4A_197/2023 12.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_197/2023  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Senti, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 7. März 2023 (BO.2023.12-K3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 14. Februar 2022 reichte A.________ (Beschwerdeführer) eine Klage beim Kreisgericht Rheintal ein. Er verlangte, die B.________ AG sei zu verurteilen, ihm Fr. 18'396.-- für Lohn und Fr. 3'750.-- als Ferienentschädigung, eventualiter eine vom Gericht festzulegende "andere" Entschädigung, zu bezahlen. 
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 wies das Kreisgericht die Klage ab. 
Auf die dagegen erhobene Berufung trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 7. März 2023 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 8. April 2023 hat A.________ erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
Die nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogenen Ausführungen in der Eingabe vom 8. April 2023 genügen den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer ersucht mit Blick auf einen Weiterzug dieser Sache an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte darum, ihm "alle Kopien [seiner] Unterlagen mit Stempel vom Bundesgericht" zuzustellen. 
Es ist bereits nicht klar, welche "Unterlagen" der Beschwerdeführer meint. Soweit es um die Akten des kantonalen Verfahrens geht, ist sein Antrag jedenfalls gegenstandslos, da das Bundesgericht diese Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beigezogen hat. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle