2C_927/2022 20.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_927/2022  
 
 
Urteil vom 20. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion 
Basel-Landschaft, Verwaltungsgebäude, 
Rheinstrasse 31, 4410 Liestal, 
2. Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, 
Rathausstrasse 2, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Schulwesen; spezielle Förderung an einer Privatschule, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. Oktober 2022 (810 22 211). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ ersuchte mit Schreiben vom 3. Mai 2021, dass der Schulpsychologische Dienst Baselland beim Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft die Fortführung der bestehenden "Speziellen Förderung an einer Privatschule" seines Sohnes, B.________, für alle noch nicht genehmigten Schuljahre der obligatorischen Schulzeit beantragen solle. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 bestätigte das Amt für Volksschulen, dass dem Antrag von A.________ entsprochen werde und die erfolgte Erstindikation zugunsten seines Sohnes als Antrag für die Fortführung der bestehenden "Speziellen Förderung an einer Privatschule" für alle noch nicht genehmigten Schuljahre der obligatorischen Schulzeit gelte. Auf einen erneuten Antrag von A.________ vom 12. August 2021 teilte es ihm mit, dass der Unterstützungsbedarf seines Sohnes bis Ende der obligatorischen Schulzeit ausgewiesen und daher eine jährliche Neuindikation durch den Schulpsychologischen Dienst nicht erforderlich sei. 
 
B.  
 
B.a. In der Folge gelangte A.________ mit Schreiben vom 29. November 2021 wegen Rechtsverzögerung ans Generalsekretariat der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft. Dieses trat auf seine Beschwerde mit Verfügung vom 4. Februar 2022 nicht ein: Es bestehe kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weil seinen Anträgen bereits vollumfänglich stattgegeben worden sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. März 2022 ab. Der Regierungsrat schützte die Auffassung des Generalsekretariats der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, wonach A.________ kein schutzwürdiges Interesse habe, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu erheben.  
 
B.b. Gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft erhob A.________ mit Eingabe vom 5. April 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dessen Präsidentin trat mit Urteil vom 6. April 2022 zufolge Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde ein. Dagegen gelangte A.________ ans Bundesgericht. Mit dem Urteil 2C_336/2022 vom 29. November 2022 stellte das Bundesgericht fest, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid mangelhaft begründet war und dieser Mangel im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden konnte. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Begründung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.  
 
B.c. Nach der erfolgten Rückweisung führte das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren fort. A.________ bezahlte den dafür verlangten Kostenvorschuss, erhob dagegen aber gleichzeitig Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 2C_95/2023 vom 16. Februar 2023 darauf nicht ein. Auch ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsbegehren blieb erfolglos (Urteil 2F_2/2023 vom 29. März 2023).  
 
C.  
Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens 2C_336/2022 (vorstehende lit. B.b) verfügte das Amt für Volksschulen am 11. August 2022, dass B.________ die Spezielle Förderung (auch) für das zweite und dritte Sekundarschuljahr und damit für die gesamte restliche obligatorische Schulzeit bewilligt wird. Der Regierungsrat trat auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mangels schutzwürdigen Interesses nicht ein (Beschluss vom 27. September 2022). Auch die von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft blieb ohne Erfolg: Mit Urteil vom 11. Oktober 2022 fällte das Kantonsgericht seinerseits einen Nichteintretensentscheid, weil eine sachbezogene Begründung fehle und die Beschwerde zudem rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. 
 
D.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. November 2022 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er verlangt (sinngemäss), das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2022 sei aufzuheben und der Schulpsychologische Dienst sei anzuweisen, den gesetzlich vorgeschriebenen Antrag für die Übertragung des Angebots der Speziellen Förderung an die Privatschule über die Laufzeit der restlichen Schulzeit auszustellen. Zudem beantragt A.________, dass das Bundesgericht zu einer Reihe von (rechtlichen) Fragen Stellung nehme und das Verfahren dringlich behandle. 
Der Regierungsrat und die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft sowie auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2022, mit dem die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde von A.________ eintrat. Gegen Nichteintretensentscheide ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn auch ein Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG vorliegt (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1; Urteil 2C_496/2021 vom 30. November 2021 E. 1.1). Ein Ausschlussgrund liegt hier nicht vor; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen (vgl. Urteil 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E. 1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Nichteintretensentscheids ferner zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch alle weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG), ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt des Nachfolgenden - einzutreten.  
 
1.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. Mit Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann allein die Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz verlangt werden (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2; Urteil 2C_496/2021 vom 30. November 2021 E. 1.1). Entsprechend unzulässig ist der materielle Antrag des Beschwerdeführers, der Schulpsychologische Dienst sei anzuweisen, für die restliche Schulzeit einen Antrag für die spezielle Förderung seines Sohnes auszustellen. Dasselbe gilt für die verschiedenen vom Beschwerdeführer gestellten Anträge zur Stellungnahme durch das Bundesgericht, wobei es sich um unzulässige Feststellungsbegehren handelt (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; Urteil 2C_496/2021 vom 30. November 2021 E. 1.1).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). Die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - prüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen ihres Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen). Offensichtlich unrichtig heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).  
Mit seiner "Rüge bzgl. fehlerhafte Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhalt[s]" beanstandet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und nicht deren Sachverhaltsfeststellungen. Die dort aufgeführten Einwände sind deshalb in Zusammenhang mit der (sinngemässen) Rüge zu prüfen, die Vorinstanz sei willkürlich von einer ungenügenden Beschwerdebegründung ausgegangen (vorstehende E. 4). 
 
3.  
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
 
3.1. Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; 136 I 229 E. 5.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Kantonsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, dass dem Beschluss des Regierungsrats vom 27. September 2022 obligatorische Unterschriften fehlten. Auch sei die Vorinstanz in keiner Weise auf seine Argumentation eingegangen, es fehle der gesetzlich vorgeschriebene Antrag für die spezielle Förderung an einer Privatschule.  
Der Beschwerdeführer legt indes nicht hinreichend dar, inwiefern diese Punkte in Bezug auf die zu beurteilende Eintretensfrage entscheidwesentlich gewesen sein sollen. Die Vorbringen, die die Vorinstanz gemäss Beschwerdeführer ignoriert habe, zielen vielmehr auf die materielle Behandlung seiner Beschwerde ab. Dass auf die Verwaltungsbeschwerde einzutreten sei und damit eine materielle Behandlung vorgenommen werde müsse, hat die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid jedoch gerade verneint (vgl. vorstehende E. 1.2 betreffend Streitgegenstand). 
 
3.3. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich deshalb als unbegründet, soweit sie überhaupt als hinreichend substanziiert gelten kann (vgl. vorstehende E. 2.1). Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer ebenfalls erhobenen aber nicht näher begründeten Einwand, die Vorinstanz habe gegen das Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen.  
 
4.  
In der Sache ist vorliegend die Frage streitig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde vom 7. Oktober 2022 eingetreten ist. 
 
4.1. Die Vorinstanz verwies im angefochtenen Entscheid auf § 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (VPO/BL; SGS 271), wonach ein Rechtsmittel eine Begründung zu enthalten habe. Laut Vorinstanz habe der Beschwerdeführer zwar verschiedene Sachverhalts-, Form- und Verfahrensfehler in seiner Verwaltungsbeschwerde gerügt, darin seien jedoch keinerlei Ausführungen zum Verfahrensthema des schutzwürdigen Interesses an der Beschwerdeführung zu finden. Damit fehle eine sachbezogene Begründung. Zudem beharre der Beschwerdeführer auf seiner Rechtsauffassung, dass die spezielle Förderung seines Sohnes nicht ohne neuerliche Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst hätte bewilligt werden dürfen, ohne dass er damit einen konkreten Vorteil oder ein vernünftiges Ziel verfolge; deshalb sei die Eingabe gemäss Vorinstanz auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss vor, die vorinstanzlichen Ausführungen seien willkürlich (Art. 9 BV), was eine zulässige Rüge darstellt (vorstehende E. 2.1). Er macht im Wesentlichen geltend, er habe in der Verwaltungsbeschwerde insofern ein schützenswertes Interesse begründet, als er dargelegt habe, dass er die Verfügung vom 11. August 2022, mit der das Amt für Volksschulen die spezielle Förderung seines Sohnes bewilligt hat, nicht gegenüber Dritten zum Nachweis der Kostenübernahme verwenden könne. Da der bei einer speziellen Förderung vorausgesetzte Antrag des Schulpsychologischen Dienstes ausgeblieben sei, beurkunde die Verfügung vom 11. August 2022 indirekt eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig. Der Beschwerdeführer mache sich folglich gemäss Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) strafbar, wenn er die genannte Verfügung verwende.  
 
4.3. Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen sein soll, die Verwaltungsbeschwerde enthalte keine sachbezogene Begründung: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 167; 138 I 305 E. 4.3). Inwiefern dies hier zutreffen würde, ist nicht dargetan. Dass der Beschwerdeführer die Kosten für die bewilligte spezielle Förderung seines Sohnes selbst zu tragen habe, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auch der Hinweis auf Art. 251 StGB reicht nicht, um darzulegen, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise angenommen habe, es fehle in Bezug auf das Verfahrensthema des schutzwürdigen Interesses an einer sachbezogenen Begründung. Selbst wenn nämlich mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen wäre, dass die mit der Verfügung vom 11. August 2022 bewilligte spezielle Förderung einen neuerlichen Antrag seitens des Schulpsychologischen Dienstes vorausgesetzt hätte, könnte daraus nicht gefolgert werden, dass der Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllt wäre.  
 
4.4. Nach Gesagtem ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz in Anwendung von § 5 VPO/BL zum Schluss gelangt ist, die Verwaltungsbeschwerde vom 7. Oktober 2022 sei nicht sachbezogen begründet. Damit ist nicht zu beanstanden, dass sie auf diese nicht eingetreten ist. Es kann folglich offen bleiben, ob die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers rechtsmissbräuchlich sei.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti