1C_166/2023 22.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_166/2023  
 
 
Urteil vom 22. März 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Manser, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Hergiswil, 
Dorfstrasse 24, 6133 Hergiswil b. Willisau, 
 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bauen ausserhalb der Bauzonen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 23. Februar 2023 (7H 22 34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ist Eigentümer der in der Landwirtschaftzone gelegenen Parzelle Nr. 628 in Hergiswil. Am 14. März 2020 stellte die Gemeinde Hergiswil fest, dass auf dem Grundstück unbewilligte Bauarbeiten im Gang waren. Daraufhin verfügte sie einen Baustopp.  
 
Auf Aufforderung der Gemeinde reichte A.________ am 25. September 2020 ein nachträgliches Baugesuch für den (teilweise ausgeführten, teilweise geplanten) Ersatzneubau eines Garten- und Gerätehauses ein. Mit Entscheid vom 7. Mai 2021 stellte die kantonale Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) fest, dass das Vorhaben nicht zonenkonform sei und auch keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Am 18. Januar 2022 verweigerte der Gemeinderat die Baubewilligung, wobei er dem Gesuchsteller gleichzeitig den Entscheid der Dienststelle rawi eröffnete. Zudem verfügte er die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Konkret ordnete er den Rückbau des Vorplatzes/Gartensitzplatzes inklusive aller Installationsleitungen, der Gartenwegtreppe und des Grillplatzes mit Anlagen an. Hinsichtlich des Garten- und Gerätehauses verfügte er, der ursprüngliche Zustand sei wiederherzustellen, wobei auf einen "restlosen Rückbau des vollständigen Garten- und Gerätehauses" aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet werde.  
 
Eine von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 23. Februar 2023 teilweise gut. Es hob den Entscheid der Dienststelle rawi in Bezug auf eine fälschlicherweise verfügte Grundbuchanmerkung auf und reduzierte zudem die vom Beschwerdeführer zu zahlenden kantonalen Kosten um Fr. 50.--. Die Verfügung der Gemeinde hob es in Bezug auf die Wiederherstellungsanordnung ebenfalls auf und wies die Sache zu neuen Abklärungen zum neuen Entscheid an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass das Baugesuch nicht bewilligt werden könne. Indessen sei unklar, welchen baulichen Endzustand der Gemeinderat von A.________ erwarte. Seine Wiederherstellungsverfügung erfasse nicht alle ausgeführten Bauten (bspw. die neu errichtete Betonmauer). Auch bleibe im Dunkeln, was unter dem Verzicht auf den "restlosen" Rückbau des Garten- und Gerätehauses genau zu verstehen sei. In diesem Zusammenhang stellten sich auch bautechnische Fragen, die zu beantworten jedoch Aufgabe des Gemeinderats und nicht des Kantonsgerichts sei. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 3. April 2023 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Dienststelle rawi hat sich vernehmen lassen, ohne einen Antrag zu stellen. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass das Vorhaben bewilligungsbedürftig war und nicht bewilligt werden kann. Ob die allenfalls vorbestehende rechtmässige Bausubstanz in Bezug auf den Holzteil dermassen verändert wurde, dass sie als beseitigt gelten müsse und mangels Bewilligungsfähigkeit nicht wieder erstellt werden könne, werde sich jedoch aufgrund des Rückweisungsentscheids des Kantonsgerichts erst im weiteren Verfahrensverlauf entscheiden. In seiner Stellungnahme dazu hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Der angefochtene Entscheid ist zudem kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).  
 
1.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein anfechtbarer Entscheid i.S.v. Art. 90 ff. BGG vorliegt. Das Kantonsgericht hat die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens abschliessend beurteilt (und verneint), während es die kommunale Wiederherstellungsanordnung aufhob und die Sache zur weiteren Behandlung an den Gemeinderat zurückwies. Werden beide Aspekte (Baubewilligung und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) wie hier im gleichen Entscheid beurteilt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts von einem Zwischenentscheid auszugehen, solange das Verfahren als Ganzes nicht abgeschlossen ist (Urteile 1C_655/2020 vom 3. November 2021 E. 1.6; 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund stellt das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts einen Zwischenentscheid dar, da damit die Sache zur neuen Beurteilung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an den Gemeinderat zurückgewiesen wird und diesem ein Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.6; Urteile 1C_655/2020 vom 3. November 2021 E. 1.4 und 1.7; 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 1.4 und 2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf Endentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.  
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet zudem aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben. Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (zum Ganzen: BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen). 
Dass die eng auszulegenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt wären, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich. Insbesondere ist nicht offensichtlich, dass eine Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde, zumal der betreffende Aufwand deutlich überdurchschnittlich sein müsste (Urteil 1C_655/2020 vom 3. November 2021 E. 2.3 mit Hinweis). Davon ist nicht auszugehen, da es sich zum einen um eine kleine Baute handelt und der Gemeinderat zum andern lediglich gehalten ist, eine bereits getroffene Wiederherstellungsanordnung zu korrigieren. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Hergiswil, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold