5D_52/2023 10.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_52/2023  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Waadt, vertreten durch das Département des institutions, du territoire et du sport, DGAIC, Direction du recouvrement, Chemin des Charmettes 9, case postale, 1014 Lausanne, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Februar 2023 (RT220190-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 28. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 6 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 880.--. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2022 Beschwerde. Mit Urteil vom 10. Februar 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 21. März 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer lehnt Bundesrichter Denys ab. Dieser ist nicht Mitglied der für Rechtsöffnungssachen zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung. Am vorliegenden Urteil ist er nicht beteiligt. Das Ablehnungsgesuch ist gegenstandslos. 
Der Beschwerdeführer verlangt eine öffentliche Sitzung. Vor Bundesgericht besteht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 BGG). Das vorliegende Urteil kann ohne weiteres anhand der Akten und auf dem Zirkulationsweg gefällt werden. 
 
4.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
5.  
Das Obergericht ist auf Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten, die nicht das Rechtsöffnungsverfahren bzw. nicht den angefochtenen Entscheid betreffen (Ersatz von Gerichtskosten, Genugtuung, Verhängung einer Busse und eines Berufsausübungsverbots gegen einen Richter des Kantonsgerichts Waadt, Landesverweisung einer weiteren Person). Er beanstande den Inhalt des als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteils des Kantonsgerichts Waadt vom 23. April 2021. Dieses Urteil - so das Obergericht - könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe sodann moniert, keine anwaltliche Unterstützung erhalten zu haben, doch zeige er nicht auf, dass er im bezirksgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Ein solches Gesuch wäre ohnehin infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Des Weiteren habe er auch für das Beschwerdeverfahren kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, doch wäre auch ein solches wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen. 
Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Anträge und seinen Standpunkt. Dies genügt den Rügeanforderungen jedoch ebenso wenig wie die blosse Anrufung verschiedener verfassungsmässiger Rechte. Insbesondere genügt es nicht, dem Obergericht pauschal mangelnde Unparteilichkeit oder Rechtsverweigerung vorzuwerfen oder den angefochtenen Entscheid als leeres Gerede, fiktiv, Schande und Erpressung zu bezeichnen. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber beschwert, dass das Obergericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, setzt er sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen auseinander. Soweit er sich auf seine fehlenden Deutschkenntnisse beruft und geltend macht, er habe einen Dolmetscher verlangt, geht er nicht darauf ein, dass er nach den obergerichtlichen Erwägungen keinen Anspruch auf Übersetzung von Eingaben und schriftlichen Entscheidungen hat, da er sich die Übersetzung selber beschaffen könne. Sodann macht er geltend, er habe um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Soweit er dem Obergericht in diesem Zusammenhang vorwirft, es lüge, genügt dies den Rügeanforderungen nicht. Nicht zu berücksichtigen ist schliesslich das vom Beschwerdeführer als "SOS MAYDAY" überschriebene und beigelegte Dokument. Es ist zwar handschriftlich unterzeichnet, aber auf den 10. September 2022 datiert und kann sich damit nicht auf das angefochtene obergerichtliche Urteil beziehen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Was die Bestellung eines Anwalts betrifft, so hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits am 27. März 2023 mitgeteilt, dass es keine Anwälte vermittelt und es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Es besteht auch kein Anlass, ihm von Amtes wegen einen Anwalt oder eine Anwältin zu bestellen. Es ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG). Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_532/2022 vom 21. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg