6B_25/2023 20.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_25/2023  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. April 2022 (SB210536). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft A.________ vor, mehrfach vorsätzlich und unbefugt Betäubungsmittel befördert, veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr gebracht, besessen, aufbewahrt, erworben oder auf andere Weise erlangt zu haben. Er habe am 18. Oktober 2019 vom Mittäter B.________ 795 Gramm Heroin (50 % Reinheitsgrad, 395 Gramm reiner Wirkstoff) in einer Schuhschachtel mit dem Auftrag entgegengenommen, die Drogen für 3 Tage bei sich zu Hause in Wädenswil aufzubewahren, damit sie B.________ oder eine von ihm geschickte Drittperson danach wieder zwecks Weitergabe an einen nicht bekannten Abnehmer abholen habe können. A.________ habe noch gleichentags die besagten Drogen zu seinem Wohnort, C.________-strasse, U.________, gebracht, wo er die 795 Gramm Heroin im Auftrag von "D.________" und B.________ in der Tiefgarage in einem Schrank, zu dem nur er den Schlüssel besessen habe, deponiert habe, um sie nach drei Tagen an B.________ weiterzugeben, welcher sich mit der Abholung indes etwas mehr Zeit gelassen habe. Am 23. Oktober 2019 habe A.________ beim Schwammendingerplatz in Zürich von einem unbekannten Lieferanten 75 Gramm Kokain (Reinsubstanz 48 Gramm) und 100 Gramm Heroin (Reinsubstanz 27,5 Gramm) für "D.________" abgeholt und sei damit zuerst zum Hirschengraben in Zürich und darauf nach Uster gefahren, um die Drogen unbekannten Abnehmern zu übergeben. Am Hirschengraben in Zürich habe A.________ davon 25 Gramm Kokain (Reinsubstanz 16 Gramm) an einen nicht näher bekannten Italiener namens "E.________" übergeben. Bevor es zur Übergabe in Uster gekommen sei, sei A.________ an der F.________-strasse in Uster im Besitz der restlichen, am Schwammendingerplatz übernommenen 100 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain verhaftet worden. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland legt A.________ ferner zu Last, ein den Vorschriften nicht entsprechendes Fahrzeug geführt zu haben, indem er die oberwähnten Fahrten als Drogenkurier mit dem Fahrzeug BMW D, xxx, durchgeführt habe, bei dem die Vorderreifen eine zu geringe Profiltiefe aufgewiesen hätten. 
 
B.  
 
B.a. Das Bezirksgericht Uster sprach mit Urteil vom 29. April 2021 A.________ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. Es verwies A.________ für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. April 2022 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. April 2021 mit Ausnahme der angefochtenen Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositivziffern 1 (Anordnung der Landesverweisung), 2 (Auschreibung im SIS) und 3 (Gebührenfestsetzung) des Urteils des Obergerichts vom 1. April 2022 ersatzlos aufzuheben und das Verfahren sei zur weiteren Beweiserhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei durch bundesgerichtlichen Direktentscheid von der Landesverweisung für eine Dauer von fünf Jahren Abstand zu nehmen. Er ersucht darum, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_1059/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1; 6B_1044/2023 vom 2. August 2023 E. 1.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer verlangt primär die Aufhebung des angefochtenen Urteils und dessen Rückweisung an die Vorinstanz. Damit stellt er keinen materiellen Hauptantrag. Bereits in seinem Antrag präzisiert er, dass die beantragte Rückweisung zur weiteren Beweiserhebung erfolgen solle. In der Begründung der Beschwerde macht er geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht seinen Beweisantrag hinsichtlich der Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zur Frage, wie sich die gegen ihn angeordnete Landesverweisung psychologisch auf seine Kinder auswirken würde, abgewiesen habe. Diesen Beweis könne er nur an einer zweiten Berufungsverhandlung mittels einer Rückweisung antreten. Damit bringt er in hinreichender Weise zum Ausdruck, das Bundesgericht sei im Falle der Gutheissung dieser Rüge nicht selbst in der Lage, ein Sachurteil zu fällen. Der Beschwerdeführer stellt ausserdem ein Eventualbegehren zur Sache, mit dem er die Aufhebung der Landesverweisung erreichen will. Die Rechtsbegehren sind in diesem Sinne entgegenzunehmen.  
 
2.  
 
2.1. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.1.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.2; 6B_736/2022 vom 9. November 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beweisantrags betreffend eines kinderpsychologischen Gutachtens durch die Vorinstanz rügt, setzt er sich mit deren diesbezüglich einschlägigen Begründung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die (antizpierte) Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sei (vgl.Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Auf diese Rüge ist daher nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung und ficht deren Verhältnismässigkeit an. Er macht dabei geltend, es liege ein Härtefall vor, und beanstandet die Interessenabwägung der Vorinstanz als willkürlich.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
3.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 5.3 mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen).  
 
3.2.5. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.2; 6B_887/2022 vom 14. Juli 2023 E. 1.3.2; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.6; je mit Hinweisen).  
 
3.2.6. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5 und 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1 je mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020 [Nr. 6325/15], § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16], § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07], § 63; Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], Recueil CourEDH 2006-XII S. 159 §§ 57 f.; Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [Nr. 50252/99], § 42; Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00], Recueil CourEDH 2001-IX S. 137 § 48).  
Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element zudem den Kindesinteressen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des EGMR Usmanov gegen Russland vom 22. Dezember 2020 [Nr. 43936/18], § 56; Üner gegen Niederlande, a.a.O., § 58). In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben und ein gemeinsames Sorge- und Obhutsrecht haben oder ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil das alleinige Sorge- und Obhutsrecht hat bzw. ob er gar nicht sorge- und obhutsberechtigt ist und seine Kontakte zum Kind daher nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt (Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2).  
Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Die Landesverweisung des Elternteils, welcher die elterliche Sorge und alleinige Obhut über das Kind hat, führt daher dazu, dass das Kind faktisch gezwungen ist, die Schweiz zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 140 I 145 E. 3.3). Im Falle eines Schweizer Kindes steht die Wegweisung des Elternteils im Widerspruch zu den Rechten des Kindes, die diesem aufgrund von dessen Staatsangehörigkeit zustehen, wie die Niederlassungsfreiheit, das Rückschiebeverbot und das spätere Rückkehrrecht. Für diese Konstellation sieht die Rechtsprechung vor, dass im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK lediglich eine Widerhandlung gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit von einer gewissen Schwere das Recht des Schweizer Kindes, in der Schweiz aufzuwachsen, überwiegen kann (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3; 135 I 153 E. 2.2.2). Sind Kinder von der Landesverweisung mitbetroffen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf welche diese im Zielland treffen könnten (Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande, a.a.O., § 58), wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland nach der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; zum Ganzen: Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2; vgl. auch Urteil des EGMR Üner gegen Niederlande, a.a.O., § 64).  
Bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern führt die Landesverweisung zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist. Dies ist nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher grundsätzlich gegen eine Landesverweisung. Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. Urteile des EGMR Sezen gegen Niederlande, a.a.O., § 49; Mehemi gegen Frankreich [Nr. 2] vom 10. April 2003 [Nr. 53470/99], Recueil CourEDH 2003-IV S. 291 § 45), welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen ("sufficiently sound and weighty considerations") erfolgen darf (vgl. Urteil des EGMR Olsson gegen Schweden [Nr. 1] vom 24. März 1988 [Nr. 10465/83], Serie A Bd. 130 § 72, zitiert im Urteil des EGMR Mehemi gegen Frankreich, a.a.O., § 45; zum Ganzen und mit Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR: Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.2 und E. 2.7.1).  
 
3.2.7. Der EGMR verlangt, dass die nationalen Gerichte den Sachverhalt sorgfältig prüfen, eine ausreichende Interessenabwägung vornehmen und ihren Entscheid eingehend begründen (vgl. Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021 [Nr. 77220/16], § 37 und 39; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18], §§ 52 f.; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteile des EGMR I.M. gegen Schweiz, a.a.O., §§ 77 ff.; El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10], §§ 52 ff.; Urteile 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.3 mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und wurde wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt. Daran vermag die (pauschale) Kritik des Beschwerdeführers an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Katalogtaten gemäss Art. 66a StGB nichts zu ändern.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei im Jahre 2016 eingereist. Dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gewichtet werden.  
Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland geboren sei. Seine Eltern seien dort im Asylverfahren gewesen. Als er drei Monate alt gewesen sei, seien sie zurück nach Skopje, Nordmazedonien, gegangen. Dort habe er die Grund- und Mittelschule besucht und gelebt, bis er sich mit seiner Frau verlobt habe. Er habe keine Berufsausbildung gemacht. Er habe in Skopje als Kellner gearbeitet. Militärdienst habe er nie geleistet. Der Beschwerdeführer verfüge der Vorinstanz zufolge über die Aufenthaltsbewilligung B und befinde sich seit zwischenzeitlich bald 7 Jahren in der Schweiz. Er pflege vereinzelt Freundschaften mit Personen aus seinem Heimatland, unterhalte aber keine weitergehenden Beziehungen hier, die ihn wesentlich an die Schweiz binden würden. Er widme sich privat hauptsächlich dem Familienleben. Die Vorinstanz gelangt zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass es sich bei der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zwar um eine längere Zeit handle, jedoch sei seine soziale Verbindung zur Schweiz nicht stark ausgeprägt. 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seiner positiven beruflichen Entwicklung nicht die notwendige Beachtung beigemessen. Er habe sich seit der Tatbegehung wohlverhalten und habe klar erkennbare Integrationsbemühungen getätigt. So etwa sei es ein Zeichen gelungener Integration, dass er im Gegensatz zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung anlässlich der Berufungsverhandlung ohne Dolmetscher habe befragt werden können. Seine positive berufliche Entwicklung habe sich auch im persönlichen Bereich niedergeschlagen. Auch sei weder er noch seine Gattin je von einer sozialen Institution abhängig gewesen. Die Vorinstanz messe diesen positiven Bestrebungen der beiden vergangenen Jahre mitnichten das nötige Gewicht bei, sodass die damit verbundene Landesverweisung als willkürlich zu erachten sei.  
Die Vorinstanz trägt der vom Beschwerdeführer dargelegten persönlichen und beruflichen Entwicklung Rechnung. Sie stellt zunächst fest, seinen Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zufolge sei er arbeitslos gewesen, habe aber einen Job als Lagerist gesucht. Er habe Arbeitslosenunterstützung von ca. Fr. 2'500.-- bis Fr. 2'600.-- erhalten. Im Gegensatz dazu streicht sie heraus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über eine Personalvermittlung Einsätze auf Abruf als Lagerist in Urdorf gehabt habe. Das Einkommen habe in den Sommermonaten 2021 stark variiert, wobei der Durchschnitt bei rund Fr. 1'500.-- monatlich gelegen sei. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse stellt die Vorinstanz zwar immer noch fest, dass diese beschränkt seien, aber sie anerkennt zugleich, dass diesbezüglich eine Steigerung erfolgt sei, zumal er anlässlich der Berufungsverhandlung frei Deutsch gesprochen habe. Unter Berücksichtigung dieser neuen Entwicklungen erkennt die Vorinstanz beim Beschwerdeführer durchaus eine positive Tendenz, jedoch gelangt sie zur Erkenntnis, dass dadurch noch nicht eine fortgeschrittene Integration vorliege, da seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz nicht die Bejahung des Härtefalls erforderliche Intensität aufwiesen. Inwiefern diese vorinstanzliche Würdigung angesichts ihrer Erwägungen willkürlich sei, vermag der Beschwerdeführer indes nicht aufzuzeigen. Nicht für eine besonders intensive wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers spricht allein der Umstand, weder er noch seine Gattin seien je von einer sozialen Institution abhängig gewesen, darf doch von jedem Einwohner erwartet werden, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten für seinen Lebensunterhalt aufkommt, zumal die Vorinstanz verbindlich feststellt, dass er Arbeitslosengeld bezogen habe. Eine Verletzung von Bundesrecht ist diesbezüglich nicht ersichtlich. 
 
3.3.4. Der Beschwerdeführer weist daraufhin, dass sein Familienleben intakt sei. Er würde aufgrund der Landesverweisung von seinen sich noch im Vorschulalter befindlichen Kinder getrennt. Damit werde ein Familienleben in der Schweiz verunmöglicht. Den Interessen seiner Kinder sei eine höhere Bedeutung beizumessen.  
Zu den Familienverhältnissen stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinen Kindern in der Schweiz lebe. Der Vorinstanz zufolge verfügten diese über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Er habe eine intensive Beziehung zum jüngeren der beiden Söhne. Der ältere Sohn gehe in den Kindergarten. In seiner Freizeit spiele er mit seinen Kindern. Das Wochenende verbringe er mit seiner Frau. Die Mutter seiner Ehefrau arbeite nicht und könne zu den Kindern schauen, wenn beide voll arbeiten würden. Die Vorinstanz zieht aus ihren Feststellungen den Schluss, dass eine enge Verbundenheit zu seiner Frau und seinen Kindern bestehe. 
Der Vorinstanz zufolge stehe es ausser Frage, dass durch die Landesverweisung des Beschwerdeführers dessen Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK berührt sei. Die Vorinstanz trifft aufgrund des familiären Zusammenlebens die Annahme, dem Beschwerdeführer komme eine wesentliche Erziehungsrolle für die beiden Kinder zu, weshalb diesen eine zentrale Bezugsperson fehlen würde, wenn er die Schweiz verlassen müsse. Aufgrund ihres jungen Alters von zwei bzw. fünf Jahren wäre diesen allerdings zuzumuten, ihm nach Nordmazedonien zu folgen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei jedoch davon auszugehen, dass die Ehefrau wegen ihres Berufes in der Schweiz bleiben werde und die Kinder bei ihr wohnen werden. Damit werde die familiäre Lebensgemeinschaft im Alltag effektiv aufgelöst. Skopje sei von Zürich innerhalb von zwei Stunden mit dem Flugzeug zu erreichen, weshalb immerhin regelmässige Besuche möglich und seiner Familie zuzumuten wären. Auch technische Kommunikationsmittel würden es dem Beschwerdeführer und seinen Kindern erlauben, alltäglichen Kontakt miteinander zu pflegen. Der Beschwerdeführer würde in seiner Erziehungsrolle zwar eingeschränkt, nicht jedoch seiner Vaterrolle beraubt. Er bliebe den Kindern als Bezugsperson im Leben erhalten. Wenn mithin seine Ehefrau in der Schweiz bleiben und weiterhin einer Vollzeitstelle nachgehen würde, wäre auch im Falle einer Landesverweisung die Betreuung der Kinder durch ein nahes Familienmitglied gewährleistet. In finanzieller Hinsicht sei ohnehin seine Ehefrau bereits längere Zeit allein für den Familienunterhalt aufgekommen. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, die Beziehungsgestaltung zwischen den kleinen Kindern und ihrem Vater erfahre für eine Dauer von fünf Jahren zwar eine nicht unerhebliche Einschränkung, jedoch sei sie nicht von einer Intensität, welche für einen schweren persönlichen Härtefall genüge. 
Die Ausführungen der Vorinstanz zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers erweisen sich als unzutreffend. Angesichts der Feststellungen der Vorinstanz, die auf ein intaktes familiäres Umfeld hinweisen, ist vom gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern auszugehen, wie es dem gesetzlichen Normalfall entspricht (vgl. Art. 296 Abs. 2 ZGB; Urteil 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.6.5). Demnach teilen die Kinder des Beschwerdeführers nicht zwingend sein Schicksal. Gemäss Vorinstanz sei ein Nachzug seiner Ehefrau samt Kindern nicht zu erwarten. Seiner Ehefrau mit schweizerischer Staatsbürgerschaft erscheint ein Wegzug in das Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz auch nicht ohne Weiteres zumutbar. Sie verfügt zwar über Wurzeln im Heimatland des Beschwerdeführers, jedoch sind weitere Hinweise auf einen weitergehenden Bezug zum Heimatland des Beschwerdeführers den vorinstanzlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Vorinstanz zufolge komme sie in finanzieller Hinsicht bereits längere Zeit allein für den Familienunterhalt auf. Sie arbeite in einem Altersheim und verdiene Fr. 4'000.-- netto im Monat. Auch könne sie gemäss Vorinstanz auf die Unterstützung ihrer Mutter bei der Kinderbetreuung zählen. Die Vorinstanz streicht dabei heraus, dass auch im Falle einer Landesverweisung die Betreuung der Kinder durch ein nahes Familienmitglied gewährleistet wäre, wenn sie in der Schweiz bleiben und weiterhin einer Vollzeitstelle nachgehen würde. Ob sie im Heimatland des Beschwerdeführers auf eine ähnliche familiäre Unterstützung zählen könnte, ist fraglich und ist nicht im Interesse der beiden Kinder. Entsprechend der vorinstanzlichen Feststellung, die familiäre Lebensgemeinschaft werde im Alltag effektiv aufgelöst, würde die Landesverweisung des Beschwerdeführers zur Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft führen und bildet damit ein Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens. Ein schwerer persönlicher Härtefall für den Beschwerdeführer ist vorliegend zu bejahen. 
 
3.3.5. Dies ändert jedoch am Ergebnis der Interessenabwägung, welche die Vorinstanz im Rahmen einer knappen Eventualbegründung vornimmt, nichts. Es ist mit der Vorinstanz immer noch von überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auszugehen.  
Aus der Härtefallprüfung der Vorinstanz geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich seit 7 Jahren in der Schweiz befindet. Trotz dieser längeren Aufenthaltsdauer und einer erkennbaren positiven Tendenz könne gemäss Vorinstanz nicht von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden. Sie attestiert ihm keine stark ausgeprägte soziale Verbindung zur Schweiz. Auch die beruflichen Bande zur Schweiz weist laut Vorinstanz nicht die erforderliche Intensität auf. Sie zieht im Rahmen der Härtefallprüfung auch die Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland in Betracht. Unter Berücksichtigung, dass er dort über ein ein soziales Netz verfügt, da seine Eltern dort leben, und auch die Sprache beherrsche, hält sie die Integration im Heimatland ohne Weiteres für möglich. 
Gemäss Vorinstanz handelte der Beschwerdeführer jeweils mit sehr grossen Betäubungsmittelmengen einer Reinsubstanz von 422.5 Gramm Heroin und 43 Gramm Kokain. "Drogenhandel" (zu diesem Begriff BGE 145 IV 404 E. 1.5.2) führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteil 6B_139/2022 vom 24. November 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch nach der Praxis des EGMR, in welcher der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der Menschheit ("propagation de ce fléau", Nachweise in den Urteilen 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 1.3; 6B_50/2020 vom 3. März 2020 E. 1.4.2) bzw. als "ravages de la drogue dans la population" (Urteil Diala und andere gegen Schweiz vom 10. Dezember 2019, Nr. 35201/18, § 36) verstanden wird, überwiegt bei der Betäubungsmitteldelinquenz regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (Urteile 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.8; 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364). Die Vorinstanz berücksichtigt seine Vorstrafenlosigkeit, die eine positive Legalprognose nach sich zieht. Auch weist sie auf sein unbescholtenes Verhalten seit seiner Haftentlassung hin. Ausserdem ist sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz auch mit Blick auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf seine familiären Verhältnisse nicht von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz geht angesichts der von der grossen Drogenmenge ausgehenden Gefahr für die Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen dennoch zu Recht davon aus, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz besteht, welches sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ergänzend festzuhalten ist, dass die mit der Landesverweisung einhergehende Einschränkung des Zusammenlebens mit seiner Familie aufgrund der aus der grossen Drogenmenge ausgehenden Gefahr für die Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen hinzunehmen ist und unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt erscheint. Damit erübrigt sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers in der Interessenabwägung stärker zu berücksichtigen sei. Ebenfalls erübrigt es sich, sich mit seinen auf die Relativierung der Tatschwere ausgerichteten Ausführungen und Hinweise auf seine Vorstrafenlosigkeit sowie auf sein Nachtatverhalten eingehend zu befassen. Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass die Interessenabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt, nicht zu beanstanden.  
 
3.3.6. Die Dauer der Landesverweisung, die mit 5 Jahren dem gesetzlichen Minimum entspricht (Art. 66a Abs. 1 StGB), wird nicht beanstandet, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.  
 
3.3.7. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) und die vorinstanzliche Gerichtsgebühr werden bloss mit der Aufhebung der Landesverweisung begründet. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde lediglich den teilweisen oder vollständigen Erlass des Kostenvorschusses. Ein Gesuch um uneltgeltliche Rechtspflege stellt er indessen nicht. Dieses wäre vorliegend wegen Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin