1C_159/2022 02.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_159/2022  
 
 
Verfügung vom 2. November 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ AG, 
2. B.________, 
Beschwerdeführende, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Kamber, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Heiden, 
Kirchplatz 6, 9410 Heiden, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Steiner, 
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau. 
 
Gegenstand 
Erlass einer Planungszone, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Januar 2022 des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung (O4V 21 4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gemeinderat Heiden erliess am 13. August 2019 für die Dauer von drei Jahren eine Planungzone über die Grundstücke Nrn. 1359 und 260 in der Gemeinde Heiden. Gegen den Beschluss des Gemeinderats erhoben C.________ und D.________ als damalige Eigentümerin und damaliger Eigentümer des Grundstücks Nr. 1359 gemeinsam Einsprache. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 4. Februar 2020 ab. 
 
2.  
Gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 4. Februar 2020 erhoben C.________ und D.________ am 25. Februar 2020 Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden. In der Folge wurde das Grundstück Nr. 1359 an die A.________ AG und B.________ veräussert. Die A.________ AG und B.________ teilten dem Departement am 4. Juni 2020 mit, sie würden in die Rechtsstellung der Rekurrenten eintreten. Das Departement wies den Rekurs am 26. Januar 2021 ab. 
Gegen den Entscheid des Departements erhoben die A.________ AG und B.________ gemeinsam Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid und die Planungszone über das Grundstück Nr. 1359 seien aufzuheben. Mit Urteil vom 27. Januar 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
3.  
Gegen das Urteil des Obergerichts haben die A.________ AG und B.________ am 9. März 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie haben beantragt, das angefochtene Urteil und der Beschluss des Gemeinderats vom 13. August 2019, mit dem eine Planungszone über das Grundstück Nr. 1359 erlassen wurde, seien aufzuheben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als den Beschwerdeführenden Gerichtskosten von Fr. 2'500.- auferlegt worden seien, und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Rekurs- und Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Gemeinderat hat beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat Beschwerdeabweisung beantragt. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 haben die Beschwerdeführenden an der Beschwerde festgehalten. 
 
4.  
Der Gemeinderat hat dem Bundesgericht am 4. Juli 2023 mitgeteilt, dass die am 13. August 2019 für die Dauer von drei Jahren beschlossene Planungszone nicht verlängert wurde. Daraufhin gab das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern. Der Gemeinderat hat erklärt, es sprächen einige Gründe für die Gegenstandslosigkeit. Er beantragt sinngemäss, die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführenden zu auferlegen. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, das Bundesgericht habe trotz Gegenstandslosigkeit über die angeordnete Planungszone zu entscheiden. Zudem sei das Verfahren nicht in allen Punkten gegenstandslos geworden. Sollte das Verfahren dennoch infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden, seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
5.  
Mit dem Ablauf der Geltungsdauer der angeordneten Planungszone ist das bundesgerichtliche Verfahren während der Hängigkeit des Verfahrens gegenstandslos geworden. Dass den Beschwerdeführenden im angefochtenen Urteil eine Entscheidgebühr auferlegt wurde, ändert daran nichts. Gegenstandslos geworden sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden auch die formellen Rügen. Die Voraussetzungen, unter welchen das Bundesgericht auf eine Beschwerde ausnahmsweise trotz weggefallenem aktuellem Rechtsschutzinteresse eintreten könnte (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.3 mit Hinweisen), sind nicht erfüllt. Daran ändert die Befürchtung der Beschwerdeführenden nichts, die kantonalen Behörden könnten zur Sicherung eines kantonalen Strassenbauprojekts eine neue Planungszone anordnen. Dies zumal eine von einer kantonalen Behörde in Zukunft möglicherweise angeordnete Planungszone nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war und eine Ausweitung des Streitgegenstands nicht zulässig wäre. Damit ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
6.  
 
6.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (zum Ganzen BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1C_ 585/2022 vom 31. August 2023 E. 7 mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 7B_317/2023 vom 21. September 2023 E. 4 mit Hinweisen).  
 
6.2. Nach der hiervor zitierten Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rügen der Beschwerdeführenden bedürften einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung und Abwägung. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen.  
Der Gemeinderat hat am 13. August 2019 gestützt auf Art. 54 des kantonalen Gesetzes vom 12. Mai 2003 über die Raumplanung und das Baurecht (BauG/AR; bGS 721.1) i.V.m. Art. 27 RPG (SR 700) für die Dauer von drei Jahren eine Planungszone über die Grundstücke Nrn. 1359 und 260 erlassen, mit welcher die Beschwerdeführenden nicht einverstanden waren. Die Geltung der Planungszone ist abgelaufen, ohne dass der Gemeinderat im bundesgerichtlichen Verfahren erklärt hätte, inwiefern die Nutzungsplanung im Bereich der betroffenen Grundstücke inzwischen angepasst oder eine entsprechende Nutzungsplanänderung öffentlich aufgelegt worden wäre. Auf eine Verlängerung der Geltungsdauer der Planungszone in Anwendung von Art. 55 Abs. 2 BauG/AR wurde verzichtet. Die Gründe, welche zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, sind somit beim Gemeinderat eingetreten. 
 
6.3. Der Gemeinde sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren jedoch eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Das Bundesgericht kann die Kostenregelung des vorangegangenen Verfahrens nur dann neu regeln, wenn es den angefochtenen Entscheid ändert (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Dies ist hier, wo das Verfahren gegenstandslos geworden ist, nicht der Fall (vgl. Urteile 2C_85/2023 vom 31. März 2023 E. 3.2, 1C_484/2017 vom 9. November 2017 E. 2 und 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Gemeinde Heiden hat den Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteienschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführenden, dem Gemeinderat Heiden, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. November 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle