8C_468/2023 19.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_468/2023  
 
 
Urteil vom 19. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2023 (200 21 582 UV und 200 22 88 UV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Rechtsmittelfristen als gesetzlich bestimmte Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert dieser Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht worden sein. 
 
3.  
Die Vorinstanz legte im gemäss postalischer Bescheinigung am 10. Juni 2023 zugestellten Urteil vom 26. Mai 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit den Einspracheentscheiden vom 22. Juni und 28. Dezember 2021 eine Leistungspflicht für die über zehn Jahre nach dem Sturz auf die linke Hand vom 17. September 2002 neu aufgetretenen psychischen Beschwerden ablehnen, die Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 20 % erhöhen und eine zusätzliche Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.- bei einer weiteren Integritätseinbusse von 15 % bestätigen durfte. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner am letzten Tag der gemäss Art. 44 bis 48 und Art. 100 Abs. 1 BGG am 10. Juli 2023 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichten Rechtsschrift nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil näher einzugehen, was wesensgemäss dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht genügt. Dies gilt nebst dem Beharren auf einer Übergangsrente im Besonderen für das Vorbringen, die chronische Depression sei bei der Festlegung des Invalideneinkommens und bei der Schätzung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt worden. Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Adäquanz zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 17. September 2002 zu verneinen ist. Ebenso wenig reicht es aus, unter Verweis auf ein bereits gewürdigtes Privatgutachten zu behaupten, das kantonale Gericht habe verkannt, dass Zweifel an der Korrektheit der abweichenden kreisärztlichen Beurteilung bestehen würden. 
 
5.  
Die am 11. Juli 2023 und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. E. 2 und 4 hiervor) der Post aufgegebene "redaktionell" bereinigte Beschwerde inklusive Begleitschreiben der Rechtsvertreterin bleibt unbeachtlich. 
 
6.  
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 
 
7.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz