5A_436/2023 13.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_436/2023  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Gebrüder A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft, 
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 23. Mai 2023 (420 23 79 dig). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 3. März 2023 verschob das Betreibungsamt Basel-Landschaft den Vorladungstermin zum persönlichen Erscheinen der rubrizierten Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt zwecks Vollzuges der Pfändung in der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für eine Mehrwertsteuerforderung von Fr. 2'800.-- eingeleiteten Betreibung Nr. xxx. 
Die hiergegen gerichtete "Einsprache" nahm die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 23. Mai 2023 nicht ein. 
Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 7. Juni 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren: "Aufgrund der falschen Zahlen ist die Konkursandrohung und Pfändung abzulehnen." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
In der Beschwerde findet sich keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und keine Darlegung, inwiefern der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gegen Recht verstossen soll. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Behauptung, infolge eines Hirnschlages des Geschäftsführers sei der Umsatz im Jahr 2021 unter Fr. 100'000.-- gerutscht. Damit will sie offensichtlich ihre Mehrwertsteuerpflicht in Frage stellen. Dies könnte indes - abgesehen davon, dass der vorliegend mögliche Anfechtungsgegenstand auf die Eintretensfrage im vorinstanzlichen Verfahren beschränkt ist - vom Betreibungsamt nicht geprüft und folglich auch im Beschwerdeverfahren nicht thematisiert werden. Im Übrigen würde die Behauptung auch ein unzulässiges Novum darstellen (Art. 99 Abs. 1 BGG), hatte doch die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren noch geltend gemacht, die Mehrwertsteuerforderung sei nicht korrekt berechnet. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli