4D_77/2023 02.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_77/2023, 4D_78/2023  
 
 
Urteil vom 2. April 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Düggelin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
4D_77/2023 
 
Kanton B.________, Einwohnergemeinde B.________ und römisch-katholische Kirchgemeinde B.________, 
vertreten durch das Steueramt der Stadt B.________, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
4D_78/2023 
 
Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton B.________, 
vertreten durch das Steueramt der Stadt B.________, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheide 
des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, 
vom 28. März 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Kanton B.________, die Einwohnergemeinde B.________ und die römisch-katholische Kirchgemeinde B.________ (Gesuchsteller, Beschwerdegegner im Verfahren 4D_77/2023) liessen A.________ (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin im Verfahren 4D_77/2023) mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts B.________ vom 5. April 2022 für Fr. 9'438.70 nebst Zins zu 3.5 % seit 14. Dezember 2021 betreiben. Die Gesuchsgegnerin erhob Rechtsvorschlag. 
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton B.________ (Gesuchsteller, Beschwerdegegner im Verfahren 4D_78/2023) liessen A.________ (Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin im Verfahren 4D_78/2023) mit Zahlungsbefehl Nr. yyy des Betreibungsamts B.________ vom 5. April 2022 für Fr. 110.95 nebst Zins zu 3 % seit 14. Dezember 2021 betreiben. Die Gesuchsgegnerin erhob Rechtsvorschlag. 
 
B.  
Am 1. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Luzern definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'336.85 nebst Zins zu 3.5 % seit 14. Dezember 2021. Im Übrigen wies es das Gesuch ab. 
Mit separatem Entscheid vom selben Tag erteilte das Bezirksgericht Luzern auch definitive Rechtsöffnung für Fr. 110.95 nebst Zins zu 3 % seit 14. Dezember 2021. 
 
C.  
Die dagegen gerichteten Beschwerden der Gesuchsgegnerin wies das Kantonsgericht Luzern mit zwei Entscheiden vom 28. März 2023 ab. 
 
D.  
Die Gesuchsgegnerin beantragt mit Beschwerden in Zivilsachen, die beiden kantonsgerichtlichen Entscheide seien aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung sei zu verweigern. Ihr Verrechnungssteuerguthaben 2019 sei anteilig mit den Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie mit der direkten Bundessteuer 2019 zu verrechnen und als Tilgung zu beurteilen. 
Den Anträgen um aufschiebende Wirkung wurde am 6. Juni 2023 präsidialiter entsprochen. 
In der Sache wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; BGE 126 V 283 E. 1; BGE 113 Ia 390 E. 1). Zwar richten sich die zwei Beschwerden nicht gegen denselben Entscheid, doch stehen sie in einem engen sachlichen Zusammenhang und betreffen ähnliche oder gleiche Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 4D_77/2023 und 4D_78/2023 zu vereinigen.  
 
1.2. Angefochten sind zwei Endentscheide (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung angerufen wurde und damit in Angelegenheiten entschieden hat, die grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die Streitwerte von Fr. 9'336.85 im Verfahren 4D_77/2023 und Fr. 110.95 im Verfahren 4D_78/2023 erreichen die Grenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht.  
 
1.3. Die Beschwerden in Zivilsachen wären dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine solche wird nur zurückhaltend angenommen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1). Solches bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.  
 
1.4. Da die Streitwertgrenze nicht erreicht wird und sich auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen. Daher werden die Eingaben als subsidiäre Verfassungsbeschwerden behandelt (Art. 113 BGG).  
 
1.5. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2). Will die beschwerdeführende Partei die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es nicht aus, wenn sie die Lage aus ihrer eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.  
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 
 
3.  
 
3.1. Die Erstinstanz hatte festgehalten, mit Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung vom 8. April 2021 seien die von der Beschwerdeführerin und deren Ehemann zu entrichtenden Steuern des Jahres 2019 auf Fr. 15'279.20 festgesetzt worden, nämlich Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 14'200.20, Kirchensteuern von Fr. 1'029.-- und eine Personalsteuer von Fr. 50.--. Dazu komme die Sonderabgabe USV von Fr. 24.--. Die Veranlagungsverfügung und die Schlussrechnung seien rechtskräftig und vollstreckbar. Nach Abzug der Teilzahlung von Fr. 5'966.35 verbleibe ein Restbetrag von Fr. 9'336.85. Dafür liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren 4D_77/2023 E. 4.3). Hingegen bestehe kein Rechtsöffnungstitel für die Betreibungskosten und die Zinsen, die bis 8. April 2021 aufgelaufen seien (erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren 4D_77/2023 E. 4.4).  
In ihrem zweiten Entscheid hatte die Erstinstanz festgestellt, mit Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung vom 8. April 2021 sei die von der Beschwerdeführerin und deren Ehemann zu entrichtende Bundessteuer des Jahres 2019 rechtskräftig und vollstreckbar auf Fr. 1'477.-- festgesetzt worden. Nach Abzug der Teilzahlung von Fr. 1'239.-- verbleibe ein Restbetrag von Fr. 238.--. Dafür liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren 4D_78/2023 E. 4.3). Definitive Rechtsöffnung wurde antragsgemäss für Fr. 110.95 erteilt. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin hatte schon vor Erstinstanz eingewendet, die betriebenen Forderungen seien getilgt durch Verrechnung mit ihrem Verrechnungssteuerguthaben aus dem Jahr 2019 von insgesamt Fr. 12'093.--. Im Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21) werde klar geregelt, an welches Steuerjahr das Verrechnungssteuerguthaben anzurechnen sei. Werde der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung gestellt, so werde gemäss Art. 31 Abs. 3 VStG mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 habe sie die Verrechnung des Verrechnungssteuerguthabens 2019 mit den anteiligen Staats- und Gemeindesteuern sowie den direkten Bundessteuern des Jahres 2019 erklärt.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin stützt die behauptete Verrechnung auf Art. 31 VStG. Nach dieser Bestimmung befriedigen die Kantone den Anspruch in der Regel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Rückerstattung in bar, wobei sie in ihren Vollzugsvorschriften die volle Rückerstattung in bar vorsehen können (Abs. 1). Die Kantons- und Gemeindesteuern, mit welchen die Verrechnungssteuer gemäss Abs. 1 zu verrechnen ist, werden in den kantonalen Vollzugsvorschriften bezeichnet (Abs. 2). Wird der Antrag auf Rückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung oder, wenn keine solche einzureichen ist, innert einer vom Kanton zu bestimmenden Frist gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet (Abs. 3).  
 
 
3.4. Gemäss Erstinstanz ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Rückerstattung nicht mit der ordentlichen kantonalen Steuererklärung 2019 einreichte, sondern erst mit Schreiben vom 14. Februar 2022. Sie habe somit keinen gesetzlichen Anspruch, dass ihr Verrechnungssteuerguthaben aus dem Steuerjahr 2019 mit den Steuern 2019 verrechnet werde. Das Guthaben sei nach § 36 der Luzernischen Steuerverordnung (StV/LU; SRL 621) bei der Steuerberechnung 2020 berücksichtigt worden (erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren 4D_77/2023 E. 4.6.3; erstinstanzlicher Entscheid im Verfahren 4D_78/2023 E. 4.4.3).  
 
4.  
 
4.1. Vor Vorinstanz rügte die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin habe den Antrag für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer aus Fälligkeiten 2019 nicht mit der ordentlichen Steuererklärung 2019 eingereicht, sondern erst mit Schreiben vom 14. Februar 2022. Aus dem Begleitschreiben vom 6. Januar 2021 gehe nämlich klar hervor, dass das Formular "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2019" mit Rückerstattungsantrag der Verrechnungssteuer 2019 ordnungsgemäss eingereicht worden sei.  
Dies qualifizierte die Vorinstanz als unzulässiges neues Vorbringen. Denn die Beschwerdeführerin habe in ihrer erstinstanzlichen Stellungnahme behauptet, ihr Ehemann und Steuervertreter habe mit Schreiben vom 14. Februar 2022 die Verrechnung des Verrechnungssteuerguthabens 2019 mit den anteiligen Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 10'187.90 (angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_77/2023 E. 6.2) und mit der anteiligen direkten Bundessteuer von Fr. 110.95 erklärt (angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_78/2023 E. 6.2). Folgerichtig trat die Vorinstanz auf diese Rüge nicht ein und wies das neu aufgelegte Begleitschreiben aus den Akten (angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_77/2023 E. 6.3; angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_78/2023 E. 6.3). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn Art. 326 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass im kantonalen Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind. 
Als Eventualbegründung führte die Vorinstanz an, zwar sei auf dem "Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2019" die Anmerkung "Rückerstattungsantrag/Fälligkeiten 2019" vorgedruckt. Allerdings sei dies nicht bereits der konkrete Antrag auf Verrechnung gemäss Art. 31 Abs. 3 VStG. Vielmehr müsse ein individualisierter Antrag zur Verrechnung schriftlich gestellt werden, wenn die Verrechnungssteuer mit den Steuern desselben Jahres verrechnet werden soll. Dies gehe auch aus dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Kommentar zum Verrechnungssteuergesetz hervor. Für alle anderen Fälle habe § 36 StV/LU vorgesehen, dass das Verrechnungssteuerguthaben für die laufende Steuerperiode mit der Schlussrechnung der folgenden Steuerperiode verrechnet werde. Zwar sei § 36 StV/LU per 1. Januar 2023 ersatzlos gestrichen worden. Doch der vorliegend streitige Sachverhalt liege vor dem 1. Januar 2023 (angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_77/2023 E. 6.4; angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_78/2023 E. 6.4). 
Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar, was an diesen Erwägungen verfassungswidrig sein soll. Sie ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 BGG und BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 393 E. 7.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Nach dem Gesagten verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Verrechnung erst am 14. Februar 2022 eingereicht hatte. 
 
 
4.2. Weiter machte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverletzung geltend. Es sei falsch, dass zur Verrechnung des Verrechnungssteuerguthabens mit den Steuern des gleichen Jahres eine Verrechnungserklärung des Steuerpflichtigen notwendig sei. Art. 31 Abs. 3 VStG sehe eine automatische Verrechnung vor, was auch im Kanton B.________ zu gelten habe.  
Dazu erwog die Vorinstanz, vorliegend gehe es um die Steuererklärung 2019, welche die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2021 eingereicht habe. Zu jener Zeit habe § 36 StV/LU vorgesehen, dass das Verrechnungssteuerguthaben für die laufende Steuerperiode mit der Akontorechnung der folgenden Steuerperiode verrechnet werde. Allerdings habe der Steuerpflichtige gestützt auf das Verrechnungssteuergesetz schriftlich verlangen können, dass das Verrechnungsguthaben mit der für das gleiche Jahr zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuer zu verrechnen sei. Art. 31 Abs. 3 VStG habe den Kantonen insofern einen zeitlichen Spielraum gelassen, als sie nur bei einem konkreten schriftlichen Antrag das Verrechnungssteuerguthaben mit den Steuern des gleichen Jahres verrechnen mussten. Ob die Luzerner Regelung aus praktischen oder finanzpolitischen Gründen erfolgt sei, brauche nicht geprüft zu werden. Denn unbestrittenermassen sei § 36 StV/LU im massgebenden Zeitraum geltendes Recht gewesen und nicht als bundesrechtswidrig angefochten worden (angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_77/2023 E. 7.2.1; angefochtener Entscheid im Verfahren 4D_78/2023 E. 7.2.1). 
Auch diese vorinstanzliche Begründung weist die Beschwerdeführerin nicht als verfassungswidrig aus. 
 
5.  
Auf die Beschwerden in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Die subsidiären Verfassungsbeschwerden sind abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4D_77/2023 und 4D_78/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die subsidiären Verfassungsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'500.--. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt