5D_92/2023 30.05.2023
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_92/2023  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Suter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss 
(definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. April 2023 (RT230048-O/Z01). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 21. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 10 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.-- nebst Zins. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 Beschwerde. Sie ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 12. April 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Zugleich setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 225.-- an. 
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2023 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 24. Mai 2023 (Postaufgabe) hat sie ein Doppel ihrer Beschwerde eingereicht. 
 
2.  
Der Streitwert beträgt gemäss der Rechtsmittelbelehrung Fr. 920.--; die Rechtsöffnung wurde für den Betrag von Fr. 1'000.-- erteilt. Der Streitwert liegt damit jedenfalls unter der Schwelle von Fr. 30'000.--, die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen erreicht werden muss (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG nicht anwendbar. Das Obergericht hat nicht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entschieden; Rechtsöffnungssachen werden vielmehr durch die Zivilgerichte behandelt. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), und zwar im Zusammenhang mit der angeblich unechten Vollstreckbarkeitsbescheinigung für das zu vollstreckende Urteil und den angeblichen Manipulationen im Staatskalender des Kantons Basel-Stadt. Diese Punkte betreffen jedoch weder unmittelbar die aufschiebende Wirkung noch die Einforderung des Kostenvorschusses. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln. 
Die angefochtene Verfügung betrifft zwei unterschiedliche Themen, nämlich einerseits die aufschiebende Wirkung, andererseits die Anordnung eines Kostenvorschusses für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu anderem äussert, ist darauf nicht einzugehen. In beiden genannten Punkten ist die angefochtene Verfügung ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG. Die Beschwerde ist demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG zulässig, wobei vorliegend einzig die erstgenannte Variante in Betracht fällt. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
In Bezug auf den eingeforderten Kostenvorschuss müsste die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG aufzeigen, dass sie finanziell nicht in der Lage ist, diesen zu leisten und ihr der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) in der Folge tatsächlich drohen könnte (BGE 142 III 798 E. 2). Die Beschwerdeführerin macht jedoch nichts Entsprechendes geltend. Sie gesteht im Gegenteil sogar zu, dass nicht aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse auf die Kostenvorschusserhebung zu verzichten sei, sondern aufgrund von "Nebeneffekten". Sie verweist dabei auf unsichere Webseiten des Kantons Basel-Stadt und die angeblich unechte Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Inwieweit in diesem Zusammenhang durch die Vorschusserhebung ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Soweit sie sich auf das Inkassorisiko bei der Rückforderung im Falle des Obsiegens beruft, legt sie nicht dar, dass ein solches tatsächlich drohen könnte. 
Auch im Hinblick auf die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung legt die Beschwerdeführerin nicht genügend dar, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, und solches ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Sie macht zwar geltend, die Pfändung führe zu Umtrieben, zu Folgeschäden, zu Rufschädigung und zu einer persönlichen, psychischen und gesundheitlichen Belastung und der Fall gehe weit über die vorliegende Betreibungssache hinaus und betreffe auch andere Verfahren. Alle diese Behauptungen bleiben jedoch pauschal. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Pfändung erfolge auf der Basis von unechten Urkunden, ist nicht ersichtlich, inwiefern ein allfälliger Nachteil nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid behoben würde. Schliesslich behauptet sie, dass sie das Geld höchstens mit sehr grossen Schwierigkeiten und mit grossem Aufwand wiedererhalten könnte. Dies bleibt unbelegt und es genügt nicht, vorzubringen, ein rechtswidriges Verfahren biete keine Garantie auf eine rechtskonforme Rückerstattung. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beantragt, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Das Bundesgericht hat keinen Kostenvorschuss eingeholt. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch gegenstandslos. Es besteht sodann trotz der Behauptung eines öffentlichen Interesses an der Angelegenheit kein Anlass, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten bzw. diese auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen. Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg