8C_585/2023 19.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_585/2023  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno A. Hubatka, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, 
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, 
vertreten durch Helvetia, Rechtsdienst Personenversicherung, 
8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Juni 2023 (VV.2022.132/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1974, arbeitete in der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (fortan: Helvetia oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. Juli 2015 zog er sich im Freibad C.________ bei einem Kopfsprung aus dem Schwimmerbecken über ein Absperrgeländer ins Nichtschwimmerbecken als Verletzungsfolge gemäss "Schadenmeldung UVG" vom 9. Juli 2015 eine Stauchung beider Handgelenke zu. Anlässlich der Erstbehandlung diagnostizierte sein Hausarzt Dr. med. D.________ am 6. Juli 2015 basierend auf röntgenologisch unauffälligen Verhältnissen eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte bis zum Ferienbeginn am 9. Juli 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Infolge anhaltender Nackenschmerzen veranlasste der Hausarzt nach der Ferienheimkehr eine notfallmässige chirurgische und neurologische Abklärung in der chirurgischen Klinik des Spital E.________. Laut des entsprechenden Berichts vom 17. Juli 2015 diagnostizierten die Notfallmediziner abschliessend eine Arm Plexus Zerrung rechts, eine Raumforderung bei den Brustwirbelkörpern (BWK) 2-3 mit Erstdiagnose im Jahre 2007 sowie eine "eher degenerativbedingte" Diskushernie bei den Halswirbelkörpern (HWK) 4-5 mit Spinalkanalstenose. Sie empfahlen eine konservative Behandlung durch Schonung und Analgesie mit Physiotherapie zur Lockerung der Muskulatur. Ab 8. September 2015 liess sich A.________ im Zentrum F.________ AG behandeln, wo Dr. med. G.________ am 24. September 2015 eine ventrale Diskektomie HWK 4/5 mit Spondylodese durchführte. Mit Verfügung vom 3. August 2016 verneinte die Helvetia ab 1. September 2015 einen Anspruch auf Leistungen nach UVG. Die hiergegen erhobene Einsprache des A.________ hiess die Helvetia in dem Sinne teilweise gut, als sie am folgenlosen Fallabschluss mit Leistungseinstellung ab 24. September 2015 (Operationstag) festhielt (Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022). 
 
B.  
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit die Helvetia ab 24. September 2015 einen Leistungsanspruch nach UVG verneint habe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 28. Juni 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. "Eventualiter sei die fortgesetzte Leistungspflicht des UVG-Versicherers festzustellen." 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).  
 
2.  
 
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht - auch in Verfahren über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3.4) - nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (statt vieler: Urteil 8C_9/2023 vom 10. Mai 2023 E. 2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. September 2023 veranlasste Bericht des Dr. med. G.________ vom 12. September 2023 stammt aus der Zeit nach Erlass des angefochtenen Entscheids und ist daher als echtes Novum vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil 8C_347/2023 vom 5. Januar 2014 E. 1.2).  
 
3.  
 
3.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Helvetia mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 per 23. September 2015 verfügten folgenlosen Fallabschluss mit Leistungseinstellung ab 24. September 2015 schützte.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage mit Blick auf die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Einwände mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend erkannt, dass zwei nicht sehr schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Administrativverfahren vor dem über eine uneingeschränkte Kognition verfügenden kantonalen Gericht geheilt werden konnten (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwogen habe, sei der Kopfanprall vom 5. Juli 2015 ohne äussere Verletzungen wie Schürfungen oder eine Rissquetschwunde nach Aktenlage praxisgemäss nicht von besonderer Schwere und damit nicht geeignet gewesen, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen oder eine solche richtunggebend zu verschlimmern (vgl. statt vieler: Urteil 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte Unfallhergang mit Stauchung des Kopfes und der Wirbelsäule habe nach den Aktenbeurteilungen des Neurologen Dr. med. H.________ vom 22. Juli und 16. Dezember 2016 nur solche Symptome und Behinderungen hervorrufen können, welche spätestens zur Zeit des operativen Eingriffs vom 24. September 2015 auf den Status quo sine abgeheilt waren, dies insbesondere angesichts, des seit 2003 wiederholt behandlungsbedürftigen Vorzustandes an der Wirbelsäule (vgl. Auszug aus der Krankengeschichte gemäss Bericht des Chiropraktors Dr. I.________ vom 25. April 2018). Der Kopfanprall vom 5. Juli 2015 sei entgegen der Auffassung des behandelnden Dr. med. G.________ nicht geeignet gewesen, eine richtunggebende Verschlechterung des degenerativen Vorzustandes im Sinne einer Nervenwurzelverletzung bei HWK 4/5 zu verursachen, weshalb der folgenlose Fallabschluss per 23. September 2015 nicht zu beanstanden sei.  
 
4.2. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht hiergegen vorbringt ist offensichtlich unbegründet. Soweit er - abweichend von der Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz - erstmals vor Bundesgericht neu geltend macht, nicht aus dem minimal 160 Centimeter tiefen Schwimmerbecken, sondern bloss "von einem 90 Centimeter tiefen Podest" über das 94 Centimeter hohe Absperrgeländer zwischen Schwimmer- und Nichtschwimmerbecken gesprungen zu sein, handelt es sich um ein unzulässiges unechtes Novum (E. 2.1). Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers ändern nichts daran, dass die Vorinstanz angesichts der feststehenden örtlichen Verhältnisse und unter Mitberücksichtigung der Befunde der erstbehandelnden Ärzte bundesrechtskonform eine besondere Schwere des Unfallereignisses verneinte. Nach Aktenlage ist entgegen den unbehelflichen Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers nicht in Frage zu stellen, dass er sowohl gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin laut Rapport zur Besprechung vom 4. September 2015 als auch gegenüber Dr. med. G.________ seine aktenkundig seit 2003 rezidivierenden - chiropraktorisch behandlungsbedürftigen - Rücken- und Nackenbeschwerden verschwieg. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz, wie behauptet, das Willkürverbot oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf die einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend begründeten Aktenbeurteilungen des Dr. med. H.________ abstellte, wonach der Status quo sine mangels einer überwiegend wahrscheinlichen Traumatisierung des Bandfachs HWK4/5 spätestens zur Zeit des operativen Eingriffs vom 24. September 2015 erreicht war.  
 
5.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Februar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli