihn tätige Wahlverteidigerin, der gegenüber er sein persönliches Vertrauen ausgedrückt habe, sei indessen mit der Strafuntersuchung bestens vertraut gewesen. Auch die bisherige amtliche Verteidigerin habe sich deshalb mit ihrer definitiven Ablösung per 5. August 2021 einverstanden erklärt. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer kritisiert namentlich, die amtliche Verteidigerin habe an seiner polizeilichen Befragung vom 13. März 2020 und an vier für ihn haftrelevanten Einvernahmen von vier Mitbeschuldigten (vom 5. November 2018 bzw. 22., 24. und 25. August 2019) nicht teilgenommen und sich übermässig durch unerfahrene Anwaltspraktikanten substituieren lassen. Es kann offenbleiben, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Kritik unzulässige Noven vorträgt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Ansicht der Vorinstanz, es seien in diesem Zusammenhang keine schweren Verfahrensversäumnisse der damaligen amtlichen Verteidigerin dargetan, hält jedenfalls vor dem Bundesrecht stand.  
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Nichtteilnahme der amtlichen Verteidigerin an der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. März 2020 keine schwere Berufspflichtverletzung begründet. Das Obergericht erwägt, diese Befragung sei zwischen 14.21 und 14.55 Uhr erfolgt, kurz nachdem der Beschwerdeführer um 12.10 Uhr vorläufig festgenommen worden war. Die Offizialverteidigerin habe glaubhaft versichert, dass die Staatsanwaltschaft sie zwar über die Festnahme telefonisch orientiert habe, nicht aber über die unmittelbar danach geplante polizeiliche Befragung. Es habe sich dabei offenbar um ein Missverständnis zwischen der Staatsanwaltschaft und der Offizialverteidigerin gehandelt. An der einlässlichen staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2020 (08.35 bis 10.45 Uhr) habe die Offizialverteidigerin dann persönlich teilgenommen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass hier auch dem "Kontext von rund 106 Einvernahmen" Rechnung zu tragen ist, die über ca. zwei Jahre hinweg im Rahmen von 14 unterschiedlichen, den Beschwerdeführer betreffenden Strafuntersuchungen durchgeführt wurden. Daran ändern auch seine Einwände nichts, nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft habe diese die Offizialverteidigerin noch vor der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2020 "über die Gründe der Verhaftung und die geplanten Untersuchungshandlungen informiert", und die Offizialverteidigerin habe "noch vor Beginn der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer telefoniert". In diesem Zusammenhang sind weder willkürliche Tatsachenfeststellungen des Obergerichtes dargetan noch schwere Verfahrensfehler der amtlichen Verteidigerin. 
Mit Recht verneint die Vorinstanz auch schwere Pflichtversäumnisse der Offizialverteidigung durch die Nichtteilnahme an Einvernahmen von vier Mitbeschuldigten am 5. November 2018 bzw. 22., 24. und 25. August 2019. Das Obergericht weist darauf hin, dass die Einvernahmen vom 24. bzw. 25. August 2019 entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht haftrelevant hätten gewesen sein können, da die Staatsanwaltschaft den Haftantrag gegen den Beschwerdeführer schon am 23. August 2019 eingereicht habe und das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Haftanordnungsentscheid vom 25. August 2019 nicht auf Aussagen von Mitbeschuldigten abgestellt habe, sondern ausschliesslich auf Aussagen von Opfern und Zeugen. Zudem sei die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts weiterer Delikte angeordnet worden, bei denen die beiden am 24. bzw. 25. August 2019 befragten Mitbeschuldigten gar nicht beteiligt gewesen seien. Auch sei der Vorwurf unbegründet, die amtliche Verteidigerin habe den Beschwerdeführer nicht auf sein Teilnahmerecht bei diesen Einvernahmen hingewiesen. Aus den Akten ergebe sich, dass er bis auf wenige Ausnahmen gemeinsam mit der Offizialverteidigerin an diversen Einvernahmen (etwa von Auskunftspersonen) teilgenommen habe, was ohne entsprechende Instruktion gar nicht möglich gewesen wäre. Der Vorwurf der Nichtteilnahme an der Einvernahme eines dritten Mitbeschuldigten am 5. November 2018 gehe schon deshalb fehl, weil die Offizialverteidigerin erst mit Verfügung vom 7. November 2018 mandatiert worden sei. Ebenso wenig sei ihr vorzuwerfen, dass sie an der Einvernahme eines vierten Mitbeschuldigten am 22. August 2019 (14.13 bis 15.15 Uhr) nicht persönlich teilgenommen habe. Da gleichentags parallel dazu (von 13.00 bis 14.28 Uhr) auch eine delegierte polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe, sei es pflichtkonform gewesen, dass sie es vorgezogen habe, an der Befragung ihres Mandanten teilzunehmen. Die Einwände des Beschwerdeführers begründen keine schweren Prozessversäumnisse der Offizialverteidigerin. Dies gilt namentlich für seine Vorbringen, diese habe auf ihre persönliche Teilnahme an den genannten Einvernahmen nicht verzichten dürfen, zumal sie keine triftigen Gründen dafür vorgebracht habe wie "Krankheit, Unfall, Todesfall in der Familie oder dergleichen", oder bei der Terminüberschneidung vom 22. August 2019 hätte sie sich bei der Staatsanwaltschaft um eine Terminverschiebung einsetzen "können und müssen", die anderslautenden Erwägungen der Vorinstanz seien "parteiisch und haltlos". 
 
5.4. Auch betreffend den Einsatz von zwei Anwaltspraktikanten und zwei Anwaltspraktikantinnen (nachfolgend: Praktikanten) ist kein schwerer Verfahrensfehler der amtlichen Verteidigerin dargetan. Wie das Bundesgericht bereits in seinem konnexen Urteil 1B_470/2020 vom 22. Dezember 2020 (E. 3.1-3.2) erwog, sind zur forensischen Berufsausübung zugelassene Praktikanten grundsätzlich befugt, unter Anleitung und enger Beaufsichtigung des mandatierten Anwaltes bzw. der Anwältin als Substituten der Offizialverteidigung tätig zu sein. Ergänzend weist die Vorinstanz insbesondere auf Folgendes hin: Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, die damalige Offizialverteidigerin habe sich an 19 Einvernahmen durch insgesamt vier verschiedene Rechtspraktikanten vertreten lassen; er habe sich daher ungenügend verteidigt gefühlt. Die Praktikanten seien seiner Ansicht nach unerfahren und "massiv unterqualifiziert" gewesen, was sich darin manifestiert habe, dass sie an 11 von 19 Einvernahmen "keine bzw. kaum Ergänzungsfragen" gestellt hätten.  
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht substanziiert, dass die fraglichen vier Praktikant (inn) en sowohl über eine abgeschlossene juristische Universitätsausbildung (MLaw) als auch über eine forensische Praktikantenbewilligung verfügten. Wie das Obergericht unter Hinweis auf die Akten feststellt, haben zwei der Praktikantinnen, die der Beschwerdeführer als unerfahren bezeichnet, vor dem Antritt ihres Anwaltspraktikums auch noch mehrmonatige Gerichtspraktika bzw. (in einem Fall) ein zusätzliches Praktikum bei der Staatsanwaltschaft Luzern absolviert. Alle vier Praktikant (inn) en wurden nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz durch die verfahrensleitende Nidwaldner Staatsanwaltschaft in den betroffenen Strafuntersuchungen zugelassen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, alle Praktikanten seien in ihrer Funktion als juristische Mitarbeiter und Substituten der amtlichen Verteidigerin "massiv unterqualifiziert bzw. schlicht unqualifiziert" gewesen, ist nicht zu folgen. Er stellt auch nicht in Abrede, dass die Offizialverteidigung, welche sich auf mehr als ein dutzend konnexe Strafuntersuchungen mit über hundert Einvernahmen erstreckte, ausserordentlich aufwändig war, was den gezielten Rückgriff auf geeignetes juristisches Personal für einzelne Verfahrenshandlungen nahe legte. Er räumt im Gegenteil ein, es habe sich um 14 Verfahren gehandelt, mit "sehr umfangreichen, separat geführten aber inhaltlich verwobenen Akten und komplexen rechtlichen Fragestellungen". Dass die amtliche Verteidigerin ihr Mandat nicht in eigener Verantwortung koordiniert und ihre Praktikanten nicht fachlich angeleitet und beaufsichtigt hätte, ist weder ausreichend dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der blosse teilweise Verzicht auf Ergänzungsfragen (bzw. auf eine grössere Zahl von Ergänzungsfragen) noch kein prozessuales Versäumnis, geschweige denn eine Pflichtwidrigkeit der Praktikanten zu begründen vermöchte. 
Schliesslich räumt der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, dass die Offizialverteidigerin spätestens "ab dem 25. November 2019" keine Praktikant (inn) en mehr an Einvernahmen delegierte, sondern ihn ab diesem Zeitpunkt stets persönlich vertrat. Er legt allerdings nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er ab dem 14. April 2020 dennoch nicht wirksam verteidigt worden sein sollte, weshalb seiner Ansicht nach eine Rückwirkung der neuen Offizialverteidigung geboten wäre. 
Willkürliche Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang nicht dargetan (vgl. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG). Für weitere vom Beschwerdeführer nicht ausreichend substanziierte Vorwürfe angeblich schwerer Pflichtverletzungen der amtlichen Verteidigerin kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
 
5.5. Zusammenfassend lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennen, dass zwischen dem 14. April 2020 und dem 4. August 2021 keine wirksame Verteidigung gewährleistet gewesen wäre. Seiner am 5. August 2021 eingesetzten neuen Offizialverteidigerin hätte es im Übrigen - seit nunmehr knapp 22 Monaten - frei gestanden, nötigenfalls die Wiederholung einzelner wichtiger Verfahrenshandlungen zu beantragen, die insbesondere zwischen dem 14. April 2020 und dem 4. August 2021 erfolgten. Hinzu kommt, dass auch die Verfahrensleitung, von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch der Verteidigung hin, noch die Wiederholung oder Ergänzung einzelner wichtiger Verfahrenshandlungen anordnen könnte, falls sie aufgrund allfälliger neu auftauchender Fakten zur Ansicht gelangen sollte, dass sich dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte aufdrängen würde. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner amtlichen Verteidigerin ab 14. April 2020 eigenmächtig abbrach, noch die Tatsache, dass er zusätzlich eine Wahlverteidigerin privat mandatierte, wodurch ihm Anwaltskosten entstanden sind, lassen eine Rückwirkung der ab 5. August 2021 bewilligten neuen Offizialverteidigung als von Bundesrechts wegen geboten erscheinen.  
Die betreffenden materiellen Rügen erweisen sich als unbegründet. 
 
5.6. Beiläufig rügt der Beschwerdeführer auch noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der richterlichen Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz auf einige seiner Vorbringen nicht oder nicht ausreichend eingegangen sei. Das gelte etwa für seine zusätzliche Argumentation, die frühere Offizialverteidigerin habe zwei ihrer strafprozessualen Eingaben vom 30. September 2019 bzw. 21. Februar 2020 durch eine Rechtspraktikantin "i.V." unterzeichnen lassen, was unzulässig gewesen sei, oder sie sei pflichtwidrig von einer dem Beschwerdeführer drohenden Landesverweisung ausgegangen und habe einen für ihn ungünstigen "Deal" mit der Staatsanwaltschaft (gemeint: abgekürztes Verfahren) ins Auge gefasst.  
Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint. Das Obergericht hat den angefochtenen Entscheid sehr ausführlich begründet und ist auf 64 Urteilsseiten auf alle Hauptargumente und viele ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. Dieser kann den Erwägungen des Entscheides ohne weiteres die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz sein noch aktuelles Rechtsbegehren um Rückwirkung der neuen Offizialverteidigung vom 14. April 2020 bis zum 4. August 2021 abwies. Dabei musste sich das Obergericht nicht ausnahmslos mit sämtlichen, teilweise weitschweifigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich und im Einzelnen befassen. Dass die Vorinstanz seiner Argumentation materiell nicht gefolgt ist, verletzt sein rechtliches Gehör nicht. Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die zusätzlichen Vorbringen, auf welche die Vorinstanz nicht ausreichend eingegangen sei, für die noch streitige Frage der Rückwirkung überhaupt entscheiderheblich gewesen wären. Die Behauptung, die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers zu den Fragen einer drohenden Landesverweisung bzw. eines abgekürzten Verfahrens nicht befasst, ist aktenwidrig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 42-47, E. 5). 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat an die anwaltlich vertretene private Beschwerdegegnerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat an Rechtsanwältin B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster