9C_10/2024 14.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_10/2024  
 
 
Verfügung vom 14. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2023 (VBE.2023.205). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 11. März 2024, worin A.________ die Beschwerde vom 8. Januar 2024 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2023 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2024 
 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold